{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-09_1_StR_567_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-09","aktenzeichen":"1 StR 567/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"335\nı StR 567/52 2314 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Näherin Gertrud S REED au: ein:\ngeboren an BD 1323 in rm.\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom\n13. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n335\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\nverurteilt. Es hat festgestellt, dass sie als Zeugin in\ndem Unterhaltsprozess ihres Kindes gehkeh den als Kindesvater in Anspruch genommenen K. bewusst der Wahrheit zuwider beschworen hat, sie habe während der Empfängniszeit nur mit K. geschlechtlich verkehrt: Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund eines Blutgruppengutachtens des Professors W. gewonnen, der in Übereinstimmung\nmit dem im Unterhaltsrechtsstreit erstatteten Gutachten\ndes Professors L. es für offenbar unmöglich erklärt hat,\ndass das Kind aus einer Beiwohnung des K. mit der Angeklagten stamme, da diese und K. die Blutgruvne A besitzen.\ndas Kind aber der Blutgruppe AB angehöre.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. $ie ist unbegründet. Ein Blutgrunppengutachten\nüber die Merkmale AB ist nach dem heutigen Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnis ein zuverlässiges Beweismittel, wenn die Merkmale einwandfrei bestimmt worden\nsind (BGHZ 2, 6),. wovon die Strafkammer überzeugt ist.\nEs ist daher rechtlich bedenkerfrei, wenn sie sich auf\ndas Gutachten gestützt und daraus gefolgeri hat, dass\ndie Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einen\nanderen Manne als K. geschlechtlich verkehrt hat. Nach\nden tatsächlichen Feststellungen bestehen auch keine\nrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die\nHandlung nur als eine strafbare Handlung - Meineid -\ngewürdigt hat. Die Angeklagte hat zwar die unwahren\nAngaben an zwei verschiedenen Tagen - am 22, Februar\nund 1. März 1951 - gemacht; die Strafkammer hat jedoch\n\ndie Überzeugung gewonnen, dass die Vernehmung am 22, Februar\n\nce\n(ib. HRER DLR DE De Er ren\n\nET ER ER hs ar an TE\n\n.\nZu\n\na\n\ner a.\n\nare\n\nPReR. II\nRi\n\nNERFTERT:\n\nr.\nerh\n\nnicht abgeschlossen, sondern am 1. März fortgesetzt\nund erst mit der unmittelbar folgenden Beeidigung beendet worden ist. nn j\nAuch gegen den Strafausspruch bestehen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. .\nRichter “ Dr. Peetz \" Mantel’\n: Glanzmann u “ Jagusch u\n\nEEE u u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/1-str-567-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/1-str-567-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.236538+00:00"}}