{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-18_1_StR_476_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"1 StR 476/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 476/52 2320 067 In\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Altraterialienhändler Gustav N aus\nSO: geboren en m 1515 in DEED.\n\nwegen fahrlässiger Hetallhehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals peisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten NED viri das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. liärz 1952,\nsoweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgchoben und die Sachein äiesem Umfang zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\n1. Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei.\n\n| - — — um\n\nDie auf Verletzung des § 244 Abs 3 und zugleich auf\n§ 338 Nr 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch,\n\nIn- der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Diplomkaufmann rg» als Sachverstiändigen u.a, über die Behauptung zu vernehmen, Altmetalle\nder hier in Rede stehenden Art - Kupferdrahtteile,, Lunitionsteile -— fänden sich nicht ausnahmsweise, sondern\nzahlreich in Schutthalden, Vergrabungsstätten und sonst;\nsolche Gegenstände flössen dem \"seriösen Altmetallhandel\"\n\nregelmässig laufend und unter denselben Umständen wie hier\n\nin riesigen Mengen zu; aus der Art und !Menge der in der\nAnklage genannten Gegenstände könnten lietallhändlern, denen sie von Sammlern angeboten würden, keine Herkunftsbedenken erwachsen. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, die Beveistatsachen\nwürden als wahr unterstellt. Tazu war sie nach § 244 Abs\n3 '54P0 zwar berechtigt. Sie hat jedoch das Verfahrensrecht dadurch verletzt, dass sie sich im Urteil nicht an\ndie Wahrunterstellung gehalten hat. Denn dort wird (UA\n20, 26) ausgeführt, dass Draht und Kartuschen in den dem\nAngeklagten angebotenen Mengen nur in einzelnen Glücksfällen zu finden seien, nicht aber in solcher Häufigkeit,\nwie sie der Angeklagte aufgekauft habe. Dies ist mit der\nunter Beweis gestellten Tatsache, von deren Wahrheit die\nStrafkammer auszugehen zugesagt hatte, nicht vereinber.\n\nAuf dem Verfahrensverstoss kann die Verurteilung\nberuhen. Denn die Fahrlässigkeit des Angeklagten wird im\nUrteil u.a. aus der Häufigkeit seiner letallkäufe und\n\n- 3 -\n\n2 un nem\n\n4\n\n-3-\n\nden Mengen geschlossen, die sie zum Gegenstande hatten.\n\nAuf die weiteren Rügen der Revision zu diesem Teil\ndes Urteils braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden, Die Behauptung der Revision, dass\nes sich bei dem zweiten Ankauf des Ängeklagten nicht,\nwie das Urteil feststellt, um 315 kg, sondern nur um\n31,5 kg Messingkartuschen gehandelt habe, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu prüfen haben. Hingewiesen wird noch darauf, dass nach § 27 c StGB bei Bemessung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhültnisse des Täters zu berücksichtigen und deshalb zu ermitteln\nsind. § 27 a StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe das gewöhnliche gesetzliche Höchstrass übersteigt\noder bei einer Straftat erkannt werden soll, für die das\nGesetz eine Geldstrafe nicht androht.\n\n2. Zur Verurteilung wegen Buchführungsvergehens.\n\nNach der Urteilsformel ist der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 6, 16 Abs 1 Mr 4 UnedlietG verurteilt. § 16\nAbs 1 Nr 4 stellt die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen\ndie dem Altmetallhändler in 8 6 Abs 1 auferlegte Buchfüh-\n\nrungspflicht unter Strafe. Einen Vorsatz des Angeklagten\nstellt das Urteil aber nirgends fest. Bei Erörterung der\nAnklage wegen vorsätzlicher Hehlerei führt das Urteil aus,\ndie Nichteintragung der Ankäufe könne bei dem Umfang des\nGeschäfts des Angeklagten auch auf ein Versehen oder eine\nNachlässigkeit zurückzuführen sein. Niernach kann die\nVerurteilung aus § 16 Abs I Nr4 nicht aufrechterhalten\nwerden. Der angeführte Satz der Urteilsgründe enthält im\nübrigen auch keine klare Feststellung fahrlässigen Hen-\n\n-A-\n\n-4-\n\ndelns, das zu einer Bestrafung nach § 16 Abs 2 UnedlletG\nausgereicht haben würde.\n\nDem Antrag der Revision, die Sache an das Antsoder Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 3 StPO),\nkonnte nicht entsprochen werden, weil die bei der Strafkammer angeklagten Taten nach § 74 Abs 1 Satz 2 GVG zu\nderen Zuständigkeit gehören. Zur Zurückverweisung an ein\nanderes Landgericht (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO) bestand\n\nkein Anlass.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann\n\nki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/1-str-476-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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