{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-25_1_StR_461_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"1 StR 461/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"372\n\n1 StR 461/52 2320 083\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Anton ' GE aus Im,\ngeboren am SEE 1915 in se.\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. a.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Ravensburg vom 5. Juni 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIn einem’ gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht\nhat sein Beifahrer Be als Zeuge zu seinen Gunsten unter zid. falsch ausgesagt. Die Aussage deckte Sich insoweit mit der unrichtigen Darstellung des Angeklagten\nüber Vorgänge. nach dem Unfall, Der Angeklagte hatte den\nEi) des öfteren mit Nachdruck darauf hingeriiesen, was\ner, der Angeklagte, in der. Verhandlung aussagen werde.\nDabei war er sich darüber im klaren, dass Be nit grösster Wahrscheinlichkeit seine Aussagen damit in Einklang\nbringen'werde. In der Hauptverhandlung härte der Angeklagte die unwahren Aussagen BD an, ohne sie richtig\nzu stellen. °\n\nDie. Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Meineid des DB zu sechs Monaten Gefängnis und zu\ndrei Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. Sie sieht\ndas strafbare Verhalten des Angeklagten darin, dass er in\nder Hauptverhandlung die falschen Aussagen nicht\nrichtig stellte. Dazu sei er,, so führt das Urteil aus,\nrechtlich verpflichtet gewesen, weil er durch seine Iin-\n. weise an 2 die Gefahr eines Heineids heraufgeführt‘\nhabe. nn\n\n\"x\"\n\nDie Revision des Ingeklagten ist nicht begründet.\nSie bestreitet eine Rechtspflicht des Angeklagten, die\nunwahre Aussage Bgggp zu berichtigen, und bemängelt, dass\ndas Urteil in dieser Richtung weder zum Vorsatz noch zur\nSchuld des Angeklagten Ausreichendes feststelle. Dazu\nbraucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte die\n\n-3-\n\n- PRO En Ser\nDur -.\n. .ı.\n\n- 3 -\n\nMeineiäsbeihilfe schon vor jener Hauptverhandlung durch\nseine Hinweise an BB: also durch tätiges Handeln. geleistet hat. Zwar hat die Strafkammer .nicht feststellen können, dass Be erst durch diese Hinweise veranlasst wurde, falsch zu schwören; sie .hat den Angeklagten deshalb nicht wegen Anstiftung verurteilt. Jedoch\nhat der Angeklagte den Meineid durch seine Äusserungen\ngefördert. BP hatte über Tatsachen auszusagen, die\n\nnur ihm und dem. Angeklägten bekannt waren..Es war für ihn\nsinnlos, falsch auszusagen, wenn er sich damit in Widerspruch zu eigenen Zugeständnissen des Angeklagten setzte.\nBD dezweckte nach den Feststellungen mit seinem Meineid, dem Angeklagten zu helfen; er hat die Tat \"vorwiegend aus Gutmütigkeit\" begangen. Danach stellt das Urteil ausser Zweifel, dass das Verhalten des Angeklagten\nsowohl äussere Hindernisse für die Tat des zum Meineid\nentschlossenen I] beiseite geräumt als auch den Tatentschluss Bf bestärkt hat (vgl BGHSt 2, 129). Darin\nliegen die äusseren Merkmale der Beihilfe nach § 49 St@3.\nDiese Beihilfe hat der Angeklagte auch wissentlich, d.h.\nvorsätzlich, geleistet. Denn er wusste, dass Be seine\nAussage mit der unrichtigen Darstellung, die ihm der Angeklagte gab, wahrscheinlich in Übereinstimmung bringen\nwerde. Der Urteilszusammenhang lässt auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte diesen Erfolg seines Handelns\ninnerlich nicht abgelehnt, sondern gewünscht, zumindest\naber gebilligt hat. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum\nMeineid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer\nausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte bei seinen Hinweisen das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun, be-\n. Qurfte es hier nicht; es ergibt sich bei der eindeutigen\nSachlage von selbst.\n\nAr\n\n-4-\n\nAuch der Strafausspruch entspricht dem Gesetz.\nInsbesondere trifft es zu, dass die Verurteilung zu\nEhrenrechtsverlust bei dem Meineidsgehilfen gesetzlich\nvorgeschrieben ist. Das ergibt sich aus § 49 Abs 2 in\nVerbindung mit §§ 161 Abs 1 und 45 StGB. Der Strafermässigungsgrund des § 157 StGB steht dem Angeklagten\nnicht zur Seite, weil sich der Meineidsgehilfe nicht\nin der Zwangslage befindet, die diese Vorschrift voraussetzt (BGHSt 1, 22, 28).\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nER WE hl ed\nm.\n..\n\nyır\n\n—u, -\n\nren...\n\noe Goumber-Dr zu\n\n” Pe\n\n*\nme\nTr\n\n.S","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-461-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-461-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.106863+00:00"}}