{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-25_1_StR_355_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"1 StR 355/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 042 7\n\n1 StR 355/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Filmkaufmann Alfred von > EEE zu:\n7 ee ee —\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München I vom 25.\nJanuar 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\njtL\n-2_\n\nGründe:\n\nIL Soweit die Revision geltend macht, im Urteil des\nSchwurgerichts fänden sich einzelne Feststellungen,\ndie der wahren Sachlage nicht entsprächen, enthält\n\nihr Vorbringen keine Rechtsrüge, auf die die Revision\nallein gestützt werden kann (§ 337 StPO). Diejenigen\naus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen, die der Tatrichter für erwiesen erachtet hat, muss auch das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde legen, soweit\nnicht geltend gemacht ist, dass das Tatgericht in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise zu seinen Feststellungen gelangt ist. Solche Verfahrensrügen werden von\nder Revision nicht erhoben.\n\nII. Zu Unrecht wendet die Revision auch ein, die vom\nSchwurgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen seien zum Teil unklar und in sich widerspruchsvoll, so dass die rechtliche Wäräigung schon aus\naiesem Grunde mangelhaft sei. Die von der revision einander gegenübergestellten, das Verhalten des Angeklagten\nund seiner Geliebten schildernden und erklärenden Urteilsstellen, aus denen die Revision einen Widerspruch\nherleiten möchte, zeigen nicht einen widersprüchlichen\nGedankengang, sondern nur, dass das Schwurgericht es\nbeim Angeklagten wie bei seiner Geliebten um Menschen\nvoller Widersprüche zu tun hatte. Das Urteil schildert\ndie wesentlichen Stufen in der Entwicklung und dem Werdegang des Angeklagten und besonders eingehend die über\nzwei Jahre dauernden Beziehungen des Angeklagten zu sei.-\nner Geliebten Hilde Sch. die schliesslich mit\nderen Tötung endeten. Die Entwicklung des Angeklagten\nverlief keineswegs gradlinig, und seine Beziehungen zu\n\nr.-\n\n— unten\n\nre u Ta\n\n5 Zn\n\n-3-\n\nseiner Geliebten waren von Anfang an durch den ständigen Wechsel von Anziehung und Spannung gekennzeichnet,\n\nso dass auch sein Gefühl und seine Stimmung ständig\nzwischen Hoffnung, Erfüllung und Enttäuschung schveankte, wenn auch seine Zuneigung zu dem kädchen die ganze\nZeit über unverändert blieb. Bei dieser Sachlage liegt\ndas Widersprüchliche nicht in den Urteilsgründen, sondern darin, dass der Angeklagte und seine Geliebte bald\nvon dieser, bald von jener Regung beherrscht wurden\n\nund bald dieser, bald jener Beweggrund für ihr Verhalten bestimmend wurde. Ebensowenig liegt ein Widerspruch\nim Urteil darin, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei dem tödlichen Würgegriff im Angeklagten\nschliesslich Regungen, Gefühle und Beweggründe die Oberhand gewannen, von denen er sich bis dahin nicht oder\njedenfalls nicht in diesem Umfange hatte beherrschen\nlassen. Keinen Widerspruch weisen schliesslich auch diejenigen Erwägungen des Schwurgerichts auf, mit denen es\nein Handeln aus einem niedrigen Beweggrunde bejaht, das\nMerkmal der heimtückischen Tötung aber verneint. Das Trteil führt näher aus, dass der Tathergang äusserlich auch\ndie Merkmale der Heimtücke zeige, legt aber dann dar, das\nSchwurgericht habe unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der lage, in der er sich befunden habe, nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er\ndie Umstände, die die Tat äusserlich als heimtlüickische\nTötung erscheinen liessen, bewusst ausgenutzt habe, Diese\nAuffassung steht zu der Feststellung, der Angeklagte\n\nhabe sich bei der Tötung seiner Geliebten von der Vorstellung leiten lassen, wenn er sie schon nicht selbst\nerringen könne, solle sie auch nicht in die Arme des\nNebenbuhlers kommen, in keinem unverträglichen Gegensatz.\n\nE.