{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-02_1_StR_427_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"1 StR 427/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Überschreitung der Wochenfrist (§ 275 Abs 1)\ngibt nicht den Revisionsgrund des § 338\nNr 7. Die Gründe, die im Zivilprozess im\nentsprechenden Falle bei erheblicher Fristüberschreitung zu dem Revislonsgrund' .des\n§ 551 Nr 7 ZPO führen können (III'ZR 144/51\nv. 18. September 1952, JZ 1952, 690), treffen\nauf das Strafverfahren nicht zu.","text_plain":"2320 007°\n' Für das Nachschlagewerk ! 3%\n\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nnn ne am mm mn ze mn be un sm an mu am an ar a\n\nGesetz: StPO § 8 275, 358 Nr 7\n\nRechtssatz: Überschreitung der Wochenfrist (§ 275 Abs 1)\ngibt nicht den Revisionsgrund des § 338\nNr 7. Die Gründe, die im Zivilprozess im\nentsprechenden Falle bei erheblicher Fristüberschreitung zu dem Revislonsgrund' .des\n§ 551 Nr 7 ZPO führen können (III'ZR 144/51\nv. 18. September 1952, JZ 1952, 690), treffen\nauf das Strafverfahren nicht zu.\n\nAktenzeichen: 1 StR 427/52\nUrteil vom 2. Dezember 1952 LG Heilbronn\n\n\"1 S:R 427/52 IE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Karoline X geborene aus\nSEE; zetoren en 1894 in ;\n\n2.) die Hausfrau Hildegard S geborene\nZB aus e, geboren am 1916 in Hm;\n\n3.) den Xaufmann Adolf K aus S geboren am\nee u\n\nwegen Weineids u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter . Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat . der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Justizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom\n11. September 1951 wird auf die Revisionen der\n\nAngeklaxten Karoline & und Hildegard Sn\nim Schuldspruch dahin geändert, dass\nlese beiden Angeklagten je einer vorsätzlichen\n\nuneidlichen Falschaussage und eines Weireids\nschuldig sind.\n\nDer Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu wird auf die Revisionen aller drei Angeklag-\n\nten aufgehoben. In diesen Umfunge wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der drei Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nI, Verfahrensrüger.\n\n1.) Die Angeklagten Adolf und Karoline Kup\nrügen Verletzung des § 275 Abs 1 StPO, weil die Gründe des\nam 11. Septenber 1951 verkürdeten Urteils erst Anfang Juni\n1952 zu den Akten gebracht worden seien. Das Vorbringen ist\nnach den Akten richtig, vermag die Revisionen aber nicht zu\nrechtferti,en, weil der Urteilsspruch.auf der dem Gesetz\nzuwiderisuferden verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - 1 StR\n429/51. = HJW 1951, 970). Auch die Beurkundungswirkung der\nGründe kann durch ihre verspätete Absetzung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden; ellerdings sind in solchem\nFalle bei der sachlichrechtlichen Prüfung besonders strenge\nAnforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der\nGründe zu stellen (BGH aa0). Diesen Anforderungen ist hier\ngenügt, wie schon an dieser Stelle bemerkt werden kann. Überdies hatte der Vorsitzende hier über § 273 Abs 1 StrO hinaus\ndie Aussagen aller Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufnehmen lassen, so dass dem Urteilsverfasser eine starke Gedächtnisstütze gegeben war.\n\nDie Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1952 Iit ZR 144/51 (JZ S 690) steht\nnicht entgegen. Tort ist allerdings der unbedingte Revisionsgrund des § 551 Nr 7 ZPO, also ein Fehlen der Gründe, in\neinem Falle angenommen worden, in welchem die Entscheidungsgründe entgegen dem § 315 Abs 2 ZPO erst sieben iHlonate nach\nder Verkündung des Urteils fertiggestellt worder waren. Auch\nim Strafprozess ist das Fehlen der Gründe ein unbedingter.\nRevisionsgrund (§ 338 Nr 7 StPO). Die Entscheidung des\nIIl. sivilsenats beruht aber auf tesonderen Verfahrersvor-\n\nnme.