{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-25_1_StR_419_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"1 StR 419/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 419/52 2320 084\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lalermeister Martin Hp au rip.\ngeboren an > 1905 in my\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 4. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\n7}\n\n- 2.\n\nGründes\n\n1. Auf die vermeintliche Verletzung des § 273 Abs 2\nund 3 StPO kann sich die Revision nicht berufen: Abs 2\ngilt nur im amtsgerichtlichen Verfahren; im übrigen hat\nder Angeklagte abgesehen davon, dass die wörtliche Niederschrift bestimmter Aussagen in der Hauptverhandlung\nnicht beantragt worden ist, keinen Anspruch hierauf, RGSt\n28, 395. Zuf den genauen Yortlaut einer Aussage kommt es\nausserdem im allgemeinen nur an, wenn ein bestimmter Ausdruck des Zeugen oder eine Wortfolge Beweisbedeutung hat\noder für ein anderes Verfahren wesentlich ist. Aber selbst\ndann entscheidet das pflichtgemässe Ermessen des Vorsitzenden oder des Gerichts über die Notwendigkeit wörtlicher\nNiederschrift, Diese dient nicht, wie die Revision meint,\nder rechtlichen Prüfung der Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren. Dazu ist das Revisionsgericht nicht berufen.\n\nAuf dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, die regelmässig erst nach der Urteilsverkündung fertiggestellt werden kann, beruht ein Urteil niemals. Blosse Protokollrügen können das Rechtsmittel daher nicht stützen.\n\n2. Eine Verletzung des § 267 StPO hat die Revision\nnicht dargetan. Abs 1 schreibt zwingend nur die Anführung der erwiesenen Tatsachen vor, in denen das Gericht\ndie gesetzlichen Merkmale der Straftat findet, nicht auch\ndie der weiteren Beweistatsachen, aus denen es jene Tatsachen folgert. Solche weiteren Beweistatsachen mussten\nhier schon deshalb fehlen, weil die Tatfeststellungen\nunmittelbar auf Bekundungen der verletzten Mädchen beruhen.\n\nMit sämtlichen Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung braucht sich das Urteil nicht auseinanderzusetzen.\n\n- 3 -\n\n'\nr\n\n-3-\n\n3. Auch ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht\nist nicht ersichtlich. Die Revision hat nicht mitgeteilt, wie im § 344 Abs 2 StPO zwingend vorgeschrieben, was das Landgericht auf Grund der Aussage I)\nzur weiteren Prüfung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit lljährigen Ingrid H, noch hätte tun können und sollen. Die Wendung \"unter Angabe überprüfbarer Quellen\"\nerfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Revision hätte\ndiese angeblichen unbenützten Beweismittel zur Begründung des Rechtsmittels angeben und dartun müssen, dass\ndas Landgericht sie unbenutzt gelassen hat. obwohl sich\nihm ihre Verwertung aufdrängen musste. Sie hat in der\nHauptverhandlung übrigens auch keinen solchen Antrag\ngestellt.\n\nEbensowenig hat sie in der Hauptverhandlung beantragt, die Jugendgerichtsakten gegen den Bruder der Ingrid H. wegen angeblicher sittlicher Verfehlungen heranzuziehen und auch nicht dargelegt, inwieweit daraus deren Unglaubwürdigkeit hätte hervorgehen können.\n\n4. Auch sachlichrechtlich kann die Revision nicht\ndurchdringen. Der § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist zutreffend\nangewandt. Zungenküsse in wollüstiger Absicht gegenüber\nkleinen kädchen verletzen das gesunde sittliche Empfinden in geschlechtlicher Beziehuhg (zum Begriff der unzüchtigen Handlung BGHSt 2, 167); das galt besonders\nhier nach den übrigen grob unzüchtigen Berührungen der\nIngrid H- Von den sonstigen Handlungen des Angeklagten\n\n372\n\n-Ak-\n\nbei der Ingrid H, gilt dasselbe. Nach der Urteilsfassung besteht überdies kein Zweifel, dass das Landgericht die Küsse, die der Angeklagte der Ingrid H.\nsonst noch gegeben hat und die keine unzüchtigen Handlungen waren, nur zur vollständigen Darlegung des Hergangs angeführt, in den Schuldspruch aber nicht einbezogen hat. Die Revision war daher zu verwerfen.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-419-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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