-\n\n316\n\n-4-\n\nZu Unrecht macht die Revision schliesslich noch\ngeltend, das Urteil enthalte keine klare Feststellung\ndarüber, wann der Angeklagte den Entschluss zur Tötung seiner Geliehten gefasst habe, so dass auch aus\ndiesem Grunde für die Annahme des Schwurgerichts, dass\nder Angeklagte aus einem als niedrig bewerteten Beweggrunde gehandelt habe, die ausreichende tatsächliche\nGrundlage fehle. Bei der zusammenhüängenden Schilderung\nder Vorgünge. die schliesslich mit der Tötung der Geliebten durch den Angeklagten endeten, schildert das\nUrteil den Tathergang in der Weise, dass dem Angeklag-\n\n. ten erst unmittelbar vor der Tat blitzartig mit aller\n\nDeutiichkeit zum Bewusstsein gekommen sei, seine Geliebte werde vielleicht schon in der nächsten lacht in genau derselben Weise wie jetzt bei ihm bei seinem Nebenbuhler liegen. Diese Vorstellung habe in ihm mit aller\nHeftigkeit ein schmerzhaftes Gefühl körperlichen Abscheus hervorgerufen und ihn in ungeheure Erregung versetzt, so dass er blitzschnell den Entschluss gefasst\nhabe, die Geliebte zu töten, damit der andere sie nicht\nmehr bekommen solle und seine eigene Qual ein Ende habe.\nEr habe ganz plötzlich mit beiden Händen an ihre Kehle\ngegriffen und sie mit aller Kraft gewürgt. Diese Schilderung könnte dahin verstanden werden, der Angeklagte\nhabe sich schon beim Griff nach der Kehle des Mädchens\nvom Tötungsvorsatz leiten lassen, wobei ihn die erwähnten Beweggründe zu seinem Handeln bestimmt hätten. Diese Darstellung des Tathergangs (S 26 UA), die zunächst\nnoch keine Feststellungen zur Frage der Zurechnungsf&ähigkeit des Angeklagten enthält, wird an einer späteren\nStelle des Urteils (S 38/39 UA) durch Darlegungen dazu\nergänzt. Dabei gelangt das Schwurgericht zu dem Ergeb-\n\n-5-\n\n. PP EL RE ER Ze\n\n-5-\n\nnis, es lasse sich nicht ausschliessen, dass es sich\nbei dem ersten Griff des Angeklagten nach der Kehle\nseines Opfers um eine triebhafte Handlung, um eine\n\"primitivreaktion\" im Zustande \"affektiver Bewusstseinsstörung\" gehandelt habe, Diese triebhafte Hand-\n\n\"lung sei aber jedenfalls von kurzer Dauer gewesen und\n\nhabe noch nichts Entscheidendes bewirkt. Der Griff habe gewissermassen zurückgenommen werden können. Zur\nTötung des Opfers sei es erst dadurch gekommen, dass\nzur Triebentladung, wenn sie vorgelegen haben sollte,\nder eiserne Wille des Angeklagten getreten sei, seine\nGeliebte zu töten; dieser Wille habe ihn erst befähigt,\nden Würgegriff an dem sich wehrenden Xörper seines Opfers weit über die Dauer einer eigentlichen Affekthandlung hinaus minutenlang durchzuhalten und dadurch dessen Tod herbeizuführen. Aus diesen Darlegungen geht die\nzweifelsfreie Überzeugung des Schwurgerichts hervor,\ndass es sich zwar bei dem ersten Griff des Angeklagten\nnach der Kehle seines Opfers um eine in höchster Erre-\n\ngung sich vollziehende Triebentladung gehandelt haben\n\nkann, dass aber jedenfalls das minutenlange Durchhalten\ndes Würgegriffs vom bewussten Tötungswillen bestimmt\nwurde und für diesen entscheidenden Abschnitt der Handlung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder\nbeseitigt noch erheblich gemindert war. Diese Darlegungen über den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte spätestens den bewussten Tötungsentschluss fasste, sind\nbestimmt und klar genug, dass das Schwurgericht auf ihrer Grundlage auch Feststellungen darüber treffen konnte, von welchen Beweggründen sich der \\ngeklagte dabei\nleiten liess.