\n\n-3-\n\nschriften des Zivilprozesses. Tort ist keine mündliche Begründung des Urteils bei der Verkündung vorgeschrieben\n\n(3 511 Abs 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung geht davon aus,\ndass die unterliegerde Partei sich erst nach Kenntnis der\nEntscheidunsssründe darüber schlüssig zu werden braucht,\n\nob sie Revision einlegen will. Denn die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beginnt grundsätzlich erst mit\nder Zustellung des vollständigen Urteils (§ 552 ZPO). Um\naber den Eintritt der Rechtskraft nicht vom Belieben der\nParteien abhüngig zu machen, die (abgesehen von Ehe- und\nStatusprozessen) die Zustellung des Urteils selkst zu veranlassen haben, bestimmt das Gesetz, dass dic Revisionsfrist spütesvens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils\nbeginnt. Das gilt selbst dann, wenn eine Zustellung des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt deshalb richt möglich war,\nweil das Gericht entgegen seiner Verpflichtung die Entscheidungsgründe noch nicht abgesetzt hatte. In diesen Fällen\nkann also die. Partei, die das Urteil mit der Revision anfechten will, genötigt sein, dies ohne Kenntnis der intscheidungsgründe zu tun, unter Umständen sogar, da die Revision tinnen einem \\jonat räch ihrer Einlegung begründet\nwerden muss (§ 554 Abs 2 ZPO), diese Begründung ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe abzugeben. Wenn also die Partei\nin den Zeitpurkt, in dem sie sich über das Rechtsmittel\nschlussig werden muss, keine üntecheidungsgründe vorfindet,\nso kann sie in ihren Rechten so beeinträchtigt sein, dass\ndas einem Fehlen der Urteilsgründe gleichkommv. Im Strafprozess können die Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht\nin gleicher Weise beeinträchtigt werden. Hier wird der wesentliche Inhalt der Gründe schon bei der Urteilsverkündung mündlich bekanntgegeben /§ 268 Abs 2 StPO). Die Beteiligten können und müssen sich deshalb in aller Regel\n\nu\n\nae Erz rn\n\nUN\nINS\ngn\n\nschen vor der Abfassung der schriftlichen Gründe darüber\nschlüssig werden, ‘ob sie Revision einlegen wollen. Andererseits wird die Frist zur Begründung des Rechtsmittels\nniemals vor Zustellung des vollständigen Urteils in Lauf\ngesetzt (§ 345 StPO). Hier kann also nicht die Gefahr eintreten, dass den Beteiligten durch verspätete Abfassung\nder Gründe die Möglichkeit genommen wird, die Revision\nordnungsgeräss zu begründen, und sie so ihres Rechtsmittels verlustig gehen. Die für den Zivilprozess massgeblichen Gesichtspunkte treffen daher auf das Strafverfahren nicht zu. \"\n\n2.) Alle drei Revisionen mächen den Revisionsgrund\ndes § 338 Nr 8 StPO geltend mit der Begründung, die Strafkammer habe zwei Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt.\n\na) Der erste Vorgang, den die Revisionen im Auge haben, betrifft die Ablehnung des Antrags des Verteidigers\nder Angeklagten Adolf und Karoline Kg dem Zeugen -\nHermann StB eine bestimmte Frage vorzulegen. Da der\nZeuge geladen und erschienen, auch schon vernommen war,\nwar der Antrag des Verteidigers kein Beweisamtrag, über\nden das Gericht nach § 244 Abs 3 ff StPO zu entscheiden\ngehabt hätte. Vielmehr handelte es sich hier um die Ausübung des den Angeklagten und dem Verteidiger in § 240° .\nAbs 2 StPO gewährten Rechts, an den Zeugen Fragen zu richten und so das in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehende Beweismittel vollständig zu benutzen. Die Frage des .\nVerteidigers zielte nach ihrem Inhalt darauf ab, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen darzutun. Das Gericht hat sie\nnicht zugelassen mit der Begründung, sie sei für die Ent-\n\nscheidung ohne Bedeutung, weil über die Glaubwürdigkeit\n\noder Unglaubwürdigkeit des Zeugen in der Verhandlung schon\n\nausreichende Erhebungen getroffen worden seien. Diese Begründung genügte nicht dem § 241 Abs 2 StPO, wonach nur\nungeeignete oder nicht zur Sache geliürige Fragen zurückgewiesen werden dürfen; ungeeignet oder nicht zur Sache\ngehörig ist eine Frage aber nicht schon desllalb, weil ihr\ndas Gericht keine Bedeutung für die Entscheidung beimisst\n(BGHSt 2, 284). Der Verfahrensverstoss kann jedoch nicht\nzur Aufhebung des Urteils führen, weil dieses nicht darauf\nberuht; der Beschluss des Gerichts