{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-12-02_1_StR_411_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"1 StR 411/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a.\n\n1 StR 411/52 2320 053\n\nım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Karı HE cu: SCHE cıc. vi,\ndort geboren arı WE 1905,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nAmtszerichtsrat I) bei der Verköndung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Januar\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt mit seiner Ehefrau eine\nLandwirtschaft von 12 ha. Ende Oktober 1949 wurde die nn\ndamals 14/2 Jahre alte in Fürsorgeerziehung stellende\nMargarete K., die bis dahin bei einer Pfarrersfamilie\nin Pflege untergebracht und gerade aus der Volksschule\nentlassen worden war, mit Zustimmung der Fürsorgeerziehungsbehörde in den Haushalt der Tamilie Hp aufgenommen, um als Dienstbote beschäftigt zu werden. In\nder Zeit von Oktober 1950 bis März 1951 nahm der Angeklagte mit dem kädchen fortgesetzt unzüchtige Handlungen vor. Das Landgericht hat ihn der fortgesetzten t&tlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig erkannt und\nihn zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft: 1\n\nSoweit die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist sie nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten entgegen dem\nEröffnungsbeschluss nicht der fortgesetzten Unzucht nit\neiner Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB schuldig erkannt\nhat. Der Sachbeschwerde ist, soweit sie sich nicht in\nunzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen\nergeht, der Erfolg nicht zu versagen.\n\n‚Das Landgericht hat die Frage, ob die K. dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut\ngewesen ist - ein Ausbildungsverhältnis scheidet von vorn\nherein aus -, mit der Begründung verneint, er habe aie\nkK. weder wissentlich noch im Sinne des bedingten Vorsat-\n\n- 3-\n\nzes für einen Fürsorgezögling angesehen, sondern sie\nals ein, wie üblich, bei freier Kost und Wohnung und\ngegen Lohn beschäftigtes landwirtschaftliches Dienstmädchen betrachtet, das ihm nicht zu seiner Erziehung,\nAusbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen\nsei; er selbst habe nur gewusst, dass die K. sich als\nPflegekind bei der Pfarrersfamilie B. befunden habe;\nalle Schritte, die bei dem Landesfürsorgeverband und\nder Pflegemutter B, wegen der Einstellung der K. erforderlich gewesen seien, habe seine Ehefrau unternommen,\nohne ihn über die näheren Einzelheiten zu unterrichten;\ner habe nicht erkannt, in welcher Eigenschaft und aus\nwelchen Gründen die im Auftrag des Kreisjugendamts mit\nden Erhebungen über die Zuverlässigkeit der Familie Hg\nbeauftragte Gesundheitspflegerin U. und der zum Fürsorger der K. bestellte Pfarrer G. in sein Haus gekommen\nseien; unter einem \"Fürsorgezögling\" habe er sich unwiderlegt einen jungen Menschen vorgestellt, der aus einen\nFürsorgeheim komme; irgendein Erziehungs- oder Ausbildungsvertrag sei zwischen der Fürsorgeerziehungsbehörde\nund der Familie H@@® nicht abgeschlossen worden.\n\nDiese Begründung und die sonstigen Urteilsausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Zwar\nmacht die grosse Jugend eines Arbeitsnehmers allein das\nDienstverhältnis noch nicht zu einem durch § 174 Ur 1\nStGB geschützten Abhängigkeitsverhältnis. Es müssen vielmehr Bindungen und Beziehungen persönlicher Art hinzukommen, die dem Arbeitgeber auch die Verantwortung oder\nMitverantwortung für die Lebensführung, die geistige Ent-\n\nwicklung und die sittliche Haltung deemudhem des Linder jährige\n\ninsgesamt oder wenigstens in einer dieser Beziehungen\nauferlegen (BGHSt 1, 231). Das ist zunächst dann