{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-09_1_StR_494_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-09","aktenzeichen":"1 StR 494/52","doktyp":null,"leitsatz":"Beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO müssen auch\nForderungen angegeben werden, deren Bestand aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen (etwa\n88 134, 138 BGB) zweifelhaft ist.\n\n2. Gesetz: StGB § 157.\n§ 157 lässt sich nicht entsprechend zugunsten\n\nder Partei anwenden, die den Offenbarungseid\n(§ 807 ZPO) falsch geschworen hat,","text_plain":"2320 005 32\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n1. Gesetz: StGB § 154, ZPO § 807.\n\nRechtssatz: Beim Offenbarungseid nach § 807 ZPO müssen auch\nForderungen angegeben werden, deren Bestand aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen (etwa\n88 134, 138 BGB) zweifelhaft ist.\n\n2. Gesetz: StGB § 157.\n§ 157 lässt sich nicht entsprechend zugunsten\n\nder Partei anwenden, die den Offenbarungseid\n(§ 807 ZPO) falsch geschworen hat,\n\nAktenzeichen: 1 StR 494/52\nUrteil des BGH vom 9. Dezember 1952 LG Traunstein\n\n1 StR 494/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Pe\n\nnsionspächter Peter x m a Landkreis TogginbEEEE . dort geboren N au ;\n\n2.) die Hausfrau karianne_K geborene Rı Sg»\nrd Landkreis ‚„ geboren am\ninE 9\n\nwegen Meineids u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\n: Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Peter K wird das\nUrteil des Landgerichts in Traunstein vom 10. Juni 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist,\nsowie hinsichtlich seiner Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Angeklagten Marianne Ri: die\nweitergehende Revision des Angeklagten Peter vrerden\n\nverworfen. Die Angeklagte Marianne Kg hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n.2-\n\nI. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen\nMeineids beruht auf folgenden Feststellungen:\n\nDie Angeklagten beherbergten in ihrem Fremdenheim\nlängere Zeit drei Frauen, die der Gewerbsunzucht nachgingen und diese vornehmlich in dem Fremdenheim ausübten. Zwischen den Angeklagten und mindestens zwei der\ndrei Frauen war vereinbart, dass diese für die Unterkunft täglich 6,-- DM zu bezahlen hätten. Der Angeklagte Peter Kp leistete am 13. November 1950, die Angeklagte Marianne K an 13. Februar 1951 vor dem Antsgericht den Offenbarungseid nach $ E07 ZPO. In den beschworenen Vermögensverzeichnissen gaben beide Angeklagten die Mietzinsforderungen gegen die drei Frauen auf\nnur je 60,-- DM im Monat an.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung-\n\nDaran ändert auch die Erwägung nichts, die das\nLandgericht zur Zubilligung mildernder Umstände geführt\nhat. Es führt dort aus, die Angeklagten würden sich durch\nAngabe der Wahrheit sicher einem Strafverfahren wegen\nKuppelei, vielleicht auch wegen \"Mietwuchers\" ausgesetzt\nhaben. Der Erstrichter ist demnach der Ansicht, die Beherbergung der Frauen habe unter den festgestellten Un-\n- ständen, besonders bei dem hohen kietzins, wohl gegen\n§ 1§ 0 StGB verstossen. Hiernach muss mit der vom Landgericht nicht erörterten Möglichkeit gerechnet werden,\ndass die Vereinbarung der Angeklagten mit. den Frauen,\nnach der die Tagesmiete 6,-- DM betrug, wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten\n\n- 3.\n\nSitten nichtig war (§§ 134, 138 BGB) und dass den Angeklagten deshalb aus der Vereinbarung auch keine Forderung gegen die Frauen zustand. Der Eid der Angeklagten wäre dann nicht etwa schon deshalb falsch, weil\nsie in den beschworenen Vermögensverzeichnissen in\nWahrheit überhaupt nicht bestehende Forderungen aufgeführt haben. Denn der Offenbarungseid wird, wie in\nder Rechtsprechung feststeht, nicht dadurch verletzt,\ndass das beschworene Vermögensverzeichnis Gegenstände\naufführt, die dem Schuldner nicht gehören, sondern nur\ndadurch, dass es Vermögensstücke nicht enthält, die\nihm zustehen (BGHSt 2, 74 mit Nachweisen). Die Falschheit des Schwures ergibt sich vielmehr aus anderen\n\nGründen.