hat deshalb die Verteidigung nicht in einem wesentlichen Punkte beschränkt. Die\nBegründung des Beschlusses zeigt, dass das Gericht nicht\netwa ein bestimmtes Ergebnis der Frage vorweg genommen hat;\nsie lässt vielmehr zusammen mit den Urteilsgründen erkennen, dass, selbst wenn sich aus der Beantwortung der\nFrage -— und gegebenenfalls’ sich daran anknüpfenden Ermittlungen - eine Unwahrhaftigkeit des Zeugen in jenem\neinzelnen Punkte ergeben hätte, dies für seine Glaubwürdigkeit im übrigen nach der Überzeugung des Tatrichters\nohne Belang gewesen wäre, zumal da seine Bekundungen durch\nzahlreiche weitere Beweisanzeichen gestützt waren. Es hätte\nsich deshalb auch bei der Zulassung der Frage keine den\nAngeklagten günstigere Entscheidung ergeben.\n\nBei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob\ndie Angeklagte SED durch die Zurückweisung der\nFrage, die nicht sie oder ihr Verteidiger, sondern der\n‘ Verteidiger der beiden Angeklagten u ‚gestellt hatte,\nbeschwert ist.\n\nb) Die Revision der Angeklagten Sie nacht\n\nweiter geltend, dass einem am letzten Verrhandlungstage\ngestellten Antrag ihres. Verteidigers, den (schon entlassenen) Zeugen Hermann Step nochmals zu vernehmen,\n\nun\n>\nTN\n\nzu Unrecht nicht entsprochen worden sei. Dieser Rüge fehlt\ndie tatsächliche Grundlage, weil nach dem Sitzungsprotokoll\nein solcher Antrag nicht gestellt worden ist; der Antrag,\nden die Revision vermutlich meint, hatte einen anderen Inhalt. Tie unterbliebene erneute Vernehmung des Zeugen Hermann Stg>. über die die Revision sich allein beschwert,\nkann daher das Rechtsmittel nicht rechtfertigen.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten de ] sind der\nRüge der Angeklagten Sau lediglich beigetreten;\ndass sie den ar letzten Verhandlungstage ergangenen Gerichtsbeschluss aus anderen Gründen angreifen, ist aus ihrer Revisionsbegründung nicht ersichtlich (vgl § 344 Abs 2 StPO).\nFür ihr Vorbringen gilt daher dasselbe; unerörtert kann\nbleiben, ob sie durch die Ablehnung eines von der Angeklagten SEHE» gestellten Antrages selbst beschwert sein\nwürden.\n\n3.) Die von dem Angeklagten Adolf Kg erhobene Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist nicht begründet.\nDie Urteilsgründe haben den vom Gesetz geforderten Inhalt.\nOb sie die Verurteilung tragen, ist bei der Sachbeschwerde\nzu erörtern. u\n\nSoweit die Revision dieses Angeklagten die Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nrügt, lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen, welche\nweiteren Beweiswittel sich dem Gericht zur Aufklärung der\ninneren Tatseite noch dargeboten hätten. Auch diese Rüge\nkann deshalb keinen Erfolg haben.\n\n4.) Die eingehenden Darlegungen der Revision der Angeklagten Sum zu ihren Verfahrensrügen vermag\ndas Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, weil die\nWürdigung der Beweise nach dem Gesetz allein dem Tatrichter zusteit.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.) Zu den Revisionen der Angeklagten Karoline Kg»\nund Hildegard SED.\n\na) Die Revision der Angeklagten Karoline Ki vekämpft die Feststellung, dass die Angeklagte vorsätzlich\ndie Unwahrheit ausgesagt und beschworen habe. Die Strafkammer hat das sber im Rahmen der ihr obliegenden freien\nBeweiswürdigung ohne innere Widersprüche und sonstige\nRechtsfehler festgestellt. Daran ist auch das Revisionsgericht gebunden.\n\nDie Revision der Angeklagten SED venauptet:\ndie Feststeilungen verstiessen gegen Denkgesetze. Sie legt\n\ndies nicht näher dar; Verstösse der behaupteten Art sind\n\nauch nicht erkennbar. Mit ihrer weiteren Behauptung, die\n\nFeststellungen seien unrichtig, macht die Revision keinen\nRechtsfehler geltend, der ihr allein zum Erfolge verhel-\n\nfen könnte.\n\nDie Sachbeschwerden sind daher unbegründet, soweit\nsie gegen den festgestellten Sachverhalt angehen.