\n\nse\n\n. \"u\n\nTITERTE\nRT\n\n-6-\n\nIII. Die Tatsachengrundlage weist nach alledem keinen\nden Bestand des Urteils gefährdenden Mangel auf. Auch\ndie rechtliche Beurteilung ist bedenkenfrei Zu Unrecht\nmacht die Revision geltend, dass das Schwurgericht den\nBegriff des niedrigen Beweggrundes im Sinne des § 211\nStGB verkannt habe. Das Urteil hat dazu folgendes\nausgeführt:\n\nDer Angeklagte habe mit schmerzhafter Deutlichkeit seine Geliebte so, wie sie neben ihm gelegen habe,\nneben seinem Nebenbuhler liegen sehen. Diese Vorstellung nicht Wirklichkeit werden zu lassen, sei nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts der eigentliche Beweggrund seiner Tat gewesen. Die Geliebte habe, wenn er\nsie schon nicht habe erringen können, auch nicht in die\nArme des anderen kommen sollen. Sie habe ausgelöscht\nwerden sollen. Diese Motivierung gehe über das hinaus,\nwas gemeinhin unter Eifersucht verstanden werde. Der\nAngeklagte habe seine Geliebte nicht im Zorn oder\nSchmerz über Abweisung, Untreue oder Abwendung getötet,\nsondern er habe ihr Leben zerstört, weil kein anderer\ndas habe haben sollen, was er selbst, dessen eigene\nEhe überdies noch bestand, nicht habe haben können, Wer\n\n\"aus einem solchen Beweggrunde einem Menschen das Leben\n\nnehme, handle besonders gemein und verächtlich; der Beweggrund des Angeklagten sei daher niedrig.\n\nIn diesen Ausführungen zeigt sich kein Rechtsfehler. Im Urteil BGHSt Ba 2 S 60, 62 hat der Senat als\nniedrig einen besonders gemeinen und daher verächtlichen\nBeweggrund bezeichnet. In der Entscheidung vom 25. Juli.\n1952 - 1 StR 272/52 - hat der 1. Ferienstrafsenat näher\n\n- 7 -\n\nausgeführt, niedrig sei ein Tötungsbeweggrund, der\n\nnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe, durch triebhafte Eigensucht bestimmt und\ndaher besonders verwerflich, ja verächtlich sei. In\n\ndem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. September 1952 - 1 StR 243/52 - hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall der Tötung aus Eifersucht angewendet und dahin entschieden, Eifersucht könne ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein. wenn diese\nFrage auch allgemein weder bejaht noch verneint werden\nkönne. Auch in dem dort entschiedenen Falle war der vom\nSchwurgericht als Eifersucht bezeichnete Beweggrund dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte ein Uiädchen\ngetötet hatte, weil es kein anderer haben sollte, wenn\ner es schon selbst nicht haben konnte. Für die Bewertung\ndieses Beweggrundes als niedrig fiel damals weiter ins\nGewicht, dass das Mädchen dem Täter keinen berechtigten\nund verständigen Anlass für seine Gefühle gegeben hatte,\ndass dieser verheiratet und offenbar nicht gesonnen war,\ndem liädchen mehr als ein Liebesspiel hinter dem Rücken\nseiner Frau zu bieten, und dass er sich längere Zeit\nhindurch mit Mordgedanken beschäftigt hatte. Demgegenüber hat das Schwurgericht hier für erwiesen erachtet,\ndass die Neigung, die der Angeklagte seiner Geliebten\nentgegenbrachte, von dieser bis zu einem gewissen Grade\nerwidert wurde. Wenn sie es auch vermied, sich ganz für\nihn zu entscheiden, so liess sie ihn doch lange Zeit\nhindurch nicht ohne Hoffnung und trug so dazu bei, dass\nseine Neigung zu ihr immer leidenschaftlicher wurde.\nAuch der Angeklagte ist zwar verheiratet und es sind\nmehrere Kinder aus seiner Ehe hervorgegangen. Seine zunächst glückliche Ehe war aber zu der Zeit, als der\n\n-8-\n\nAngeklagte zu seiner Geliebten in nähere Beziehungen\ntrat, nicht ohne Verschulden seiner Frau schon brüchig und der Angeklagte war bereit, sich von seiner\nFrau scheiden zu lassen und seiner Geliebten die Stellung seiner Ehefrau zu verschaffen. Schliesslich hat\nsich der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht längere Zeit hindurch mit dem Gedanken\ngetragen, seine Geliebte zu töten. Er beschäftigte sich\nvielmehr ernsthaft mit dem Gedanken, selbst aus den\nLeben zu scheiden, bis ganz plötzlich unmittelbar vor\nder Tat diese Gedanken in den Entschluss umschlugen,\nseiner Geliebten das Leben zu nehmen.