{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-18_1_StR_568_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"1 StR 568/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"JIyY\n\n3_8tR 568/52 2320 051\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tuchmacher Manfred de C lb zus FB ::i vn\nBB ::voren an EB 192: in Kg in So\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nais Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\ntarzeerictr: in der Verhandiung;:\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat fesigestellt, dass der Angeklagte den Gastwirt rg vorsätzlich aus Habgier\nund zur Verdeckung eines Raubes getötet und ihm mit Gewals Geld und Zigaretten weggenommen hat. Es hat den\nAngeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders\nschwerem Baub verurteilt.\n\nDie Revision rügt, das Schwurgericht habe den Antrag,\neinen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, zu Unrecht abgelehnt und dadurch \"§ 244 Abs 3 Ziff 2 StPO\" verletzt. Die nüge ist unbegründet, auch wenn sie zugleich als eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 gewürdigt\nwird, Nachdem der Sachverständige Dr. Walz, der den Angeklagten in der Heil- und Pflegeanstalt in ED untersucht hatte, sein Gutachten in der Hauptverhandiung erstattet hatte, beantragte der Verteidiger \"ein erneutes\nGutachten darüber zu erholen, ob der Angeklagte zur Zeit\nder Tat voll zurechnungsfähig war oder nicht war, weil\ndas Gutachten des Sachverständigen Dr. Walz nicht überzeugend ist\". Tatsachen, die Zweifel an der Sachkunde des\nGutachters oder an seinen.Forschungsmitteln begründen\nkönnten, sind nicht vorgebracht, Das Schwurgericht hat\nsolche Zweifel in dem den\"Beweisamtrag ablehnenden Beschluss auch ausdrücklich verneint. Es hat das Gutachten\nals eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des\nGerichts erachtet. Ob ein Beweisergebnis ausreicht, eine\nrichterliche Überzeugung zu begründen, hat der Tatrichter\nzu entscheiden. Die Urteilsgründe (UA S 20/21) zeigen,\n\num\n\nein men\n\ndass der Sachverständige die Fragen, die er zu begutachten hatte, nach der Auffassung des Schwurgerichts über-\n\nzeugend klargelegt und die Zurechnungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten uneingeschränkt bejaht hat. Weder aus dem Be-\n\nweisamtrag noch aus der Revisionsbegründungsschrift er-\n\ngeben sich Umstände, die das* Schwurgerickt dazu drängen\n\nmussten, einen zweiten Sachverständigen zu.hören, § 244\n\nAbs 4 StPC. u\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen und di.e Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig. Sie kann nur\ndarauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs 1 StPO). Dass\n:der Angeklagte aus Habgier und um eine andere Straftat\nzu verdecken den H. ‚getötet hat, hat das Schwurgericht\nrechtlich zutreffend begründet. Die Auffassung der Revision, § 211 StGB könne deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil eine Affekthandlung gegeben sei, geht von einem anderen als dem festgestellten Tatbestand aus, Das\nSchwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon überzeugt, dass der Angeklagte im Augenblick der lat Herr seiner Entschlüsse war und planmässig das zu Ende geführt hat, was er beabsichtigt hatte\n(UA S 18, 19).\n\n7\n\n7:\n\nDas Urteil enthält auch im übrigen keinen Rechtsirrtum. Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann\n\n_.\n\n$ %\n\nDa >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/1-str-568-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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