{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-16_1_StR_530_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-16","aktenzeichen":"1 StR 530/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2sen 50/2 Ya 14 044\n\nIm Na nen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergehilfen Karl R ip :u: vi.\ndort geboren am (EB 1930,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanrzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten RD vwirä das\nUrteil des Landgerichts in Ansbach vom 3. Juli 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es gegen ihn\nergangen ist. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe;\n\nSoweit das Landgericht im Falle I einen HMeineid des Angeklagten feststellt, ist sein Urteil nicht\nzu beanstanden. Denn der Angeklagte hat hier als Zeuge unter Eid Wahrnehmungen bekundet, die er, wie er\nwusste, nicht gemacht hatte.\n\nIn den Fällen Lö un: vg sinä die Urteils-\n\nfeststellungen zu knapp, um die Verurteilung zu tragen.\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte\nbei seiner eidlichen Zeugenvernehmung auch hier eigene\nwahrnehmungen ausdrücklich behauptet hat oder dass seine Aussage - ihm bewusst - wenigstens so zu verstehen\nwar. War dies der Fall, so ist er allerdings auch hier\nmit Recht wegen Meineids verurteilt; denn in Wahrheit\nhatte der Angeklagte keine Wahrnehmungen gemacht, wie\ner zugibt und das Landgericht überzeugt ist. Hatte die\nbeschworene Aussage aber keine eigenen Wahrnehmungen\ndes Angeklagten zum Inhalt, so war sie nur falsch, wenn\nsich die behaupteten Vorkommnisse nicht zugetragen hatten; vorsätzlich hat der Angeklagte dann nur gehandelt,\nwenn ihm dies bewusst war, oder wenn er es für möglich\nhielt und auch mit einer unwahren Aussage einverstanden\nwar. Aus dem Urteil ergibt sich mindestens dieser Vorsatz nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Es gibt die\nEinlassung des Angeklagten wieder, er kenne die geschil-\n\nmeer ni\nnz\n\ngi\n\n5\n\nEt ee we TE Ar 8\"\n\nmen at\nLE Bi} .\n\nTE\n\non\n\nAL marn\nae Ale a vr\n\n- 3 -\n\nderten Vorkommnisse vom Hörensagen, nimmt aber nicht\nzu der Frage Stellung, ob er an ihre Richtigkeit\nglaubte oder.nicht oder ob er Zweifel hatte.\n\nDiese Mängel betreffen den Umfang der Schuld.\nDas Urteil muss daher aufgehoben werden. -\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nEN:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/1-str-530-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/1-str-530-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.697162+00:00"}}