{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-25_1_StR_531_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"1 StR 531/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pe |\n\nA\n5%)\n\n2320 055\n\nImNamen des Voike 3.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt und Landwirt Paul vr : us FGEEED\n\nEB. geboren am «ED 1888 in u\n\nwegen Toischiags\n\nhai der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\naıs Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Augsburg vom 16. April. 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n327\n\ngrün de:\n\nNach den Urteilsfeststellungen geriet in der Nacht zum\nil. November 1951 der erwachsene Sohn des Angeklagten Max\nDD mit dem Landwi.rtssohn ‚Johann Sch» vor dem Anwesen\ndes Angeklagten in eine Rauferei. Zwei Brüder Sch una\ndrei andere Personen eilten zu Hilfe und stürmten, obwohl\ndie Rauferei zwischen Max Dip una Johann Sch» inzwischen ihr Ende gefunden hatte, auf den Hof des Anwesens und\ngegen die Haustür, hinter die Max Di im ietzten Augenblick flüchten konnte. Sie waren zum Teil mit Messern und\nStösken rewaffnet und schlugen auf die inzwischen versperrte Haustür ein, wobei sie laute Drohungen ausstiessen, die\nu.a: die Worte \"erstechen\", \"aufräumen\" und \"umbringen\" enthielten. Der Angeklagte hatte von einem Fenster seines im\narsten Stockwerk gelegenen dunklen Schlafzimmers aus Schon\n\ndie Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und Johann Sch»\n\nbeovachtet, ergriff nunmehr, als er die Menschengruppen auf\nsein Heus zueilen sah, eine seit längerer Zeit in seinem Besitz befindliche Wehrmachtspistole 08 und .gab, ohne zu zielen\nund ohne sich zu vergewissern, ob. sich dort jemand befand,\nzwei Schüsse in die Richtung auf den Platz vor seiner Haustür ab, Beim dritten Schuss versagte die Waffe. Schon durch\nden ersten Schuss wurde der 14 Jahre alte Händlersohn August\nrg der mit den Angreifenden den Hof betreten hatte,\ntödlich am Kopf getroffen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung zufolge\n\nEn ET TEE. 8\n\n2\n\nar\nrt:\n\nEnid et.\n\nrn.\n\num mich.\n\nDe\n\nns\n\nde a CF\n\nDr Br\n\n“Ts\n\nin\n\nur 1\n..\nzer,\n\nI an eg,\n\nie\n\nKan 7 Fear RES\n..\n\none\n\n.z\n\nm rien\n.:\n.-\n\nniemand töten und niemand verletzen wollen. Er habe sich zwar\neinem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine Person,\nseine Angehörigen und sein Eigentum gegenüber gesehen und\nsich daher in einer Notwehrlage im Sinne des § 53 Abs 1 StGB\nnefunden und sei deshalb zu einer Verteidigung berechtigt gewesen, deren Art und Mass naah der Stärke des Angriffs und\nden ihm zu Gebote stehenden Verteidigungsmittein zu bemessen sei. Nach den Unständen sei der Gebrauch einer Schusswaffe an sich nicht zu beanstanden. Ob er sich auf die Abgabe von Schreckschüssen habe beschränken müssen, oder ob\n\ner auch berechtigt gewesen sei, die Angreifer oder einen\n\nvon ihnen kampfunfähig zu machen oder zu töten, brauche jedoch nicht erörtert zu werden, weil ihm nach der Willensrichtung, die ihn nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben bei der Tat beherrscht habe, ein &ingriff in ein frendes Rechtsgut fern gelegen habe und er damit auch nicht als\nmit einer blossen Möglichkeit gerechnet habe. Deshalb habe\njede Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunk;\n\ndes § 53 StGB auszuscheiden, .und es brauche weder geprüft\n\nzu werden, ob er die seiner Verteidigung gesetzten Grenzen\nüberschritten habe oder sich in einem Irrtum über das zur\nVerteidigung Erforderliche befunden habe, noch komme § 53\nAbs 3 StGB in. Betracht. Das Notwehrrecht, das dem Angeklagven zugestanden habe, schliesse jedoch, wie das Schwurgeri.cht\nunter Berufung auf RGSt Ba -56 S 285 ausführt, nicht aus, dass\nder Angeklagte, der sein Recht nicht habe ausüben wollen, |\ndas fremde Recht fahrlässig verletzt habe. Das sei zu bejahen.