{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-02_1_StR_570_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"1 StR 570/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2520 079\n\n-2\n| BP)\n>\n\n1. StR 570/52\n\nin men 6 un an me ar rm\n\n‘ImNanmnen des Vclkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Heinz S dB zu:\nA, sevoren an @ 1205 in eg.\n\nz.Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\ni\nwegen Unzucht mit einem Rinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nels Vorsitzender, \"\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aschaffenburg vom 5. Juni 1952 wird verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt,\ndass der Angeklagte. von der weitergehenden Anklage freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen hat.\n\nDie vom Angeklagten seit dem 5. Juni 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEnd 2 un)\nGründes\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte\nim Sommer und Herbst 1951 die zehn Jahre alte Waltraud\nSch, die Tochter einer Kundin, bei Fahrten in Aschaffenburg und der näheren Umgebung wiederholt in seinem\nKraftwagen ein Stück mit und liess sie dabei auch das\nLenkrad ergreifen, un selbst ‘den Wagen zu steuern. Dabei\ngriff er mindestens an drei verschiedenen Tagen, während\ndas Mädchen auf seinem Schoss sass und das Lenkrad hielt,\nmit einer Nand an den nackten Geschlechtsteil des Kindes:\nZu Unrecht ist die Revision der Auffassung, diese Feststellungen seien zu unbestimmt, als dass sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB zu tragen vermöchten. In den Urteilsgrün-\n‘den ist in Bezug auf die Anzahl dieser Vorfälle weiter\nausgeführt, das Kind habe seiner Mutter zunächst erzählt,\nder Angeklagte habe es 9 bis 10 mal an verschiedenen Tagen unter dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Lit\nder Kriminalpsychologin, die,das Gericht als Sachverständige gehört habe, sei es sich jedoch darüber einig, dass\ndiese Angabe für das Kind nur einen unbestimmten Zahlbegriff bedeute. Das Kind habe damit ausdrücken wollen,\ndass es öfters geschehen sei. Es habe auf entsprechende\nFragen in der Hauptverhandlung auch erwidert, dass es jedenfalls mehr als dreimal vorgekommen sei. Das Gericht\nhabe so allenfalls in dem Zeitraum vom Sommer bis zum\nHerbst 1951 mit Sicherheit drei Verfehlungen des Angeklagten feststellen können. Danach hat das Gericht die\nvolle Überzeugung davon erlangt, dass der Angeklagte in\ndem angegebenen Zeitraum dem Kinde in seinem Wagen dreimal an drei verschiedenen Tagen mit der Hand unter den\nSchlüpfer an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat.\n\n- 3 -\n\nDem Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Gericht hinsichtlich der Zehl der Fälle den &eringsten\nZveifel gehabt hat. Die Erwägungen und Überlegungen,\nmit denen es das Ergebnis näher begründet. lassen\nsuch nicht erkennen, dass es etwa bei der tatsächlichen würdigung die seinem pflichtgemässen Ermessen\nsurch § 261 StPO gezogenen Grenzen nicht beachtet hätte.\nDie Feststellung, dass sich der Angeklagte in mindestens\nF&£]len in der erörterten. Weise an dem Xinde verzengen habe, bedeutet keine Schätzung, die.die l5glichkeit\ncffen lässt,dass es in Wahrheit mehr oder weniger Tälle\ngeviesen sein könnten. Zwar bleibt die Löglichkeit, dass\nsich mehr als drei Fälle dieser Irt ereignet haben könnten, offen; dass ihre Zahi geringer gewesen sein könnte,\nwird aber mit aller Bestimmtheit ausgeschlossen.\n\ndrei\n\nIn die Feststellungen des Urteils kommt auch dadurch\nkeine Unklarheit oder Unsicherheit, dass das Landgericht\nim ganzen vier ?ölle von unzüchtigen Handlungen des Anseklagten an der Waltraud Sch für erwiesen gehalten\nhat: Der vierte Fall nimmt in der Darstellung des Urteils\neine Sonderstellung ein, weil der Angeklagte in diesen\nFalle in seiner unzüchtigen Betätigung wesentlich weiter\ngegangen ist und der Vorgang nicht nur nach seinem Verlauf, sondern auch nach den zeitlichen und örtlichen Begleitunstünden näher geklärt werden konnte als die drei\nanderen Vorfälle. Soweit die Urteilsgründe von drei Verfehlungen des Angeklagten sprechen, meinen sie — daran\nlässt der Zusammenhang keinen Zweifel - nicht sämtliche\nFülle unzüchtiger Handlungen des Angeklagten, sondern\nnur die drei ersten, die nicht ganz so weitgehend geklärt werden konnten wie der vierte, ohne dass aller-\n\n-4&-\n\ndings dadurch die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nin Frage gestellt wurde.