{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-19_1_StR_365_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 365/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 071\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau J.sefine v EEE aus ME.\n\ngeboren am EEE 1912 in v@®,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz f\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBunäesrichter Dr. dagüsel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwait Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts München I vom 25. Oktober\n1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nhat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDie zur Tatzeit 37jährige Angeklagte ist die Ehefrau\neines Diplomingenieurs. Der Ehe entstammen drei Söhne.\nSie war ungestört, bis der Ehemann im Jahre 1945 ein Liebesverhältnis mit Frau K. anknüpfte, das bis zu ihrem Tode\nam 10. Juli 1949 andauerte. Die Angeklagte schöpfte allmählich Verdacht, aber erst im August 1948 gewann sie Gewissheit. Im Interesse der Ehe und der Kinder brachte sie\nes nicht über sich, sich die Tiefe des ehelichen Zerwürfnisses einzugestehen. Sie hoffte, den Mann zurückzugewinnen.\nIhre Widerstandskraft litt darunter; immer hEufiger geriet\nsie \"an den Rand der Verzweiflung\", zumal sie sich nicht in\nheftigen äusseren Entladungen zu entspannen vermag. Es kam\nschliesslich zu Erregungsanfällen mit Bewusstlosigkeit und\nBlasenschwäche, zu einer \"reaktiven Verstimmung\", bedingt\ndurch die fortdauernde starke seelische Spannung der Angeklagten. Nach einer vermeintlicnen Besserung des Eheverhältnisses geriet die Angeklagte schliesslich. als sie ihren\nIrrtum einsehen musste, in seelische Hochspannung. Als Frau\nK. sie am 10. Juli 1949 unvermittelt aufsuchte, in der Ehewohnung mit Vorwürfen überhäufte, ihr Einzelheiten der\nLiebesbeziehung zu \"vg vorhielt und auch auf die körperlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander anspielte,\nschlug die Angeklagte sie mit mehreren Hammerschlägen nieder\nund wand ihr dann eine herumliegende Papierschnur dreimal\num den Hals, so dass sie erstickte.\n\nDie Angeklagte ist von der Anklage des Mordes freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg. j j j\n\n‘deutlich begrenzte Gedächtnislücke, in der einzelne Inseln\n\nN\n\nDer Freispruch beruht auf den folgenden gerichtlichen\nFeststellungen und vom Gericht gebilligten Erwägungen des\npsychiatrischen Sachverständigen. Als die K. ihre geschlechtliche Überlegenheit betonte, kam es zur \"elementaren Entladung der bei der Angeklagten aufgestauten Wut\"; ihr Bewusstsein war gestört, sie ergriff den Hammer, stürzte wild\nauf die K. los und schlug ihr auf den Kopf, \"damit sie endlich still sein solie\". In einem kurzen Geraufe schlug sie\ndie K. dann noch mehrfach auf den Kopf. Beide Frauen fielen\nzu Boden. Dann, möglicherweise aber nicht sofort, ist es zur\nDrosselung gekommen. Die Bewusstseinsstörung der Angeklagten\nhat noch iänger angehalten; ihre Erinnerung setzte erst\nbei den Rufen ihrer Kinder wieder ein, Diese Tatfeststellungen ergänzt das Schwurgericht durch die unwiderlegte\nund für wahr gehaltene Einlassung der Angeklagten. ihre\nErinnerung \"reiche nur bis zu den Hammerschlägen und setze\ndann aus\", Sie wisse noch, dass sie nach dem Salzfass gesucht. dabei die Werkzeugschublade geöffnet, den Iiammer gesehen und \"auch schon zugeschlagen\" habe, um die K zum\nSchweigen zu bringen. Wenn sie bei den Vernehmungen den\nGebrauch der Schnur zugegeben und näher geschildert habe,\nso beruhe dies auf nachträglicher Kombination. Übereinstimmend mit dem Sachverständigen führt das Urteil dann aus,\ndie Tat sei eine abnorme Erlebnisreaktion eines geistesgesunden, charakterlich normalen Menschen; sie beruhe auf\nhochgradigem elementarem Affektsturm von besonders grosser\nGewalt; schon beim Ergreifen des Hammers sei das Bewusstsein der Angeklagten durch einen hochgradigen, affektiven\nDämmerzustand gestört gewesen. Bezeichnend dafür sei eine\n\ndes Erinnerns mehr oder weniger deutlich erhalten bleiben\nkönnten. Die weitere Aufklärung des Tatvorgangs sei nicht\nmehr möglich, auch nicht, ob vorübergehend echte Bewusstlosigkeit bestanden habe. Ein affektiv bedingter Dämmerzustand schliesse weitgehende relative Besonnenheit und\ndie Vornahme verwickelter Handlungen (Drosselung) trotz\nder Bewusstseinsstörung nicht aus, Beide Gewaltakte - die\nHammerschläge und das Erdrosseln - bildeten nach ärztiicher und gerichtlicher Überzeugung eine Einheit, die\ndurch das gleiche Angriffsobjekt, den örtlichen und zeit-Zichen Zusammenhang sowie durch die übergreifende Erinnerungstrübung der Angeklagten in Erscheinung trete\n\nund deshalb auch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -\neinheitlicher Beurteilung unterliegen müsse, Die starke\nBewusstseinsstörung habe schon die Fähigkeit der Angeklag\nten, das Unerlaubte ihrer Gewaltanwendung einzusehen, zumindest erheblich vermindert, möglicherweise ganz ausgeschlossen. Ihre früheren, zum Teil schweren Anfälle, ausserdem anhaltende, zerrüttende Schlaflosigkeit und eine\nseelisch wichtige Störung der Schilddrüse (Thyrectoxikose)\nlegten einen der seltenen Fälle gänzlicher Bewusstseinsstörung durch übermächtigen Affekt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nahe. Demgemäss hat das Schwurgericht zugunsten der Angeklagten den § 51 Abs 1 StGB angewandt.