\nDer Angeklagte hätte sich vor Abgabe der Schüsse davon überzeugen müssen, ob sich in dem Hofraum, in den er habe schiessen wollen, nicht Personen befunden hätten, die durch die\nzielios abgegebenen Schüsse hätten getroffen werden können.\n\n314\n\nEr habe unter Ausserachtlassung der ihm angesichts des Gebrauchs einer Schusswaffe obliegenden besonderen Sorgfaltspflicht zwei ungezielte Schüsse in eine von ihm nicht kontrollierte Richtung abgegeben und durch einen von ihnen den\njungen RD getötet, dessen Tod er bei Wahrung seiner\nSorgfaltspflicht hätte vorausgehen und vermeiden können.\n\nDiese Ausführungen geben in mehrfacher Beziehung zu\nrechtlichen Bedenken Anlass. Das Urteil muss deshalb auf\ndie Revision des Angeklagten und die mit ihr erhobene Sachrüge aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an die\nVorinstanz zurückverwiesen werden.\n\nDas Urteil’ legt der rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt zugrunde, von dem es, was die Willensrichtung anbelangt. von der der Angeklagte zur Zeit der Tat beherrscht\nwurde, mehrfach hervorhebt, dass er sich aus der insoweit\nunwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten ergebe:\nDas genügte, um den Tatbestand des Totschlags zu verneinen,\nder dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungs-\n‚beschluss zum Vorwurf 'gemacht worden war. Es genügte aber\nnicht, um darauf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nzu stützen. Dem Schuldspruch dürfen zu Lasten des Angeklagten nur Tatsachen zugrunde liegen, von denen das Gericht\ndie volle richterliche Überzeugung ihrer Richtigkeit erlangt hat. Was der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung\nüber seine Willensrichtung angegeben hatte, diente ersichtlich dazu, dem Vorwurf des Totschlags entgegenzutreten, Eine\nvon einem Angeklagten zu seinen Gunsten vorgebrachte nicht\n\nbewiesene, aber auch nicht widerlegte Behauptung muss zwar zu\n\nseinen Gunsten berücksichtigt, darf aber nicht zu seinen Un-\n\ngunsten verwertet werden (OGHSt Bd 1 S 357, 361 und S 373,\n378). Das Urteil hätte deshalb klar aussprechen müssen, dass\ndas Schwurgericht die Angaben des Angeklagten darüber, was\ner bei Abgabe der Schüsse dachte und wollte, nicht nur nicht\nfür widerlegt. gehalten, sondern die Überzeugung von ihrer\nRichtigkeit erlangt hat. Erstidann durften sie dem Schuldspruch als erwiesene Tatsache zugrunde gelegt werden.\n\nAbgesehen von diesen Bedenken gegen die Tatsachengrundlage des Urteils ist auch die rechtliche Würdigung selbst\nnicht irrtumsfrei. Zu Unrecht ist das Schwurgericht der Meinung, eine Beurteilung des Sachverhalts aus dem Gesichtspunkt der Notwehr nach § 53 StGB habe deshalı auszuscheiden.\nweil dem Angeklagten der Wille gefehit habe, in ein fremdes\nRechtsgut einzugreifen. Auch wenn sich der Angeklagte bei\nAbgabe der Schüsse nicht von dem - wenn auch nur bedingten -\nWillen leiten liess, einen anderen zu töten oder körperlich\nzu verletzen, er also nicht in Leben oder Gesundheit eines\nanderen eingreifen wollte, bedeutete die Abgabe der Schüsse\neinen bevussten und gewollten Eingriff in fremde Rechte.\nAbgesehen davon, dass er damit, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorlag, den § 367 Nr 8 StGB verletzte, verwirklichte\ner mit der Abgabe von ’blossen -Warnschüssen mindestens den\nTatbestand der Bedrohung nach®§ 241 StGB, da sie nach den\nUmständen die deutliche und: unmissverständliche Drohung enthielten, durch weitere Schüsse die Angreifer oder einen von\nihnen zu töten, oder den Tatbestand der. Nötigung nach § 240\nStGB. Nur der Rechtfertigungsgrund der Notwehr konnte nach\nder ganzen Sachlage diesem Eingriff in den nechtsfrieden anderer das llerkmal der Rechtswidrigkeit nehmen. Da sich der\nAngeklagte bei Abgabe der Schüsse nach den Urteilsfeststellung®\n\n4\n\njedenfalls von dem Willen zur Verteidigung leiten liess,\nhätte das Schwurgericht also nicht unentschieden lassen\ndürfen, ob er bei seinem Verhslten die Grenzen der Verteidigung, die ihm durch § 53 Abs 2 StGB gezogen waren,\neinhielt. Wur dadurch hätte das Schwurgericht eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die weitere Würdigung des\nSachverhalts erlangt. Mit der Meinung, dem Angeklagten\nhabe zwar ein Notwehrrecht zur Seite gestanden, er habe\naper von ihm keinen Gebrauch gemacht, hat es sich den\nBlick für die der Sachlage allein gerecht werdende rechtliche Betrachtung versperrt.