{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-09_1_StR_546_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-09","aktenzeichen":"1 StR 546/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 076 IR\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nil\n\n‚den Schreiner Kur\n\naus ME;\ndort geboren am\n\n’\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2, den Maler Karl L aus MED.\ndort geboren am 1930.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n3, den Hii?sarbeiter Matthias F ER.\n.1927,\nralhaft,\n\n‚„ dort geboren am\nzur Zolt ın anderer Sache in\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nwegen l!!ordes\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nais beisitzende Richter.\nAntsgerichtsrat u 0 der Verhandlung,\nOberstaatsenwalt Dr. vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter U)\naıs Urkundspeamter der Geschäftssteile,\n\n-\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten RED, LM und\naim gegen das Urteil des Schwurgerichts München I\n\nvon 24. kai 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitvels zu vragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\nun\n\nDie Angeklagten FEED una LED sind wegen gemeinsamen Raubmordes verurteilt, der Angeklagte Ti \"egen\nbesonders schweren Raubes, weil er bei dem Vorgehen rau\nund IB aufgepasst und einen Teil der Beute weggebracht\nhat. Ihre Revisionen sind unbegründet.\n\n1. Revision. Der Angeklagte ist der Urheber\ndes Plans, den Tabakwarenhändler Fe in seinem Kiosk\ngemeinsam zu berauben und dazu ein Beil mitzunehmen, weii\nes \"hart auf hart\" gehen könne und man dem alten Mann,\nfalls er sich wehre, ein \"Hirnbatzi\" geben, \"eine hinaufhauen müsse\" .-Er hat die Mittäter geworben und die Rollen\nverteilt; das Beil zum Tatort getragen und vor der Innentür des Kiosks dem MHitangeklagten I 2is dem kräftigsten und \"mutigsten\" Bandenmitglied mit den Worten übergeben\n\"Du’weisst, was Dü zu tun hast\". Dann drang er unmittelbar\nhinter ID iürch eine Nebentür ‚in den Laden. > verdetzte- dem arglosen, abgewandt und.gebückt stehenden F. so-\n\"gleich einen wuehtigen Kopfhieb mit der Beilschneide, während RED die Ladenkasse und Zigarettenpakete zum Sei-\n\n. teneingang schaffte. Dann schleppten RW una Lg den\nKörper des F. hinter den Ladegtisch, damit cr von draussen\nnicht gesehen ‘werde. Dort zertrümmerte ihm Lg, als er\nröch Lebenszeichen gab, auf Aufforderung des Fi nit\ndem Beil den Schädel vollends. Danach rafften beide die erreichbaren Waren zusammen und brachten sie gemeinsam mit\nden Aufpassern: fort.\n\nDie Verurteilung wegen Raubmordes ist einwandfrei.\nTie von der Revision behaupteten angeblichen Denkverstösse\nund Widersrrüche sind aus dem Urteil nicht: zu entnehnen.\nIn Wahrheitykandelt es sich dabei nur um. unzulässige Aneriffe gegensdie tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261\nStPO): Besonders zu erörtern ind nur die Urteilsausführungen auf den Seiten 8/9 und 14 UA, die..Peststellungen\nenthalten, aus denen das Schwurgericht neben andern Tatsachen den Kordvörsatz des RB folgsrt. Auf Seite 8/9\nstellt das Schwurgericht die ersten Besprechungen des Rebmann mit ID und. ED una später mit TEE üder die\ngeplante Tak:-dar und führt aus, zu Ip uni EB Have er\ngesagt, die Ware körine man sich holen, wobei man dem alten\nkann, \"wenn e# sich: wehren sollte, eine-hinaufhauen müsse\",\nund später zu:E@@und TEE. es könne: \"hart auf hart\"\ngehen; das Beil werde \"nur vorsorglich mitgenommen\", immerhin könne jemand dem aiten Mann unerwartet zu Hilfe eilen. Dagegen steht auf Seite 14, wo sich das Schwurgericht\nmit der Bed&utung eines 'Göständnisses des Rp für sei-\n. nen Tötungsvorsatz befasst; dab» Schwungericht- sei über-\n \"Zzeugt;: dabs\"Pr auf jeden Fall;kofort nie dergeschlagen werüber ein andefweitiges. Vorgehen ..... nicht getroffen worden\nwar, übrigens nicht eiffhal näachtr&äglich behauptet wurde\".