\n\nDurch diese Umstände unterscheidet sich zwar der\nhier vorliegende Sachverhalt von dem in dem angeführten Urteil entschiedenen Falle, Die Unterschiede sind\naber nicht so wesentlich, dass deswegen die Beurteilung\nder Beweggründe des Angeklagten durch das Schwurgericht\nals rechtlich fehlerhaft beanstandet werden könnte. Den\nAngeklagten war schon zu Beginn seines Liebeswerbens bekannt, dass seine Geliebte noch zu einem anderen Manne\nin Liebesbeziehungen stand. Diese waren immerhin so tief,\ndass sie es trotz des Drängens des Angeklagten nie über\nsich zu gewinnen vermochte, sie zu löscn. Der Angeklasg-\n-te konnte, ohne sich dadurch dem Vorwurf einer besonders\nverwerflichen und darum niedrigen Gesinnung und Handlungsweise auszusetzen, trotzdem sein \\rerben in der Hoffnung fortsetzen, die Geliebte doch ganz für sich zu gewinnen, zumal da die Brüchigkeit seiner Ehe einen menschlich verständlichen Grund dafür bildete, dass er bei\neiner anderen Frau das zu gewinnen suchte, was er in seiner The nicht mehr fand, und er stets dazu bereit war.\n\n”\n\nnn...\n\nVietnams\n\nH\nwo\nÜ\n\nsein Verhältnis zur Geliebten zu \"legalisieren\" und\n\nihr die Stellung seiner Ziefraun zu Terschailen. Eigensüchtige Regungen dieser !rt, die den Liebesi:szie-\n\nhungen der Geschlechter selten gens Trewfi zind, besa-\n\nsten vom Standpunkt der Rerhrssränung die Äuren gie mdtivierten Handlungen norh nicht mit einen sciweren Wn-\n\nwerturteil. Das kann aber in Gem Eugenbli >k der Fall\n\nsein, in dem sich der Liebende entzschliesst. zur Durchsetzung seiner Wünsche und Begekrungen Titel. einzuset-\n\nzen, deren Gebraush sittlich wie reeivslich in höchster\n\nliasse verwerflich ist. Darin karn sich ein rc hches\n\nlass von Selbstsucht zeigen, dass eine durch sie motivierte Wandlung, auch wenn sie aus einer Lielesneigung\nentstanden ist, den Vorwurf bescnderer sittlicher Ver-\n\nwer£lichkeit urs darun der Hiedrigkeit verdient. Ohne\n\nKechtsirrtun ist das Schwurgericht der Auffassung\n\ndass die Beviegsründe, die den Angeklagten bei der Tat\n\nleiteten, ein so hohes lass sitslich höchst ververfli-\n\ncher Selbstsucht offenbaren, dass sie im Sinne des\n\n§ 2.1 StGB als nieirig Tewertet zu werden verdienen.\n\nDem Ingeklagten war klar geworden, dass sein weiteres\nWerten um äie alleinige Gunst seiner Geiiebten Trerger-\n\nlich sein würde. Dieses Ziel hatte er in der Zeit nicht\nerreicht, in der er hoffen durfte, im keunf um den alleinigen\n\nBesitz seiner Geliebten die grössere Jugend und gewisse\n\nkörperliche Vorzüge seines ilebenbuhlers einigermassen rledurch auszugleichen, dass er ihr ein Leben in grosszügi-\n\ngen gesellschaftlichen und wirsscheTtiishen verpiltnissen\n\nbot. Inzwischen hatte er seine sehr gut bezalilte Steilung\n\nverloren und befand sich in einer küryerlichen und seelischen Verfassung, die es mindestens zweite ihaft sein\nliess, ob er in absehbarer Zeit jemals wieder in eine\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nähnliche gute Lage wie vorher kommen würde. Er war\ntief in Schulden geraten und hatte ausser ganz ungewissen Wechseln auf die Zukunft kaum etwas zu bieten,\nwas seiner Geliebten eine Entscheidung für ihn hätte\nnahelegen können Auf dem Boden dieser Erkenntnis\nentstand die:-Einsicht, dass die Bitte seiner Geliebten um Hinausschiebung der endgültigen Entscheidung\nnur eine verschleierte Form der Absage war und dass\nsie ihm bald ganz entgleiten werde. Wer in solcher Iage, weil sich seine Wünsche als unerfüllbar erweisen\nund er verhindern will, dass der gleichgeartete Wunsch\neines anderen in Erfüllung geht, bedenkenlos ein Nenschenleben opfert, offenbart darin eine alles erträgliche und verständliche Nass übersteigende Selbstsucht,\ndie dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit nicht\ndadurch entzogen ist, dass sie aus dem Boden einer Lie-\n\nbesneigung erwachsen ist, Auch das Verhalten seiner Ge-\n\nliebten vermag die Beweggründe des Angeklagten nicht\n\nin einem wesentlich milderen und verständlicheren Licht\nerscheinen zu lassen, so dass etwa aus einem solchen\nGrunde Bedenken gegen die Beurteilung des Schwurgerichts\nerhoben werden könnten. So wenig ihre gleichzeitigen\nLiebesbeziehungen zu zwei Männern sie als sittlich hochstehend erscheinen lassen, so hatte sie dem Angeklagten\ngegenüber doch nie ein lIehl daraus gemacht und in die\nFreiheit seiner Entschliessung, ob er trotzdem seine\nWerbung um sie fortsetzen solle, nicht in verwerflicher\noder gar verbrecherischer Weise eingegriffen. Sie hatte\nsich auch stets jeder bewussten Kränkung enthalten. In\ndem langen Zeitraum, über den sich die Liebesbeziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten erstreckten, hatte\nsie nichts getan, was im Angeklagten die Meinung hätte\n\n- 11 -\n\nu.