{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-02_1_StR_513_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"1 StR 513/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 513/52 7 2314 042\n\n— ne nn mn mn\n\nImnmnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Anton D enmmEmEEEEED\naus Au 1x7. VB, Gort geboren am\nREIN |\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n5 2\n\nPr\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesriöhter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat a. der /erkÜndung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil ües Landgerichts in Augsburg vom 22. April 1952\nim Entscheidungssatz durch folgenden Zusatz ergänzt:\n\"Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer eines Jahres aberkannt. Er ist dauernd\nunfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\" u\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nhat die Kosten der beiden Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n-2_\nGründes\n\n1.) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts ge-Stützte Revision des Angeklagten kanri keinen Erfolg\nhaben. Die Verurteilung wegen Meineid® nach § 154\nStGB wird zur äusseren und inneren Tatseite durch die\nUrteilsfeststellungen getragen. Was die Revision dengegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen\nin unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\nAuch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfchler er-Sehen.\n\n2.) Begründet ist hingegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt mit Recht, dass das Landgericht\ngegen den Angeklagten nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt hat. Nach der zwingenden Bestimmung des\n§ 161 Abs 1 StGB müssen neben der Verurteilung wegen\nMeineids. sofern nicht ein Fall des 8 157 oder des\n\n§ 158 StGB gegeben ist, die beiden Massnahmen auch\ndann ausgesprochen werden, wenn das Gericht, wie\nhier, wegen der Zubilligung mildernder Umstände auf\neine Gefängnisstrafe erkannt hat. Dass der Angeklagte\nweder im Eidesnotstand nach § 157 StGB gehandelt hat\nhoch sich auf § 158 StGB berufen kann, ist im Urteil\nirrtunmsfrei festgestellt.\n\nDa der Ausspruch der Eidesunfähigkeit zwingend\nvorgeschrieben ist und der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Oberbundesanwalt die zeitliche Beschränkung\ndes Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nGesetzliche lMindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs 2\n\n. .\nnn nn en u nn - \n\n-3-\n\nStGB) als angemessen erachtet, konnte er, ohne\nZurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, in\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO den Rechtsfehler\nselbst berichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts. \\\n\n3.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf 3§ 465\nAbs 1, 473 Abs 1 Satz 1 StPO:\n\nRichter Dr. Peetz ‘ Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-513-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-513-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.638101+00:00"}}