\n\nRichtig ist, dass die Feststellungen des Urteils\nhauptsächlich auf den Bekundungen des als Zeugin vernommenen zehnjährigen Mädchens beruhen. Darin liegt\njedoch kein Rechtsfehler. Die Strafkammer ist sich dessen bewusst gewesen, dass Aussagen von Mädchen in diesem Alter, vor allem wenn sie geschlechtliche Vorgänge\nbetreffen, mit grosser Vorsicht zu bewerten. sind. Sie\nist deshalb sorgfältig allem nachgegangen, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um die Glaubwürdigkeit des\nKindes und seiner Mutter in Frage zu stellen. Sie hat\nden Lendgerichtsarzt und eine Kriminalpsychologin als\nSachverständige hinzugezogen und die Hauptverhandlung\nmehrere Tage unterbrochen, um beiden Sachverständigen\nGelegenheit zu geben, mit dem Kinde Versuche anzustellen. Weitere Beweisamträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt, § 244 Abs 3 und 4 StPO also nicht\nverletzt. Die Sachlage gebot; auch nicht, weitere Beweise von Amts wegen zu erhehen (§ 244-Abs 2 StPO). Es ist\nnicht ersichtlich, dass Beweismittel ungenutzt blieben,\nderen Benutzung weitere Unterlagen für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit versprochen hätte. Auch die Revision\nvermag in dieser Beziehung mur. geltend zu machen, das\nGericht hätte zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes\nein \"Obergutachten\" einholen müssen. Dazu ‘bestand jedoch verfahrensrechtlich schon deshalb kein Anlass, weil\ndas Gericht auf Grund der Gutachten der vernommenen Sachverständigen in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis bereits zu einer festen und zweifelsfreien Überzeugung gelangt war. Die Erwägungen, mit denen das Landge-\n\nor\n\nER Se,\n\n-5-\n\nricht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des |\nKindes näher begründet, liegen in der Hauptsache auf\ntatsächlichem Gebiet und zeigen keinen Rechtsfehler.\nDer Versuch der Revision, die dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassene Beweiswürdigung als\nrechtlich fehlerhaft zu bemängeln, weil sie allgemeine\nErfahrungssätze verletzs, muss scheitern, weil sie als\nangeblich verletzten allgemeinen Erfahrungssatz nur die\nErkenntnis anzuführen vermag, dass Aussagen von Kindern\nim Alter der Hauptbelastungszeugin über geschlechtliche\nDinge wegen der grösseren Möglichkeit einer unbewussten\nTäuschung oder einer bewussten Unwahrheit besonders\nsorgfältig zu bewerten sind, eine Erkenntnis, der sich\ndas Landgericht nicht verschlossen hat. Von ihr hat es\nsich, wie Gie Urteilsgründe zeigen, bei der Beweiswürdigung überall leiten lassen.\n\nKeine Rechtsbedenken bestehen schliesslich auch ge-\n\ngen die Annahme des Landgerichts, dass die vier vom An-\n\ngeklagten begangenen unzüchtigen Handlungen rechtlich\nals selbständige Fälle und Nicht als einheitliche in\nSich fortgesetzte Handlung anzusehen seien. Die Revision ist der Auffassung, Fortsetzungszusammenhang sei\nschon dann zu bejahen, wenn der Täter, ohne auf Grund\neines Gesamtvorsatzes zu handeln, nach der ersten Tat\ndurch Tarbietung der schon einmal benutzten gleichen\noder ähnlichen Gelegenheit zur Wiederholung bestimmt\nwerde oder wenn sich die spätere Verwirklichung des\nstrafbaren Tatbestandes auch ohne Gesamtvorsatz aus der\nvorhergehenden entwickle. Diese Ansicht ist vom Bundesgerichtshof stets als rechtsirrig abgelehnt worden\n\n-6-\n\n(BGHSt Bd 1 S 313, 315; Bd 2 S 163, 167). Mit dieser\nRechtsprechung befindet sich das Urteil im Einklang.\n\nDer Schuldspruch erschöpft jedoch nicht die Anklage:\nDiese hatte angenommen, dass sich der Angeklagte insgesamt in zehn Fällen an dem Kinde seiner Kundin vergangen\nhabe und dass diese zehn Fälle rechtlich eine einheitliche in sich fortgesetzte Handlung bilden- Da das Landgericht abweichend davon jeden Fall als selbständige\nHandlung beurteilt, aber nur vier Fälle für erwiesen erachtet hat, bedurfte es, um den Vorwurf der Anklage zu\nerschöpfen, des Ausspruchs, dass der Angeklagte von der\nweitergehenden Anklage freigesprochen wird. Diese Berichtigung des Urteils kann von hier aus vorgenommen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-570-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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