\n\nEs ist in Rechtsprechung unä Schrifttum nicht endgültig geklärt, ob die Reinheit oder Talschheit des\nEides allein nach der Übereinstimmung der beschworenen\nAussage mit der Vorstellung des Schwörenden oder aber\nnach ıhrer Übereinstimmung mit dem wirklichen Sachverhalt zu beurteilen ist. Die Trage becarf hier keiner\ngrundsätzlichen Entscheidung. Folgt man der ersten Änsicht, etwa aus dem Gedanken, dass der Schwörende nach\ndem Wortlaut der gesetzlichen Eidesnorm ($ £07 ZPO)\n‚sein bestes Wissen beschwöre (vgl RGSt 68, 278).so haben die beiden Angeklagten deshalb falsch geschworen,\nweil sie selbst an der Rechtsbeständig<eit und Höhe ihrer Forderungen, wie sie sie mit den Frauen abgesprochen hatten, keinen Zweifel hatten. Der Offenbarungseid war aber auch falsch, wenn man der zweiten Ansicht\nbeitritt, die das Reichsgericht in einer seiner letzten Entscheidungen zu dieser Frage (RGSt 76, 94, 96)\n\n-4h-\n\nvertreten und die sich auch schon der Bundesgerichtshof für den Fall der strafbaren uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB zu eigen gemacht hat (Urt vom\n\n6. März 1952 - 5 StR 26/52). Denn die Nichtigkeit der\nForderungen ist und war nicht offensichtlich, weder\n\nfür den Offenbarungseidsrichter noch für die betreibenden Gläubiger. Die Klärung der Frage war nicht Sache\ndes Offenbarungseidsverfahrens. In der Rechtsprechung\nist entschieden, dass der Offenbarungseid auch bestrittene Forderungen umfasst (RGSt 60, 37; Urt des Senats\nvom 10. Juli 1951 - 1 StR 8/51). Dasselbe gilt für Vorderungen, deren Bestand oder Eöhe sonst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist. Zweck\n\ndes Offenbarungseides ist, alles zu Tage zu fördern, was\ndem Gläubiger als möglicher Gegenstand der Vollstreckung\nzur Verfügung stehen könnte. Deshalb muss der Schuldner\netwa auch unpfändbare Gegenstände angeben; denn auch\ndiese Frage kann verschieden beurteilt werden und lässt\nsich im Offenbarungseidsverfahren vielfach nicht abschliessend klären (ReSt 71, 300). Die mögliche Nichtigkeit der Vereinbarungen berührt also nicht die Pflicht\nder Angeklagten, die Forderungen in der vereinbarten Höhe\nanzugeben. Da sie das nicht getan haben, widerspricht\ndas beschworene. Vermögensverzeichnissf nicht nur der\nÜberzeugung der Angeklagten, sondern auch dem wirklichen\nSachverhalt. Die Forderungen besassen im übrigen auch\neinen den Vereinbarungen entsprechenden wirtschaftlichen\nWert; denn die Mieterinnen haben sie, wie aus.den Feststellungen hervorgeht, vor und nach dem Eid laufend\n\nerfüllt.\n\n2.) Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nBm. me\n\n5 -\n\nDie Angeklagten haben zwar möglicherweise deshalb\nfalsch geschworen, weil sie bei Offenbarung der Wahrheit eine Strafe wegen Kuppelei fürchteten. Gleichwohl hat ihnen das Landgericht mit Recht eine Strafmilderung aus § 157 StGB versagt. Diese Vorschrift ist\nnach ihrem Wortlaut nur zu Gunsten eines Zeugen oder\nSachverständigen anwendbar, der sich in der dort näher\nangegebenen Zwangslage eines Meineids, einer Falschaussage oder einer falschen Versicherung an Eides Statt\nschuldig gemacht hat, Zeugen oder Sachverständige waren\ndie Angeklagten nicht, sondern Partei. Der Bundesgerichtshof hat schon entschieden, dass § 157 auch nicht\nentsprechend zu Gunsten einer Partei anwendbar ist, die\nim bürgerlichrechtlichen Streitverfahren vernommen und\nnach § 452 ZPO beeidigt wird (Urteil vom 17 August\n1951 - 1 StR 325/51). Damals (ebenso in der Entscheidung 4 StR 642/51 vom 17. April 1952) blieb noch offen,\nob etwa im Falle des Offenharungseides anders zu entscheiden sei. Diese Frage ist nunmehr in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Reichsgerichts jedenfalls für\nden Offenbarungseid des § 807 ZPO zu verneinen (RGSt 74,\n44; IW 1934, 1785). Zwar ist die Lage der zu diesem 0ffenbarungseid geladenen Partei nicht die gleiche wie\ndie der Partei, die im bürgerlichrechtlichen Erkenntnisverfahren zur eidlichen Vernehmung zugelassen wird. Diese Partei kann jederzeit den Eid nach Belieben verweigern; sie setzt damit höchstens die Aussichten ihres Prozesses aufs Spiel. Der zum Offenbarungseid geladene\nSchuldner hingegen kann zur Erzwingung des Eides bis zu\nsechs Monaten in Haft genommen werden (§§ 901, 913 ZPO).