{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-16_1_StR_580_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-16","aktenzeichen":"1 StR 580/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23000\n\n1 StR 580/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Indwig Rs zus vB, dort\n\ngeboren am WEB 1377,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat a»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 16. Juni 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDie auf Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB gestützte Rüge ist begründet. Der 75jährige .Angeklagte\nleidet an Altersabbau und schwerer Alkoholschädigung-Verminderte Zurechnungsfähigkeit erkennt ihm das Landgericht mit dem Gerichtsarzt ohne weiteres zu. Wegen\neines Leber- und Herzleidens ist er ausserdem besonders alkoholempfindlich; vor der Tat hat er nach der\nAnnahme des Landgerichts eine bei seinem Körperzustand\nrecht erhebliche Menge Alkohol eingenommen. Das Urteil\nführt aus, der ärztliche Sachverständige habe in der\nHauptverhandlung \"erhebliche Zweifel\" an der Möglichkeit\neines krankhaften Rausches zur Tatzeit geäussert.Das\nmuss dahin verstanden werden, dass er einen solchen oder\ndoch jedenfalls einen Vollrausch und damit in beiden\nFällen Zurechnungsunfähigkeit für nicht ganz ausgeschlossen erklärt hat. Demgegenüber verneint das Landgericht\nZurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nur mit der Begründung, dieser entsinne sich deutlich mehrerer unverfänglicher Einzelheiten des Hergangs und habe auch selbst\nangegeben, so gross, dass er sich an etwas Unrechtes\nnicht mehr erinnern würde, sei sein Rausch nicht gewesen.\nIn \"delirantem Zustand\" oder krankhaftem Rausch könne\nsich der Angeklagte bei der Tat.also nicht befunden haben.\n\nDiese Begründung kann in zwei Richtungen den § 51\nAbs 1 verletzen. Hat der Gerichtsarzt die wenn auch entfernte Möglichkeit eines krankhaften, also \"ungewöhnlichen Rausches\" (EB) angenommen, so musste sich\ndas Landgericht, wollte es ihm - darin nicht folgen, mit\ndieser ärztlichen Beurteilung näher auseinandersetzen\n\n-3-\n\nund dartun, warum es einen krankhaften Rausch für ausgeschlossen hielt. Das ist nicht geschehen. Nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung bestand dazu vielleicht\nauch kein Anlass. Das Urteil gibt darüber keinen sicheren Aufschluss. Unbehebbare Zweifel an der etwaigen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten hätten hier zu\nseinen Gunsten zu wirken. Das Urteil lässt weiter nicht\nsicher erkennen, ob der Sachverständige mit den von ihn\ngeäusserten Zweifeln überhaupt die Höglichkeit eines\nkrankhaften Rausches gemeint hat und wenn ja, ob ein\nsolcher auch ohne das sonst übliche Krankheitsbild\n(schwere Angst- und Erregungszustände, Unorientiertheit)\nvorkommt. Dass krankhafte Erscheinungen dieser Art beim\nAngeklagten fehlten, ergeben die übrigen Urteilsfeststel-\n\nlungen.\n\nHat der Sachverständige dagegen nur ausgeführt, bei\ndem Körperzustand des Angeklagten bestehe nach Alkolioleinnahme dieses Umfangs immerhin die Höglichkeit eines\n“\" Vollrausches im Sinne des § 51 Abs 1, so kann der Hinweis des landgerichts auf die Teilerinnerung des Angeklagten diese Möglichkeit nicht widerlegen. Denn es ist\närztlich anerkännt, dass zahlreiche Einzelerinnerungen\ndes Berauschten schwere Rauschzustände und das Vorhandensein eines ‘Vollrausches (§ 51 Abs 1) nicht unbedingt\nausschliessen, während umgekehrt eine Erinnerungstrübung\nnicht zwingend auf Zurechnungsunfähigkeit hindeutet.\n\nDas Landgericht hatte also Anlass zu näherer Erörterung.\n\n2\nL\nv”.\n\n-4-\n\nErgibt die neue Hauptverhandlung Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat, so kommt eine\nRauschtat nach § 330 a StGB in Betracht. Auch die\nVoraussetzungen der Unterbringung nach § 42 b StGB\nwären wiederum zu prüfen, denn die Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten wäre dann erheblich, und er\nnimmt anscheinend noch immer gewohnheitsmässig Alko-\n\nhol zu sich.\n\nRichter Mantel Dr, Geier\nGlanzmann Jagusch\n\n2 me una. ea:\n\nnn, nt\n\nDee 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/1-str-580-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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