{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-02_1_StR_522_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"1 StR 522/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 081\n\n1 StR 522/52 19\n— “rd\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Hax K «EEE zus IB; zetoren\nam U) 1897 in ve, LIkrs. voii. 2.2t in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr: an in der Verkanäülung,\n\nAmtegerichtsrat gg bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi.\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbesemter der Geschäftsctelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Passau von\n\n13. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Xosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n|\n\n|\nn\nI\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte bewirtschaftet das Anwesen seiner Tochter Waria K. In der Nacht des 29. Juni 1951 brannte das\n150 m entfernte Haus der „Jaria !. nieder, mit der er Geschlechtsbeziehungen unterhalten, die sich ater von ihm\nzurückgezogen hatte. Der Angeklagte ist wegen schwerer\nBrandstiftung verurteilt. Von der Anklage wegen einer wei-\n\nteren schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-\n\nbetrug - im Juni 1948 ist das Anwesen der llaria K. niedergebrannt, das er jetzt bewirtschaftet - ist er mangels: Beweises freigesprochen. Die Revision des Angeklagten muss\nzur Aufhebung der Verurteilung führen.\n\nDer Schuldspruch beruht auf Feststellungen, die auf\nzehlreichen Beweistatsachen beruhen und insgesamt nach gerichtlicher Überzeugung den Angeklagten, der die Tat stets\ngeleugnet hat, der Brendstiftung überführen. Die Angriffe\nder kevision gegen die Beweiswürdigung sind grossenteils\nunzulässig und laufen darauf hinaus, diese durch eine andere, demAngeklagten günstigere zu ersetzen (§ 261 St?O)-\nLas Gesetz überlässt die Beweiswürdigung aber der Verantwortung des Tatrichters; nur soweit sie gegen anerkannte\nRechtsgrundsütze verstösst, ist sie angreiftar. In zwei\n\nPunkten lässt das Urteil diese Löglichkeit allerdings offen.\n\nInsoweit bedarf deshalb hier auch die Beweiswürdigung der\nrechtlichen Nachprüfung.\n\nAuf den Seiten 12/13 enthält das Urteil einen Widerspruch, der sich auch aus dem Zusammenhang der in den Gründen niedergelegten Gedanken nicht erklärt und die Entscheidung gegen den angeklagten beeinflusst haben kann. Die\nvoreheliche Tochter der Ehefrau des ängeklagten, Franziska\nK., hat nänlich einerseits bekundet, der Angeklagte, ihr\n\nDr ir yze\n\nStiefvater, habe sie in der Brandnacht durch Zuruf aus dem\nHausgang geweckt; sie habe selbst gehört, dass er danach\ndie Haustür aufscnloss und das Haus verliess, \"ohne erst\nrochmals in seine Schlafkammer zurückgelaufen zu sein!\n\n(S 12). Dadurch scheint das Landgericht die Schutztehauptung des Angeklagten, er sei durch wWinseln (Weinen, lieulen,\nBellen) seines Haushundes erwacht, im Nachtherd zum \\esserlassen vor die Haustür getreten, habe das Peuer geselen,\ndann Franziska geweckt, sich angekieidet und sei zum Brande\ngeeilt, für im wesentlichen widerlegt zu halten. Denn beim\nBrande sei er als erster und ganz bekleidet und mit Hut\nerschienen; nach der Aussage der Franziska K müsse er\nschon angezogen gewesen sein, als er sie weckte; das\nwiederum spreche auch gegen seine übrige Darstellung.\n\nDiese Beweiswürdigung wäre für sich allein rechtiich\nnicht zu beanstanden. Auf Seite 13 enthält das Urteil\naber eine damit teilweise unvereinbare Aussage der Franziska (Fanni) K. Sie lautet: \"Hein Stiefvater kann vorher im\nHerä nicht drsusser im Hof gewesen sein, weil ich gehört\nhabe, wie er die Haustüre aufgemacht (=aufgeschlossen?)\nhat. Wein Stiefvater hat mich zuerst geweckt, dann ging\ner_ durch Gie Wohnstihe wieder in seine _Kamner, kam nach\neiner kurzen Aeit wieder, machte die Haustüre auf und ging\nfort...,. . Die Zeit. kam mir gleich sehr kurz vor, die\nmein Stiefvater zum Anziehen brauchte\". Das Urteil lässt\nnicht erkennen, dass sich das Landgericht der Unvereinbarkeit beider Aussagen bewusst gewesen ist, Folgt man der\nletsten Aussage, so ergibt sich zwar nichts dafür, dass\nder Angeklagte vor den Weckruf schon vor dem Hause gewesen\nist; aber er ist dann immerhin nochmals in seine Kammer\ngeeilt und dort kurze Zeit geblieben. Die Sachlage wiche\n\ndann jedenfalls von der auf Seite 12 mitgeteilten erheblich ab. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, welches\nGewicht dieser Unstend innerhalb der gesamten Beweisführung für das Landgericht hat, und ob er die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten an dem Brande mehr oder weniger stark beeinflusst\nhat. Es steht aber auch nicht fest, dass dieser in den\nUrteilsgründen hervortretende Widersrruch für den nur\nmittelbarer Schuldbeweis überhaupt keine Bedeutung gehabt\nhat. Er betrifft immerhin ein beachtliches Glied Ger Beweiskette, der das Gericht die Schuld :des Angeklagten entnimmt. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nDieselben Erwägungen, wenn auch in anderer Richtung.\naber in gleich starkem Wasse, gelten für einen zweiten Urstand, den das Urteil zur Schuldbegründung heranzieht: Das\nLandgericht stellt zwar nicht mit deutlichen Worten fest.\nder Angeklagte sei zur Tat durch sein Schlafkammerfenster\nhinausgesiiegen, um ungesehen ins Freie zu kommen, ohne\ndie Haustür benützen zu müssen. Seine Darlegungen auf\nSeite 17, die den baulichen Zustand dieses Fensters und\ndort vorhandene Aussteigspuren eingehend schildern, ergeben aber, dass das Landgericht dies jedenfalls fesvstellen wollte, zumal das Urteil fortführt, schliesslich\nhabe der Angeklagte \"schon einmal diesen Weg benutzt, um\nunbemerkt....... in das Freie zu gelangen\", nämlich 1933,\nals er seinen Schwiegervater D. im Walde niederschoss.\nAuch diese mittelbare Beweisführung würde für sich allein\nunbeanstandet hingehen; jedoch liegt die köglichkeit\nrecht nahe - dies will die Revision mit ihrem Vorbringen\noffensichtlich rügen -, dass sie die Lufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 St20) verletzt. Wie das Urteil nümlich ergibt, ist die gegemwärtige Schlafkammer des Angexlagten\n\nan rn We lmen nen u ooran mn man m\n\nerst nach dem Brande vom 3. Juni 1948 zusammen mit den\nganzen Hause neu errichtet worden. Nun könnte das Urteil\nallerdings dahir zu verstehen sein, bei einem nitielbaren\nBeweis freilich nur unter erheblichen Bedenken, der angeklagte sei damais wie jetzt durchs Fenster gestiegen; in\ndiesem eingeschränkten Sinne habs er \"diesen Weg\" ins\nFreie schon einmal benutzt, gleichviel, ob die Raum- und\nFensteranordnurng des Tleubaus mit der des abgebrannten Hauses übereinstimmt. Aber dieser Schiuss verbietet sich hier.\nDenn die unmissverständliche Urteilsfeststellung, das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf von 25. Januar 1933\n(Schw.Ger. Reg.Nr. 27/32) habe \"diese Feststellung\", näm-.\nlich das Aussteigen durch das Fenster, getroffen, ist unrichtig: Jenes Urteil stellt vielmehr fest - und das Revisionsgericht hat das bei Prüfung der Verfahrensrüge zu\nberücksichtigen -, der angeklagte \"schlich sich ger«iuschlos durch den Stall aus dem Hause.\" (S 6). Damit entfallen\ndie Folgerungen, die das Landgericht an dieses vermeintliche Beweisanzeichen knüpft, soweit es Beziehung zu jener.\nfrüheren Tat hat.\n\nOb die Beweise im gegenwärtigen Brandfall für sich\nallein zur Überführung des Angeklagten ausreichen, ok sie\ninsbesondere den Schluss auf das „us- und Einsteigen zum\nFenster zulassen, hat das Landgericht selbst zu entschei.-\nden. Kur gaız ausnahmsweise wird das Revisionsgericht\nsicher und zweifeisfrei wissen und iu Urteil aussprechen\nkönnen, wie der Tatrichter entscliieden haben würde, wenn\nihm ein oder zwei der von ihn zum Schuldbeweis verwendeten mittelbaren Beweise nicht vorgelegen hätten oder wenn\nsie ihm in anderem Licht erschienen wären.\n\nDie Zurückverweisung ist hiernach geboten. sit Rücksicht darauf hat das Revisionsgericht von der Einforderung\n\nns\nx.\noa\n\ndienstlicher Erklärungen über die Behauptung der Revision\nabgesehen, der Vorsitzende der grossen Strafkammer habe\nZeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung \"häufig\" mit\nder Frage eingeleitet: \"Kennen Sie diesen Totschläger, der\nseinen Schwiegervater erschossen hat?\"\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nnem.\"\n\nBE nn nn nn\n\nErz\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-522-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-522-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.658095+00:00"}}