{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-18_1_StR_571_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"1 StR 571/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 571/52 2320 oro E42\n\nIn SFamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nn ı\n2.) den Schmied Willibald 5 aus\nW .„ geboren am in 3 ,\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hordes u.a.\n\n1.) den Schlosser Wilh\ngeboren am\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haber:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat — — in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 9. Juli 1952 wer-\n‘den verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nal\n\ni.) Das Schwürgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit besonders\nschwerem Raub zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Es hat\nfestgestellt, dass die Angeklagten gemeinschaftlich in\n\neinem \\ialde ihrem Opfer awfgelauert und es mit Eichenknüppeln\nniedergeschlagen haben. Durch die Schläge wurde die Schädeldecke des Überfallenen weitgehend zertrümmert, das Gehirn\nschwer zerstört und dadurch unmittelbar der Tod herbeigeführt. Die Angeklagten nahmen dem Niedergestürzten die 3rieftasche, die Geldbörse nit 7 Di und die Aktentasche mit Inhalt weg.\n\n2.) Die Revision des ingeklagten DEE rüst. das Schwur-\n\ngericht habe $'338 Nr 8 StPO verletzt, weil es den Antreg\nabgelehnt habe, den Angeklagten zur Untersuchung auf seinen\nGeisteszustand in eine Anstalt einzuweisen. Die Rüge ist\nunbegründet. Ob Anless zu einer Anstaltsbeobachtung bestand,\nhatte nach § 8: StPO das Schwurgericht nach seinem pflichtgemässen Timessen zu entscheiden (RGSt 20, 378; RG in JW\n1937, 8 310: Nr 30). Die atifehnende Entscheidung ist ausreichend. begründet, sie beruht auf keinem Rechtsirrtum,\nauch die Pflicht zur Arförschutig. der Wahrheit drängte nicht\nzur kinweisung. Die Begründung des Antrags spricht selbst\nnur von einem vermutlich Beringen-grad von Geistesschwäche.\nDas Schwurgericht hat Sinen Sachverständigen gehört, der\nsein Gutachten ohne Zinweisung abgeben konnte und eine\ngeistige Störung mit Sicherheit verneinte.\n\nDer Angriff gegen die Feststellung des Schwurgerichts;\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht\n\nrichtet sich nicht gegen eine wnrichtige An-Die Revision greift mit ihrem Vor-\n\ngegeben sind,\nwendung des Gesetzes.\n\n-3-\n\nbringen nur die Beweiswürdigung an, die dem Tatrichter\nvorbehalten ist. Dasselbe trifft auf die Ausführungen zu,\nmit denen sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nMordes wendet. Sie will hier zum Teil auch die Feststellungen durch andere ersetzt wissen. Das Urteil enthält keinen\n\nsachlichrechtlichen Irrtum.\n<\n\n3.) Die Revision des A ngek klagten FEED rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie ist insoweit unzulässig, als\n\nsie nur die tatsächlichen Feststellungen und.die Beweiswürdigung angreift. Das Schwurgericht hat auch entgegen\nder Auffassung der Revision rechtlich zutreffend seine\nÜberzeugung begründet, dass die Angeklagten mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Es hält für erwiesen, dass sie bei\nder Tötung vorsätzlich, wenn auch nur bedingt vorsätzlich,\ngehandelt haben, und hat diese Überzeugung daraus hergeleitet, dass alle Umstände bei der Ausführung der Tat mit\nSicherheit erkennen lassen, dass beide Angeklagte, wenn\nsie auch nicht die Tötung beabsichtigt, so doch erkannt\nhaben, dass die von ihnen angewandte Gewalt und die Art\nund Yeise.der von ihnen dem Opi er versetzten Schläge\ndessen Tod mindestens zur Folge haben könnten, und dass\n\nsie trotz dieser von ihnen erkannten LKöglichkeit die Tat\nausgeführt und diesen möglicherweise eintretenden Erfolg\nauch gebilligt haben. Das Urteil ist insoweit und auch im\nübrigen sachlichrechtlic ch beachkenfrei.\n\n4.) Beide Revisionen sind somit unbegründet.\n\nRichter\n\nDr. Geier\n\nDr. Peetz\n\nGlanzmann\n\nI\n\n57 Au\n\nHantel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/1-str-571-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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