\nMüsste er sich also bei wahrem Eid zu einer strafbaren\nHandlung bekennen, so bleibt ihm nur die jrahl, entweder\n\n-6 -\n\n-6 -\n\ndies zu tun und die Sühne seiner Straftat zu gewärtigen, oder sich durch einen falschen Schwur des Meineids schuldig zu machen, oder schliesslich im Falle\n\nder Eidesweigerung die Gefahr der Beugehaft auf sich\n\nzu nehmen. Insofern ähnelt die Lage dieses Schuldners derjenigen des Zeugen, der sich bei wahrer Aussage einer\nstrafbaren Handlung bezichtigen müsste; auch dieser\nsetzt sich im Falle der Eidesweigerung der Beugehaft,\nüberdies Ordnungsstrafen aus (§ 70 StPO, § 390 ZPO).\nNeben dieser Ähnlichkeit besteht aber auch ein gewichtiger Unterschied in der lage des Offenbarungseidspflichtigen und des Zeugen: dieser gelangt wenigstens in aller\nRegel ohne eigenes Zutun in seine Zeugenrolle; die Zeugnis- und Eidespflicht obliegt ihm als allgemeine Bürgerpflicht. Der Offenbarungseidspflichtige dagegen ist in\ndiese Lage geraten, weil er eine ihm obliegende Leistung\nschuldig geblieben und der Vollstreckungsversuch fruchtlos gewesen ist. Mag ihm das auch nicht immer zur Schuld\ngereichen, so ist es doch jedenfalls nicht ohne sein Zutun geschehen. Dieser erhebliche Unterschied verbietet\nes, die ausdrücklich nur für den Zeugen und Sachverständigen gegebene Regel des § 157 StGB im Wege der entsprechenden Anwendung auf die offenbarungseidspflichtige\nPartei auszudehnen, jedenfalls soweit es sich um den Offenbarungseid des § 807 ZPO handelt,\n\nII. Die weitere Verurteilung des Angeklagten Peter\nI] wegen fahrlässigen Falscheides hat den weiteren Offenbarungseid zum Gegenstande, den dieser Angeklagte\nnach § 807 ZPO am 5. Oktober 1951 leistete. Nach den\nFeststellungen des Urteils gab er dabei irrtümlich an,\neine der drei Frauen (OD) sei am 15. März 1951 ausge-\n\n-T-\n\nzogen; in Wahrheit hatte sie bis zum 12. oder 13. April\n1951 bei den Angeklagten gewohnt. Der Irrtum des Angeklagten beruhte nach der Annahme des Urteils auf unzureichender Erkundigung.\n\nrür den Offenbarungseid war die Angabe des Auszugstages von Bedeutung, wenn dem Angeklagten zur Zeit\ndes Schwures noch eine Mietforderung gegen jene Frau\nzustand; denn die Forderung war umso höher, je länger\ndas lietverhältnis angedauert hatte, Hatte der Angeklagte zu dieser Zeit aber keine solche ldietforderung\nmehr, so war seine Angabe nicht vom Offenbarungseid\numfasst. Sie bestimmte dann nur eine frühere, inzwischen erloschene Forderung des Angeklagten näher, nicht\naber gab sie eine Auskunft über sein gegenwärtiges Vermögen, das nach dem Eidessatz des § 807 ZPO allein Gegenstand des Schwures war. Der Eid war in diesem Falle\nnicht falsch. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass\ndem Angeklagten zur Zeit der Eidesleistung noch eine\nForderung auf rückständige Miete gegen die Frau zustand,\ndie fast sechs Monate früher ausgezogen war; das lässt\n“ sich auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen.\nDie Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nIII. Soweit die Angeklagten wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 2§ 8 StGB) verurteilt sind, erheben die Revisionen ausser der allgemeinen Sachrüge keine besonderen\nEinwendungen. Die Verurteilung weist keinen Rechtsfehler auf, der die Angeklagten beschweren könnte. Die\nAnsicht des Landgerichts, den Angeklagten habe auch\n\nUn\nun\na\n\n-8-\n\nnoch nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses im\nSinne des § 2§ 8 StGB die Zwangsvollstreckung gedroht,\nentspricht der Rechtsprechung. Die noch ausstehende\nEinziehung der gepfändeten und dem Gläubiger überwiesenen Forderungen war noch Teil der Vollstreckung\n(RGSt 35, 62). Zu diesem Teil des Urteils sind die\nRevisionen daher zu verwerfen.\n\nIV. Dagegen führt die Aufhebung der Verurteilung des\nPeter KB wegen fahrlässigen Falscheides auch zur\nAufhebung seiner Gesamtstrafe.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/1-str-494-52","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/1-str-494-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.189188+00:00"}}