\n\nb) Nach den Feststellungen hat jede der beiden Angeklagten in dem Zivilrechtsstreit Step gegen Tg zweimal als Zeugin vorsätzlich Unwahres ausgesagt. Im ersten\nRechtszuge blieben die beiden Angeklagten unvereidigt. Im\nzweiten Rechtszuge, sieben bis acht Monate später, haben\nsie ihre falschen Aussagen beschworen. Die Strafkammer hält\nfür erwiesen, dass bei beiden Angeklagten die falsche Aussage und der falsche Schwur auf einem einheitlichen Vorsatz heruhten, den jede von ihnen von vornherein gefasst\nhabe, und verurteilt sie mit dieser Begründung nur wegen\nje eines Verbrechens des Meineides. Dies ist rechtsirrig.\n\nDas Zivilgericht des ersten Rechtszuges hat die bei-Gen Angeklagten bis zu Ende vernommen und sie dann entlassen. Damit waren die Aussagen der beid.n Angeklagten\nabgeschlossen. Jede der Angeklagten hat sich deshalb einer\nvorsätzlichen uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB\nschuldig gemacht. Der falsche Schwur vor dem Zivilgericht\ndes zweiten Rechtszuges stellt demgegenüber bei beiden Angeklagten eine neue. selbständige, nach § 154 StGB straftare Eandlung dar. Dafür ist es unerheblich, dass sie auf\nderselben Vorsatz beruht wie die vorhergehende uneidliche\nfalsche „ussage. Dieser Umstand bewirkt nicht, dass der\nLeineid die abgeschlossene uneidliche Falschaussage \"aufzehrt\", Die uneidliche Falschaussage und der lleineid können\nauch nicht in Fortsetzungszusammenlung stehen, weil die\nBegehurgsform der beiden Straftaten verschieden ist. Der\nsieineid setzt zwar die Falschaussage voraus, und der kHeineid bezieht sich auf sie. Sie ist aber doch nicht Bestandteil des Heineids; dieser besteht vielmehr im \"falschen\nSchwören\", d.h. im Nissbrauch der feierlichen Beteuerungsform. Jedc der teiden „ngekiagten hat somit zwei selbständige strafbare ilandlungen begangen (BGHSt 2, 253; 1, 380;\nvgl auch BOESt 1, 241, 243; OGISt 2, 161; RGSt 54, 117).\n\nDie irrige Annahme nur einer strafbaren Handlung, nämlich eines ileineids, beschwert die Angeklagten auch. Denn\ndie Angeklagten hätten sich, wenn sie sich bei ihrem Schwur\nzur Wehrheit bekannt hätten, selbst der von ihnen schon\nbegangenen uneidlichen Falschaussage, also einer strafbaren Handlung, bezichtigen müssen. Es ist daher wöglich,\ndass sic aus Furcht vor Strafe falsch geschworen haben.\n\nDieser Beweggrund wird bei Hildegard SB auch\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass sie die Tat auf An-\n\nstiften ihres Vaters, des Angeklagten Adolf XD, besing; beide Beweggründe sind nebeneinander denkbar (vgl\nBGH v. 7. Februar 1952 - 5 StR 23/52). Haben die beiden\nBeschwerdeführerinnen aus Furcht vor Strafe falsch geschvoren, so konnte die Strafe wegen Meineids nach § 157\nStGB gemildert werden. Eine Prüfung in dieser Richtung\nhat die Strafkammer unterlassen.\n\nDarüber hinaus hätte die Sirafkammer auch bedenken\nmüssen, dass die Angeklagten Karoline KB und Hildegard SD. wenn sie die Wahrheit bekundet hätten,\nmöglicherweise genötigt gewesen wären, strafbare Handlungen der Ruth St geborene Kgp und des Liitangeklagten Adolf rm an den streitigen Gegenständen, etwa eine Unterschlagung oder eine Hehlerei, zu offenbaren.\nRuth St una Adolf Kg sind Angehörige der beiden\nBeschwerdeführerinnen. Bei Karoline x kam überdies\neine eigene strafbare Handlung an den streitigen Gegenständen in Betracht. Würden die Angeklagten falsch ausgesagt haben, um sich. oder einen ihrer Angehörigen vor\nStrafe zu bewahren, so war § 157 StGB auch aus diesem\nGrande zu ihren Gunsten anwendbar. Das gilt auch schon\nzür die uneidliche Falschaussage. Eine Unterschlagung\ndes Adolf 1] zum Nachteil des Hermann St, seines\nSchwiegersohnes, wäre allerdings nur auf Antrag zu verfolgen gewesen; dasselbe würde auf eine Unterschlagung der Karoline Kg zugetroffen haben (§ 247 Abs 1\nStGB); eine Unterschlagung der Ruth St während bestehender Ehe vürde sogar straflos gewesen sein (§ 247\nAbs 2 StGB). Das ist jedoch nicht entscheidend, vielmehr konnt es allein auf die Vorstellung und die Beweggründe der beiden Beschwerdeführerinnen an.\n\nDer Kechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des\nUrteils. Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der\nLage, den Schuläspruch bei beiden Angeklagten richtigzuetellen. Verfahrensrechtliche Bedenken aus § 265 StPO bestehen nicht, weil das Hauptverfalhren gegen sie schon wesen je einer uneidlichen Falschaussage und eines Heineids\neröffnet worden war. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheten. Die Aufhebung umfasst die Nebenstrafen und Nebenfolgen. Auch über sie wird unter Beachtung des § 161 StGB\nneu zu erkennen sein. Bei uneidlicher Falschaussage hat\nder Tatrichter im Falle des § 157 die Möglichkeit, von\nStrafe ebzusehen. Den Schuldspruch des Revisionsgerichts\nhindert diese Köglichkeit nicht; denn schuldig zu sprechen\nist auch der Üäter, bei dem nach § 157 von Strafe abgesehen wird, wie er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (BGH vom 18. Juli 1952 - 1 StR 860/51). Bei der\nStrafzumessung wird das Landgericht zu beachten haben,\ndass eine zu verhängende Gesamtstrafe die tisherige Einzelstrafe nach Art und Mass nicht übersteigen darf (§ 358\nAbs 2 StPO). Auf R6St 67, 236 wird hingewiesen.\n\n2.) Zur Revision des Angeklagten Adolf FP-\n\na) Auch diese Revision ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Feststellungen wendet. Der Behauptung der\nRevision, die Beweiswürdigung des Tatrichters sei willkürlich, fehlt jede Grundlage. Die Glaubwürdigkeit des\nZeugen Hermann St hat der Tatrichter sorgfültig geprüft und bejaht, weil sie durch zahlreiche Beweisanzeichen gestützt war. Es stand rechtlich nichts im VTege,\ndass die Strafkammer aus den Umständen, insbesondere den\n\nBriefen der Angeklagten SD, die Überzeugung\nerlangte, diese Angeklagte sei von Adolf xD zu ihrer\n\nu.\n\nfalschen Aussage und ihrem Meineid durch Überredung bestimmt worden. Das Vorbringen der Revision richtet sich\nin Wahrheit nur gegen die Feststellungen der Strafkamnmer,\nan die das Revisionsgericht gebunden ist,\n\nZu der Anstiftung zum Meineid ist noch zu bemer!ien:\nTenngleich der Meineid der Angeklagten Si :<-\ngenüber ihrer uneidlichen Falschaussage eine selbständige\nStraftat darstellt, so steht das doch der Feststellung\nnicht im Wege, dass Adolf Kg seine Tochter durch eine\nund dieselbe Handlung zu beiden Straftaten angestiftet\nhat und dass beide Taten der Tochter auch auf dieser Anstiftung ihres Vaters beruhen. Dass Adoif Kg richt\nzugleich (§ 73 StGB) wegen Anstiftung zur uneidlichen:\nFalschaussage verurteilt ist, beschwert ihn nicht.\n\nDer Schuldspruch kann daher rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nb) Dagegen unterliegt der .Strafausspruch Bedenken.\n\nSowsit Adolf rg wegen vorsätzlicher uneidlicher\nFalschaussage als Zeuge in der Hausratsteilungssache der\ngeschiedenen Eheleute Steg verurteilt ist, lässt das\nUrteil nicht erkennen, ob die Anwendbarkeit des § 157 StGB\ngeprüft worden ist. Es liegt nahe, dass der Angeklagte\ndie Sachen,über die er ausgesagt hat, durch strafbare\nHandlungen, etwa Unterschlagung oder Hehlerei, an sich\ngebracht hat. Auch strafbare Handlungen seiner Tochter\nRuth St oder seiner Ehefrau konnten begangen worden\nsein, Die Strafkammer hätte daher erörtern müssen, ob\nder Angeklagte etwa aus Furcht vor Bestrafung gehandelt\nhat, und bejahendenfalls, ob hierwegen die Strafe zu ermässigen oder von Bestrafung abzuschen war.\n\nFür das Verbrechen zur Anstiftung zum Meineid kam die\nStrafermässigung aus § 157 StGB nicht in Betracht (BGESt 1,\n22, 28; Urteil v. 7. Februar 1952 - 5 StR 23/52). immerhin\nkann auch beim Anstifter der Beweggrund, sich oder einen\nAngehörigen vor: Strafe zu schützen, bei der Frage nach\nmildernden Umständen oder innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmildernd wirken. Da die Gründe des angefochtenen Urteils weder bei Adolf KB noch bei den anderen Angeklagten zu diesem Beweggrund Stellung nehmen, ist es nicht\nauszuschliessen, dass der Tatrichter diesen möglichen Milderungsgrunä übersenen hat. Das muss zur Aufhebung auch\ndieser Verurteilung im Strafausspruch führen-\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-427-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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