{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-16_1_StR_551_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-16","aktenzeichen":"1 StR 551/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IUY\n2320 073\n\nı_StR 551,’52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Franz H aus CD\n\nKreis CB; geboren am «ED 1905 in Ki ,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\n„„erstaatsanwalt in der Verhandlung.\nAmtsgerichtsrat ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltscnaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tübingen vom 26. Mai 1952 samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Feststellung, dass der Angeklagte seinen Oflenbarungseid (§ 807 ZPO) fahrlässig falsch geschworen hat, ist\nrechtlich einwandfrei. Ihr stand auch nicht entgegen, dass\nder Angeklagte nach wie vor einer vorsätzlichen Eidesverletzung verdächtig war (RGSt 41. 389).\n\nDen Strafaufhebungsgrund des § 1653 Abs 2 StGB hat die\nStrafkammer. verneint; weil. zur Zeit des Widerrufs schon\nein Rechtsnachteil für einen anderen eingetreten gewesen\nsei, Die hiergegen erhobene Rüge der Revision ist im Ergebnis begründet. Als Rechtsnachteil eines anderen kommt\nnicht die schon in dem falschen Eid selbst liegende ungünstige Gestaltung der Lage in Betracht. Vorausgesetzt\nwird vielmehr eine darüber hinausgehende schädliche Veränderung der Lage (RGSt 16. 29. 31; BGH vom 18. Juli 1952\n- 1 StR 860/51 -); diese Veränderung muss durch eine Hendlung oder Unterlassung bewirkt sein, die ihrerseits durch\ndie Zidesverletzung hervorgerufen ist (RG JW 1934, 559).\nDas angefochtene Urteil begründet den Rechtsnachteil eines\nanderen wie folgt: Das beschworene Vermögensverzeichnis\ndes Angeklagten habe keine Gefrenstände enthalten, aus denen sich die den Offenbarungseid betreibenden Gläubiger\nhätten befriedigen können. Hätte der Angeklagte aber, so\nführt das Urteil weiter aus, seine Forderung gegen Bin\nim Vermögensverzeichnis angegeben, so hätte ein Gläubiger\ndurch Pfändung dieser Forderung sofort eine gewisse Befriedigung erlangen können; BD sei nämlich \"in gewissem Umfange solvent\" gewesen und würde \"nach seinen An-\n\nek\n\nSTETTEN F\n\ngaben auch sofort gewisse Zahlungen an den pfändenden\nGläubiger geleistet\" haben (UA S 9). Diese Ausführungen\nsind nicht in Zinklang zu bringen mit der an anderer\nStelle des Urteils {S 4) getroffenen Feststellung. die\nForderung gegen Dun sei auch zur Zeit des Widerrufs\nnoch nicht fällig gewesen und Be habe aıs Zeuge s!ch\nnur dahin geäussert, bei Pfändung der Forderung durch\nGläubiger des Angeklagten würde er \"evtl.\" schon vor\nFälligkeit \"nach seinen Kräften\" Zahlungen an diese ge--\nleistet haben, Das Urteil iässt ferner nicht erkennen,\nwelcher sıäubiger des Angeklagten in die Forderung BD\nvollstreckt/und so früher befriedigt oder wenigstens gesichert worden wäre, wenn der Angeklagte sie in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hätte (vgl RGSt 19, 408;\n\nRG JW 1924, 9725 GoltdArch 45, 274). Es fehlt also an\neiner Feststellung, wer durch die Zidesverletzung des\nAngeklagten zu einer Handlung oder Unterlassung tatsächlich veranlasst worden ist, die ihrerseits eine schädigende Folge katte. Aus dem Urteil geht nur die Möglichkeit\nhervor, dass irgendeinem Gläubiger des Angeklagten schon vor\ndem Widerruf ein Rechtsnachteil entstanden war. Ein wirklich entstandener Rechtsnachteil ist dem Urteil aber nicht\neinwandfrei zu entnehmen Nur ein solcher würde aber die\nstrafaufhebende Wirkung des Widerrufs ausgeschlossen haben (RGSt 36, 2405 HRR 1928, 2236).\n\nStraflosigkeit nach § 163 Abs 2 führt (in gleicher\nWeise wie Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB) zum Frei--\nspruch. Sie gehört im Sinne des § 263 StPO zur Schuldfrage. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzınann Jagusch\n\nPER\" TRPaR,- SOFT ZIE Ze ze\n\na eat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/1-str-551-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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