der\n\n-A-\n\nFall, wenn die Eltern des Minderjährigen oder die\n\nsonst erziehungsberechtigte Person mit dem Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend Vereinbarungen\n\nin dieser Beziehung getroffen haben. Die Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich aber auch ohne jede\nAbmachung aus der Gestaltung der Umstände ergeben. Der\nBundesgerichtshof hat dementsprechend in einer Reihe\nvon Fällen (u a. BGHSt 1, 55) dahin entschieden, dass\nein in noch jungen Jahren stehendes M&dchen, das als\nKinder- oder Dienstmädchen in einen bäuerlichen Haushalt, sei es ganz, sei es nur tagstiber, aufgenommen wird,\ndem Bauern als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes und Hausherrn, neben seiner Ehefrau als Hausfrau,\nauch ohne entsprechende Vereinbarungen je nach dem Maße,\nin dem das Mädchen dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern oder des sonst Erziehungsberechtigten entzogen wird,\nzur Erziehung oder zur Aufsicht oder Betreuung im Sinne\ndes § 174 Nr 1 StGB anvertraut zu sein pflegt. Es kann\nhiernach nicht darauf ankommen, ob die Fürsorgeerziehungsbehörde den Eheleuten > die K. als Fürsorgezögling in Pflege oder als Dienstboten in Dienst gegeben\nhat. Wesentlich war vielmehr, dass die Ehefrau Hg in\ndem nach den Urteilsfeststellungen von ihr gefertigten\nund mit \"Familie Karl HB\" unterzeichneten Schreiben\nan das Wohlfahrtsamt in SED, in dem sie sich um\ndie K. als \"Fürsorge-schulentlassenes Mädchen\" bewarb,\nausdrücklich hervorgehoben hatte, das Mädchen komme in\nein christliches Haus und finde in ihrer Familie eine\nHeimat, und dass die Fürsorgeerziehungsbehörde sich auf\ndieses Bewerbungsschreiben hin und nach Erhebungen überdie Verhältnisse der Familie Hg nit der Aufnahme des\nwädchens in diese Familie einverstanden erklärte. Diese\n\nne me.\n\nner\n\n- 5.\n\nTatsachen waren geeignet, für die Eheleute Hg ie\nPflicht nicht nur zur Beaufsichtigung oder Betreuung\nsondern auch zur Erziehung des noch dazu körperlich\nund geistig zurückgebliebenen Mädchens zu begründen.\n\nZum inneren Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB ist das\nLandgericht davon ausgegangen, dass dem Angeklagten\ndiese Vorgänge nicht bekannt gewesen seien und dass er\nsich auch in der Folgezeit der Eigenschaft der K. als\nFürsorgezögling nicht bewusst gewesen sei. Tadurch\nwird jedoch der innere Tatbestand nicht ausgeschlossen.\nDer Täter braucht hinsichtlich des zwischen ihm und dem\nMinderjährigen bestehenden Betreuungsverhältnisses nur\ndie tatsächlichen Grundlagen zu kennen, auf die das Verhältnis sich stützt (RGSt 67, 390; 71, 274, 278; 76,\n391, 395 und das einen ebenfalls von dem Landgericht in\nHeilbronn in erster Instanz entschiedenen Fall betreffende Urteil des Senats 1 StR 764/51 vom 11. März 1952),\nwobei der bedingte Vorsatz genügt. Irrt der Täter, wie\nhier nach der Feststellung des Landgerichts der Angeklagte, über die wirklichen Grundlagen, so bleibt er\ndoch verantwortlich, wenn sich auch aus dem äusseren\nSachverhalt, wie er sich ihn vorstellt, das Anvertrautsein des Minderjährigen zur Erziehung usw. ergibt. Dem\nAngeklagten war mindestens bekannt, dass es sich bei\nder K. um ein gerade aus der Volksschule entlassenes,\nkörperlich und geistig zurückgebliebenes, ortsfremdes\nMädchen handelt, das sich zuvor als Pflegekind bei einer\nauswärtigen Familie befunden hatte und nunmehr ganz in\nseinen Haushalt aufgenommen war. Schon dieser dem Angeklagten bekannte Sachverhalt reichte hin, ihm als Leiter seines wirtschaftlichen Betriebes und !lausherrn ne-\n\nZıLS\n-6-\n\nben seiner Ehefrau die Pflicht zur Erziehung der K.\naufzuerlegen. Das hat das Landgericht nicht berücksichtigt.