\n\nDiese Begründung des Freispruchs enthält keinen Rechtsverstoss.\n\nDass es Fälle eines starken, unverschuldeten Zornaffekts\nmit völliger Bewusstseinsstörung im Sinne strafrechtlicher\n\nen et\n\neuer:\n\nTE NUEEN,\n\nPaar Per ie\n\n[in nn ne\n\nUnverantwortlichkeit (§ 51 Abs 1 StGB) gibt, hat die Rachtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19; 3, 82). Auch der erkennende\nSenat hat dies ausgesprochen (1 StR 119/52 vom 1. Juli 1952),\nDabei kann es sich stets nur um höchst seltene Fälle handeln, deren sorgfältige psychologische Untersuchung erforderlich ist. Diese Rechtsprechung begründet keine Ausweitung des § 51 Abs 1 im Sinne entschuldigender Wirkung\nbeliebiger, beherrschbarer Zornaffekte. Grundsätzlich ist\njedermann zur Beherrschung seiner Impulse und Triebe verpflichtet und für ein Versagen dabei verantwortlich. Daran\nist festzuhalten. Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen\n£üntladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige\nSelbstzügelung bekämpfen könnte, verschuldet dadurch eine\nseelische Fehlentwicklung. Ihm muss schon eus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung\nentgegengehalten werden. Hier scheiden diese Erwägungen\njedoch aus; sie dienen nur der Klarstellung einer beiläufigen Bemerkung des Urteils. Denn das Schwurgericht nimmt\nmit dem psychiatrischen Sachverständigen einen schuldlcosen\nZornaffekt der Angeklagten bei der Tat an. Daran ist das\nRevisionsgericht gebunden,\n\nFür sich allein wäre die Änsicht des Schwurgerichts und\ndes Sachverständigen, beide Tatakte - die Hammerschläge\nund das Drosseln - bildeten örtlich, zeitlich und nach\nihrem Gegenstand eine untrennbare äinheit und könnten deher\nnur einleitlich beurteilt werden, nicht zwingend. Die Bcurteilung einer mehraktigen Tat nach den einheitlichen\nRegeln und Erkenntnissen der Seelenkunde zwingt nicht unbedingt dazu, für beide Tatalite stets denselben Verantwortlichkeitsgrad anzunehmen. Indessen braucht darauf\n\nhier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nach dem\nCesamtinhalt der Urteilsgründe ist nicht zu bezweifeln,\ndass der Sachverständige und das Schwurgericht die nicht\nfernliegende Möglichkeit einer verschiedenen Beurteilung\nder einzeinen Tatakte bei der Prüfung der Verantwortlichkeit der Angeklagten beachtet und berücksichtigt haben.\nDamit steht aber fest, dass die Angeklagte vom Beginn\n\nder Tat bis zu ihrem ände unwiderlegbar zurechnungsanfährg\ngewesen sein kann.\n\nDie Einwendung der Revision, bei der ersten Vernehmung\nweniger als einen Tag nach der Tat habe die Angeklagte den\nHergang gegenüber dem Kriminalkommissar KB aus den\nGedächtnis noch erheblich deutlicher geschildert als später, greift ebenfalls nicht durch. Das Schwurgericht hat\nKEEEED in ier !iauptverhandlung als Zeugen gehört und das\n\nErpetnis arniner Verhöre mit ihm erörtert. We Ist nieht arsichtlich, was es zur Aufklärung der Tat noch weiter hätte\ntun sollen, nachdem es die Überzeugung erlangt hatte, dass\ndie Angeklagte, soweit sie sich der Vorgänge entsinne,\nglaubwürdig sei, dass sie aber einen Teil ihrer polizeilichen Angaben nur auf Grund nachträglicher Kombination gemacht habe. ine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO liegt\n\nhierin nicht,\n\nEbensowenig ist § 264 StPO verletzt. Die Revision\nmacht hierzu geltend, das Schwurgericht habe die im Urteil\nenthaltenen Einzelheiten über die wissenschaftliche Tätig-\n\nkeit und besondere Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. M.\n\nmangels Erörterung in der Hauptverhandlung nicht verwerten\ndürfen. Das Urteil ergibt das Gegenteil. Im übrigen bezwei-Telt die Revision die hervorragende Sachkunde des Gutachters\n\n\"ı nie\n\nva\nü\n\n‘gar nicht, wie aus der Revisionsbegründung und aus der\ndienstlichen Erklärung des Anklagevertreters hervorgeht,\nDie Staatsanwaltschaft ist nur mit dem Ergebnis des Gut--\nachtens des Sachverständigen nicht einverstanden. Das ist\naber kein Grund zur Anhörung eines weiteren Gutachters,\nzumal nicht ersichtlich ist, dass das Schwurgericht davon\nweitere Aufklärung hätte erwarten können. Dass ein anderer Gutachter über überlegene sorschungsmittel verfüge,\nhat die Revision nicht ausreichend dargetan. Die Revision\nkonnte deshalb keinen Erfolg haben.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nmit dem Vermerk, dass\nBundesrichter Glanzmann Tagusch\n\ndurch Urlaubsabwesenheit\nverhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-365-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-365-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.271613+00:00"}}