{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-25_1_StR_542_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"1 StR 542/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 542/52 2320 054\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n@en Ausgeher Peter HD zus WW: üort gevoren\n\n:n > 1911, zur Zeit einstweilig untergebracht,\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 1952, soweit es die Unterbringung des Angelilagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt anordnet, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen ljännern zu einer Gefängnisstrafe von\nvier ilonaten verurteilt und seine Unterbringung in einer\nFeil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nGegen diese Massnahme richtet sich die Revision.\n\nSie ist begründet, weil die Voraussetzungen der Unterbringung bisher nicht erschöpfend und bedenkenfrei dar--\ngetan sind.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\nan zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem 36-jährigen\nlanne wechselseitig onaniert hat, wobei es einmal auch zum\nLundverkehr kam. Wer die Anregung gegeben hat, konnte nicht\ngeklärt werden. Beide sind wegen Schwachsinns vermindert\nzurechnungsfähig. Ob die äbgeurteilte Tat, so wie sie das\n. Landgericht für erwiesen ansieht, eine so einschneidende\nllassnahme wie die Unterbringung. in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigt, bedurfte einer eingehenden Prüfung. Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte\nnach der Strafverbüssung die öffentliche Sicherheit, insbesondere auch die geschlechtliche Unberührtheit Jugendlicher bedroht, wie das Landgericht annimmt, ist gerade\nbei der besonderen Lage dieses Talles - Unzucht zwischen\nzwei erwachsenen schwachsinnigen Männern - das sonstige\nVerhalten des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Hierzu kann dem Urteil nur entnommen werden, dass der Angeklagte nach seinen Angaben mit 15 Jahren versuchte, mit\neinem 15 Jahre alten jädchen Geschlechtsverkehr auszuüben,\n\nHER\n\nnie, + eo...”\n\ner Te Himemyemnn en m mt nie\n\n5 -\n\nv..\n\n- .. un\n.\n\nBR)\nPER ..\n\nund dass er 1932 wegen Vergehens nach § 175 mit Gefängnis\nbestraft viorden ist; Art der Verfehlung und Höhe der Strafe\nkonnten anscheinend nicht festgestellt werden. Über die dazwischen liegende Zeit von 19 Jahren bis zur neuen Straftat\nenthält das Urteil nur unzureichende Ausführungen. Es erwähnt (UA S 11), der Gutachter habe festgestellt. dass sich\nder Angeklagte in geschlechtlicher Hinsicht während seines\nVorlebens immer wieder \"an der Grenze des Kriminellen\" be--\nwegt habe. Er sei nicht nur ein passiv recht hochgradig\nSchwachsinniger, sondern auch ein triebhaft sehr aktiver\nund verschlagener Mensch mit einer allgemein starken Tendenz zur geschlechtlichen Befriedigung gleich welcher Art.\nIn der Krankengeschichte des Angeklagten hätten sich schon\nwiederholt lebhafte sexuelle Tendenzen gezeigt.\n\nNach den bisherigen Feststellungen scheint der Angeklagte seit 1932 nicht mehr bestraft worden zu sein. Das\nLandgericht musste daher sorgfältig prüfen, wie die Strafvollstreckung den Angeklagten beeinflussen und ob sie ihn\nnicht mit Wahrscheinlichkeit künftig von gleichgeschlechtlichen Handlungen abhalten wird. Die Urteilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Zu solchen bestand um so\nmehr Anlass, als das Landgericht feststellt, dass der Angeklagte sich nach der Tat bis zur Hauptverhandlung - etwa\n11 Monate - tadellos geführt hat, und annimmt, dass er auf\nGrund des bis zu cinem gewissen Grade vorhandenen Schuldempfindens und unter Zugrundelegung seiner Verschlagenheit\nim Bewusstsein der bevorstehenden Hauptverhandlung in der\nLage war, sich solange entsprechend zusammenzunehmen und\n\nweitere Verfehlungen zu vermeiden.\n\n‘\n\nDa das Urteil hiernach dem Revisionsgericht nicht die\nPrüfung ermöglicht, ob die Strafkammer bei der Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von rechtiich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist,.musste\nes in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden.\n\nRichter Mantei Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-542-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-542-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.152003+00:00"}}