\n\nDas Urteil war daher entsprechend dem Antrag des\nOberbundesanwalts in vollem Umfang aufzuheben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nZur Revision des Angeklagten:\n\nDie Revision rügt, ohne den Schuldspruch oder den\nStrafausspruch anzugreifen, nur; dass das Landgericht\nden Angeklagten der tätlichen Beleidigung schuldig erkannt habe, ohne dass der erforderliche Strafantrag gestellt gewesen sei. Die Beschränkung der Revision auf\ndiese, auch schon von Amts wegen zu prüfende Frage ist\nzulässig, die Rüge jedoch nicht begründet.\n\nias Landgericht hat als erwiesen erachtei, dass der\nOnkel der K., Ernst K. in zeBD>. in seiner Eigenschaft\nals ihr Vormund gegen den Angeklagten Strafantrag wegen\nseiner Verfehlungen an dem Kinde bei dem von der weiblichen Kriminalpolizei in SD un Erholung eines Strafantrags ersuchten Landespolizeikommissariat in Böblingen.\ngestellt hat, als im August 1951 die polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten begonnen hatten, und\ndass der mit der Unterschrift des Vormundes versehene\nStrafantrag, \"frist- und formgerecht gestellt\", der vreiblichen Kriminalpolizei in sm vorgelegen hat. Diese Feststellungen hat das Landgericht, dem in der Hauptverhandlung der Strafantrag nicht vorlag - er ist offenbar verloren gegangen -, auf die \"sichere, glaubhafte\"\nBekunäung der als Zeugin eidlich vernommenen Kriminalbe-\n\n- 7-\n\namtin Sch ze stützt. Hiergegen bestehen zunächst insoweit keine Bedenken, als die schriftliche\n\nAnbringung des Strafantrages bei einer Polizeibehör-\n\nde, also die nach § 158 Abs 2 StPO vorgeschriebene\n\nForm des Strafantrags, in Frage steht. Im übrigen finden nach den Akten, deren Inhalt der Senat insoweit\nheranziehen kann, die Bekundungen der Kriminalbeamtin\ndurch die Angaben des Ernst K, vor dem Polizeiamt in\nGEB (31 33 a4) una den beigefügten Bericht dieses Polizeiamts ihre Bestätigung. Es ergibt sich auch\naus den Akten, dass der Vormund den Strafantrag rechtzeitig (§ 61 StGB) gestellt hat. Bei seiner Vernehmung\ndurch das Polizeiamt in Böblingen hat er angegeben, seine Nichte Anneliese K., eine Schwester der Margarete K.,\nhabe ihm etwa im Juni 1951 erzählt, dass \"der Angeklagte mit der Margarete K. sehr gut stehe und vermutlich\nsogar intime Beziehungen mit ihr unterhalte\"; er habe\ndamals der Sache nachgehen und auch mit dem Jugendamt\nRücksprache nehmen wollen, dann aber doch bis zum Erscheinen der Polizei im August 1951 nichts unternommen.\nAn diesen Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass. Hiernach hat der Vormund bis zu dem Zeitpunkt, als ein Beanter des Landespolizeikommissariats in DEE vegen\nder Stellung des Strafantrags gegen den Angeklagten bei\nihm vorsprach, von der Art und dem Umfang der sittlichen\nVerfehlungen des Angeklagten an der Margarete K. noch\nkeine solche zuverlässige Kenntnis gehabt, dass ihm vom\nStandpunkt eines besonnenen Nannes aus der Entschluss\nzugemutet werden konnte, die Strafverfolgung des Angeklagten herbeizuführen (u.a. RGSt 75, 298, 300). Dass\n\n”\n\n-8-\n\nErnst K. der Vormund der Margarete K. war, ergibt 5;\nsich aus Blatt 67 der beigezogenen Fürsorgeerziehungs-\n\nakten über die Margarete K., seine durch die Anordnung\n\nder Fürsorgeerziehung über die Nargarete K., nicht be-\n\nrührte Berechtigung zur Stellung des Strafantrags aus\n\n§ 1793 BGB. Ohne Bedeutung ist. dass der Strafantrag\n\nzur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr vorgelegen\n\nhat.\n\nDie Revision des Angeklagten war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1\nStPO zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-411-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-411-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.581997+00:00"}}