{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-25_1_StR_562_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"1 StR 562/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":", StR 562/52 | § 1y\nBa u 2514 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Ralph KR — — |] aus sau,\n\ngeboren am@D 1920 in SW, =. 2t: in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 15. Juli 1952 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls\nzum Schaden der Amalie E (Fal1 II h 1 der Urteilsgründe) verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren\neingestellt; die ausscheidbaren Kosten hat die Staatskasse zu tragen.\n\nAufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.\n\nZur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die kosten des Rechtsmittels, wird die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nday\n-2-\n'6rüände:\n\n- Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls\nzum Schaden der Amalie (Fall II h 1 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben. ‚Die Geschädigte ist\ndie Schwester der Ehefrau des Angeklagten. Er kann daher wegen des ihr gegenüber begangenen Diebstahls strafrechtlich nur auf Antrag verfolgt werden (§§ 52 Abs 2,\n247 Abs 1 StGB RGSt 75, 242). Ob ein Strafantrag gestellt ist, hat das Revisionsgericht auch dann zu prüfen, wenn wie hier sein Fehlen nicht besonders gerügt\nist (RGSt 65, 150) und das Urteil hierüber keine Feststellungen enthält (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil-des\nSenats 1 StR 388/52 vom 21. Oktober 1952). Die Prüfung\nergibt, dass die Berechwigte es bisher unterlassen hat,\nStrafantrag zu stellen. Sie kann ihn auch nicht mehr\nnachholen, da sie spätestens am 26. April 1952 von ‘der.\nHandlung und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat\n(§ 61). Tas Urteil muss daher in diesem Umfange aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt \"werden (§ 260\nAbs 3 StPO).\n\nIm-übrigen. enthält der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum. Auch den Betrug zum Schaden der Gastwirtin Tg\nhat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hält für erwiesen, dass der Angeklagte die, Frau K. um ein Darlehen von\n20 DU gebeten und ihr dabei vorgespiegelt hat, er müsse im\nAuftrage seiner Firma sofort eine Geschäftsfahrt antreten\nund werde das Geld am nächsten Tage zurückzahlen; dazu\nwar er nach seinen eigenen Finräumungen nicht in der Lage.\nDurch diese bewusst falschen Angaben, insbesondere das\nVersprechen der sofortigen nückzahlung, habe er Frau K.\nbestimmt, ihm das Darlehen zu gewähren, dassie ihm ohne\n\n- 3 -\n\nu\n\n' Ser Dr PR\n\n[0\n\n—un ne -\n\n’»\n\n... De .\nvw\n\nns\n\n. vr\nPuup Pre Zr\"\n\neier zu\n\nee RR\n\nET ET eh PFAT VE\n\n’\nBETT he\nnn\n\n®\n\nner\n\n’ ”\nBr\n\nvo\nNENITE RL NS.\n\nNE ea 1 10 Va DD Te EEE ET T EEE KE ERR\n\nBr ET\n\nPP\n\nEt\n\nre\n\na Fr een\nRi\n\nur.\n\nN TEE AEREETRET UT 07. Aa SE ERRTENE nn\n\nEL SER 7.0: 7.97\n\nLEHRE. ORT\n\nTan\n\nPan Era | PERS D\n\nET en\n\nrt er\n\nne urn\n\nen ER\nPr . .\n..\n\n_ 3-\n\ndie Täuschung, wie dem Angeklagten bewusst gewesen sei,\nnicht gegeben hätte. Der Verurteilung wegen Betrugs\nsteht auch nicht entgegen, dass das Landgericht glaubte, die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu\nkönnen, er habe nicht die Absicht gehabt, das Darlehen\nnie mehr zurückzubezahlen.\n\n§ 267 Abs 3 StPO ist nicht verletzt, da das Urteil\ndie Umstände angibt, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Es führt zusammenfassend eine Reihe\nvon Gründen an, aus denen das Landgericht, das dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligte, die erkannte Gefängnisstrafe für notwendig hielt. Die Bemessung der\nStrafe beruht auf keinem Rechtsirrtum.\n\nDie Revision war somit im übrigen zu verwerfen.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\n.r.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-562-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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