{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-16_1_StR_413_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-16","aktenzeichen":"1 StR 413/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 074\nI,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Maria VD eeborene Hi aus\nSCREEEB , gsvoren an GE ::::. :: va:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\nbei der Verkündung\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nAutsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Schweinfurt\nvom 21. April 1952 wird verworfen. Die\nAngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nI Verfahrensrügen. :\n\nwm En mu Gm green\n\n1.) Soweit die Revision Verletzung der §§ 245, 250,\n26/-StPO rügt, macht sie die Tatsachen nicht ersichtlich,\nin denen der Verfahrensverstoss liegen soll. Die Rügen\nsind daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Die Rüge, § 261\nStPO sei verletzt, ist im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu erörtern.\n\n2.) Zu den aus § 244 StPO erhobenen Rügen ist zu bemerken:\n\na) Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des\nVerteidigers, zum Beweiss bestimmter Tatsachen den Augenschein einzunehren und den Wirt WB und:die Vereinmitglieder zu vernehmen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen\nwürden als vehr unterstellt. Dazu war das Gericht nach\n§ 244 Abs 3 StPO berechtigt. Die Entscheidung BGlIst 1,\n\n51 trifft hier nicht zu; in jenem Falle handelte es sich\num einen Beweisamtrag vor der Hauptverhandlung (§ 219\nStPO). Das Verfahrensrecht-wäre hier nur verletzt, wenn\nsich das Landgericht beim Urteil an die zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten hätte. Das behauptet die\nRevision selbst nicht. :\n\nb) Der Zeuge > hat. nach den Urteilsgründen die\nMöglichkeit offen gelassen, dass der Garten beleuchtet\nwar. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, weshalo die Strafkammer, sei es um die Sichtverhältnisse,\nsei es um «DB Glaubwürdigkeit aufzuklären, dazu gedrängt gewesen wäre, eine Auskunft des Wetterdienstes\neinzuholen, äie von keiner Seite beantragt war. Die Rüge,\ndie Aufklärungsvflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sei verletzt,\nist daher nicht begründet.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDer festgestellte Sachverhalt trägt die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Angeklagte in zwei\nPunkten ihrer eidlichen Aussage wissentlich die Unwahrheit bekundet und sich somit eines Meineids nach § 154\nStGB schuldig gemacht hat.\n\n1.) Im Falle > bedarf dies keiner näheren Dar-\n\nlegung: Das Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich,\n\ndarin, eine andere Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen. Das ist keine Rechtsrüge, wie sie\ndie Revision allein rechtfertigen könnte. Es trifft auch\nnicht zu, dass das Landgericht einzelne für die Beweiswürdigung wichtige Gesichtspunkte übersehen hätte Eine\nSelbsttäuschung des Zeugen ww ::: die Strafkammer\nschon deshalb verneint, weil sie auch geglaubt\n\nhat, seine Beobachtungen habe Fe nächsten Tage\nbestätigt. Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung nicht;\nsie bindet daher das Revisionsgericht (§§ 261, 337 StPO).\n\n2.) Die weitere Aussage der Angeklagten, sie könne\nnicht fotografieren, hat die Strafkammer aus dem Zusammenhang dahin ausgelegt, dass die Angeklagte zum Ausdruck brachte, sie sei nicht imstande, derartige Lichtbilder wie die ihr vorgezeigten ohne fremde Hilfe aufzunehmen. Gegen diese Auslegung können Rechtsbedenken\nnicht erhoben werden. Nach der Überzeugung der Strafkammer war sich die Angeklagte dieses Sinnes ihrer Aussage bewusst; auch diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Da die Angeklagte nach der weiteren Feststellung des Landgerichts zwar nicht erweislich die ihr\nvorgezeigten, wohl aber andere Bilder (Nr 5, 6, 18, 19)\nohne fremde Hilfe aufgenommen hatte, war ihre eidliche\n\nAussage wissentlich falsch. Die Angeklagte hatte zwar\nanlässlich der Vernehmung ausserhalb der niedergeschricbenen Aussage erklärt, \"knipsen\"könne sie. Darunter verstanden aber, wie aus dem Urteil hervorgeht,\nalle Beteiligten, auch die Angeklagte, nur das Auslösen des Verschlusses, nachdem das Gerät von jemand\nanderen eingestellt war.\n\nDer Vortrag der Revision lässt sich auch hier mit\ndem bindend festgestellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Angesichts dieser Feststellungen ist es unerheblich, ob der Sprachgebrauch sonst zwischen Knipsen und\nFotografieren einen Unterschied macht. Die innere Tatseite hat die Strafkamnmer in ausreichendem Umfange\nfestgestellt. Einer Erörterung des Unrechtsbewusstseins\nbedurfte es bei der eindeutigen Sachlage nicht.\n\n3.) Zutreffend hat die Strafkammer nur eine strafbare Tandlung angenommen. Rechtsirrig ist freilich\ndie Annahme des Urteils, die uneidliche Falschaussage\nder Angeklagten im ersten Termin sei nach § 155 StGB\nzu würdigen, diese Straftat sei aber in dem im zweiten Termin geleisteten Meineid aufgegangen. § 153 StGB\nstellt nur die vorsätzliche Falschaussage yon Zeugen\nund Sechverstänäigen unter Strafe, nicht die von Parteien; abgesehen davon steht die Ansicht des Landgerichts über das Verhältnis der §§ 155 und 154 StGB\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im\n\n‘>\nnu\nN\n\n\"0,\n\nET ET\n\nPr\n\n-5-\n\nLinklang (BCHSt 1, 380; 2, 233). Der Rechtsfehler hat\nsich aber richt.zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt.\n\nRichter - - Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/1-str-413-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/1-str-413-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.677055+00:00"}}