\ndd\n\n. -.\nKundin an ei. ai SD Pe TE\n\nrn tn an nd nn\n\n— 002. -\n\nPORN cr =\n\n- 11 -\n\naufkommen lassen können, von ihr getäuscht und hintergangen worden zu sein. Nach den Urteilsfeststeilungen enthielten die Beweggründe des Angeklagten deshalb auch nichtsvon den - oft nicht als niedrig bewerteten - Vorstellungen und Gefühlen, wie sie dann\n\nentstehen können, wenn sich jemand in dem berechtig- |\nten Vertrauen zu einem geliebten Menschen durch des-\n\nsen Untreue getäuscht sielit. Dass der Angeklagte ihr\nLeben wie eine Sache vernichtete, um seinen Webenbuhier nicht an das Ziel seiner Wünsche gelangen zu lassen, nachdem er eingesehen hatte, dass sich seine Wünsche kaum würden verwirklichen lassen, wird durch das\nVerhalten seiner Geliebten also nicht verständlicher\nund verzeihlicher. Die Ansicht des Schwurgerichts, dass\nder Angeklagte aus einem besonders verwerflichen und\ndarum im Sinne des § 211 StGB niedrigen Beweggrunde\nseine Geliebte getötet habe, kann nach alledem nicht beenstandet werden:\n\nZu Unrecht macht die Revision dem Schwurgericht\nauch zum Vorwurf, es habe bei der rechtlichen Würdigung\nder den Angeklagten zur Tat treibenden Beweggründe die\nTat losgelöst von dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und nicht, wie erforderlich, im Zusammenhange damit\nbetrachtet. Es hat vielmehr den ganzen Werdegang des Angeklagten und seine Entwicklung von Kindheit an in den\nKreis seiner Feststellungen einbezogen und ist insbesondere mit Sorgfalt allen \\iandlungen seiner Beziehungen\n\n- 12 -\n\nsu\n\n31C\n\n- 12 —\n\nzu seiner Geliebten nachgegangen. Es hat die Beweggründe auf dem Hintergrund dieser Teststellungen und\neiner Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten beurteilt, Entgegen der Ansicht der Revision\nstand der Auffassung des Schwurgerichts, dass die\nden Angeklagten zur Tat treibenden Beweggründe als\nniedrig zu beurteilen seien, nicht der Umstand entgegen, dass sein Verhalten bis dahin diesen Vorwurf\nnicht verdient hatte. Denn der niedrige Beweggrund\nist in § 211 StGB ein Merkmal der Tat. Dieses Merkmal kann auch dann verwirklicht sein, wenn feststeht,\ndass sich der Täter sonst nicht von niedrigen Beweggründen hat bestimmen lassen, die Niedrigkeit der Gesinnung also keine ihm auch ausserhalb der Tat an- ur\nhaftende Eigenschaft ist.\n\n= rt Anh\n\nDie Verteidigung hat in der Hauptverhandlung\nschliesslich noch eingewendet, seibst wenn die Beurteilung der Beweggründe als niedrig rechtlich nicht zu be--\nanstanden sein sollte, könnte dieser Umstand dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, weil das Urteil\nnicht erkennen lasse, dass sich der Angeklagte seiner Beweggründe überhaupt bewusst gewesen sei. Auch a\ndiese Bedenken sind unbegründet. Denn das Schwurge- . ;\n\nJ\ni\n\nricht hat seine Überzeugung über die Beweggründe des\nAngeklagten auf die Angaben gestützt, die der Ange- |\nklagte selbst im Laufe des Verfahrens über seine Vor- R\n\n- 13 -\n\nPypreen. 7ER En -\nrue .\n\nBE > Er\n\n- 13 -\n\nstellungen, Gefühle und Empfindungen kurz vor und\n\nbei der Tat gemacht hatte, Die im Urteil über die Beweggründe des Angeklagten enthaltenen Feststellungen\nkönnen deshalb nur dahin verstanden werden, dass er\nsich ihrer im Zeitpunkt der Tat bewusst gewesen ist\nund sie der Kontrolle seines Willens und seines Verstandes unterlagen.\n\nDie Revision ist demnach unbegründet und muss\nverworfen werden.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/1-str-355-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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