\nZwischen FW ns ro ) sei der Mord von vornherein beschlossene Sache’ gewesen; wie sich ausserdeh aus weiteren\nTatsdchen ergebe, die das Schwurgericht im Anschluss daran.\nanführt und ohne Rechtsverstoss würdigt.\n\nHierin liegt kein Widerspruch. Das Schwurgericht war\n\n3\n\nAn\n\n»„ oo.\n\n‚nicht gehinägrt, aus dem Planmässigen. brutalen Vorgehen\n\nir ö34<4€ und Do 1 den Tötungsvorsatz des Ri zu-\n\nmindest zur Tatzeit zu folgern. Dass sich ra bei den\nVorbesprechungen und gegenüber FEW una Eg9. weich\nletzterer. gegen die Verwendung des Beiis Bedenken geäussert\nhatte. weniger deutlich aussprach, konnte bedeuten, dass\ner damals, vor der Tatausführung, noch nicht auf die Tötung\ndes F. abzielte, oder dass er es nicht für’ zweckmässig\nhielt, seinen Tötungsvorsatz, über den er jedenfalls bei\nGer Tat nach ‚der Überzeugung :des Schwurgerichts mit zB\n® einig war, zu deutlich auszusprechen. Keines von bei-\n\n. dem steht der gerichtlichen Überzeugung entgegen. Das angefochtene‘ Irteil enthält weder hier, noch sonst einen\nRechtsfehler. Die Verurteilung wegen vorsätzlicker Tötung\naus habgier und zur zsrmöglichung des Raubes ist einwandfrei\nbegründet, ebenso diejenige wegen heimtückischer Tötung.\nWas die Revision sonst noch gegen das Urteil einwendet und\nals vermeintlichen Denkverstoss anführt, ist abwegig und\n‚bedarf keiner besonderen Erörterung. weil es sich dabei\nnicht. um Pechtsausführungen. ‚handelt, auf. die. das Revisionsgericht einzugehen ‚hätte. Insbesondere ist es unzulässig,\ngass die Revision den festgestellten einheitlichen Tathergang in unselbständige Teile zerlegt, um von diesen einzelnen Teilen zu behaupten, keiner von ihnen. lasse für sich\nallein die vom Schwurgericht gezogenen: Schlüsse zu. Die Revision war daher zu verwerfen,\n\n2, Revision IB Ein sachlicher Rechtsverstoss ist\nvon der Revision im einzelnen weder behauptet. noch aus dem\nUrteil ersichtlich. kit Recht hat äas Schwurgericht vor-\n\nsätzliche Tötung aus Habgier und zur Ermögiichung einer\nandern Straftat, nämlich. des Raubes, angenommen. Auch gegen\ndie Verurteilung wegen heimtückischer Tötung bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDer hysterische Anfall des Angeklagten währenä der\nRede seines Verteidigers in der Hauptverhandlung brauchte\n\"das Schwurgericht nicht zu veranlassen, den psychiatrischen\nSechverständigen, der ID schen vorher beobachtet und\nbegutachtet. und. den, Vorgang in der Hauptverhandlung miterlept hatte, um die nochmalige Äusserung zur. Verantiwortlichkeit IWW zu ersuchen. Der Sachverständige hatte\nI] nach.dem,Anfall uniersucht und den hysterischen Charakter des Anfalls festgestellt. Für eine Minderung der\n‚ Verantwortlichkgit I ergab sich daraus nichts. Weitere Massnahmen, hat auch die Verteidigung nicht angeregt.\nEs ist nicht ersichtlich, welcher Art sie hätten sein können:\n\n.3. Revision Fb: Der Angeklagte hat während der\nTat, ‚deren Merkmale als schwerer Raub er kannte, vor der\nLadentür. auf Verabredung aufgepasst und ist nachher mit\neinem Zigarettenpaket. ‚sntflohen.. Sein Tötungsvorsatz oder\nseine Kenntnis vom Tötungsyorsatz Tb oder LED\nist nicht erwiesen. Die Verurteilung wegen Mittäterschaft\nbeim besonders schweren Raube ($.251 StGB) ergibt sich\nohne weiteres aus dem. festgestellten Sachverheit und enthält keinen Rechtsverstoss. Die Revision pbegnügi sich da-\n..mit,.das Beweisergebnis.anders.zu würdigen als. das Schwur-\n\n“\n\n[gr\n\nnn ee\n\n[.\nns\nx\n\ngericht und Denk- und Erfahrungsverstösse zu behaupten, die\nsich im Urteil nirgends finden. Damii kann sie nicht durch-\n\ndringen.\n\nee”\n\nr\nMH\n\nRichter Dr. Peetz Mantei\n\nGlanzmann “ Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/1-str-546-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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