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache. Denn abgesehen von den oben\nerörterten Bedenken, die die Tatsachenseite betreffen, erlaubt der Sachverhalt, den das Schwurgericht zugrunde gelegt hat, noch keine nach jeder Richtung hin abschliessende\nBeurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 53 StGB. Geht man\nnämlich von den Tatsachen aus, die das Schwrgericht bisher\nseiner Betrachtung zugrunde gelegt hat, liesse sich zwar noch\nsagen, dass der Angeklagte die durch § 53 Abs 2 StGB gezogenen Grenzen der Verteidigung dadurch überschritt, dass er\nschoss, ohne sich vorher zu vergewissern, ob sich in der Gegend, in die er feuerte, Mensöhen befanden. Zwar sah er sich\nfünf oder sechs Angreifern gegenüber; zwischen diesen und\nihm und seinen Angehörigen lagen aber die schützenden Mauern\nund die verschlossene Tür seifes Hauses. Dass sich in den Händen der Angreifer gefährlichere Waffen als Stöcke oder Messer befanden, die dem Angeklagten und seinen Angehörigen vorerst noch nicht besonders: gefährlich werden konnten, war nach\nder ganzen Sachlage nicht zu vermuten, auch tatsächlich nicht\n\nvo\n\nam ae.r.t\n\ngan nn\n% .\n\n.-:.\nnr nn es,\n. ß !\n\n».* vn wit\n\nne\nDIS\n\n0.\n\nEEE TEE ut Ne een ers\n\nder Fall, Unter diesen Umständen muss ein Warnschuss in eine\nRichtung, in der mit Sicherheit niemand getroffen werden k'nnte, als die Grenze der zulässigen Verteidigungsmassnahmen angesehen werden, Erst wenn sich herausgestellt hätte, dass ein\nsolcher Schuss ohne Wirkung geblieben wäre,. wäre eine stärkere Gefährdung anderer als durch Notwehr gerechtfertigt in\nBetracht gekommen. Würde danach vom bisherigen Tatsachenboden aus auch die Erforderlichkeit der Verteidigungsmassnahme\nzu verneinen und ihre Rechtswidrigkeit damit objektiv zu\nhejahen sein, so bliebe doch noch offen, wie der Angeklagte\nüber die Erforderlichkeit seiner Massnahme gedacht hat. Auch\nunter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs 3 StGB sind die Feststellungen noch zu lückenhaft, als dass ein abschliessendes\n\n“ Urteil möglich wäre,\n\nFür den Fall, dass in der neuen Verhandlung die Frage\nauftaucht, op der Angeklagte die Grenzen der notwendigen Verteidigung verkannt hat, ist noch folgendes zu bemerken: Nur\nwenn er sich infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit\nund Stärke des Angriffs über die Grenzen der notwendigen\nVerteidigung geirrt hätte, würde ein nach § 59 StGB zu beurteilender Tatirrtum vorliegen. Sonst würde eine Verkennung\nder Grenzen der erforderlichen Verteidigung nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt Bd 2 S 194) zu beurteilen\nsein (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats\nvom 1, Juli 1952 - 1 StR 119/52). Sowohl bei fahrlässigem Tatirrtum wie bei vorwerfbarem Verbotsirrtum wäre Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung möglich. Im übrigen ist das Schwurgericht, wenn es auch wegen § 358 Abs 2 StPO keine höhere\nStrafe als bisher verhängen darf, an die bisherige rechtliche\nBeurteilung nicht gebunden und insbesondere nicht gehindert,\n\nLo\nID\n——\n\nden Angeklagten wegen Totschlags zu verurteilen, falls die\nneue Verhandlung zu dem Ergebnis führen sollte, dass er mit\n- mindestens bedingtem — Tötungsvorsatz gehandelt hat.\n\nRichter Mantel‘ Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nv\n\nu ER R\nera nes zueraien. %\n\nu, u\"\n: ER\n\net\n\nDe ne Eee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-531-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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