{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-18_1_StR_308_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"1 StR 308/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 026 9,,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Gastwirt Hans Emil > aus I) dort geboren am 5.\n2.) die Ehefrau Therese Margaret geb. DEE aus\nA: dort geboren am 16,\n\n3.) de rtier Wenzel-Hans aus geboren am\n1927 in Bez. Tschechoslowakei,\n\nwegen Kuppelei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat |\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. Dezenber 1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans\nwegen gemeinschaftlich begangener Kuppelei (§§ 180, 47\nStGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten, sowie zu einer Geldstrafe von 1000, - DM, die\nAngeklagte Margarethe “ED wegen desselben Vergehens\nzur Gefüngnisstrafe von neun Monaten und den Angeklagten Haak wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten\nKuppelei (88 180, 49 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner den Angeklagten Hans Me und Hg die bürgerlichen Ehrenrechte je auf die Dauer von ‚zwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nverfährensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts!\n\nVerfahrensrügen.\n\n1.) Die Revisionen, der Angeklagten Hans Mg unä rg\n. machen als den unbedingten Revisionsgrund der mangeln-\n‚den Zuständigkeit (§ 338 Nr 4.5tPO) geltend, das landgericht habe in den Fällen der Übernachtung amerikanischer\nBesatzungsangehöriger mit deutschen Begleiterinnen nicht\nbeachtet, dass der Anwendung .des § 1§ 0 StGB.die Strafbestimmungen der Nr 21 des bayer. Gesetzes Nr 5 vom 16.\nOktober -1945 über die Bestrafung von Verfehlungen gegen\ndie.Anordnungen der Besatzungsmacht und des Art 4 Nr 2\nAHKGes Nr 14 vom 25. November 1949 über strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung entgegenstünden. Nach Anschauung der amerikanischen Besatzungsmacht\nin Bayern bedeute die ungerechtfertigte Verweigerung der\nAufnahme eines Besatzungsangehörigen und seiner Beglei-\n\nBETTER\n\nBT nr aut nr zn an ne SEE\n\nEn enge en\n\n- 3.\n\nterin in einem Hotel einen nach Art 4 Nr 2 des AHKGes\nNr 14 strafbaren Akt von Feindseligkeit und Geringschätzung gegenüber den Alliierten Streitkräften; ferner werde nach. Nr 21. des ‚bayer. Ges vom 16. Oktober 1945 bestraft, wer eo... gegen die Interessen der Alliierten\nStreitkräfte oder eines ihrer Mitglieder handle. Das\n\nLandgericht habe seine Zuständigkeit (gemeint ist Ge-\n\nrichtsbarkeit) in Anspruch genommen, ohne zu prüfen, ob\nmit Rücksicht auf den Widerstreit zwischen § 1§ 0 StGB\nund den Vorschriften des Besatzungsrechts die Gerichte\nder Besatzungsmacht zur strafrechtlichen Ahndung des Falles zuständig seien, ohne ferner zu prüfen, ob das Ver-\n\n.. fahren zwecks Einholung einer Entscheidung des Bayer.\n\nVerfassungsgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts darüber ausgesetzt werden müsse, inwieweit Nr 21\ndes bayer. Ges vom 16. Oktober 1945 mit § 1§ 0 StGB vereinbar Sei.\n\nDie Rügen greifen nicht durch. Wie sich aus den\nAusführungen zu den Sachbeschwerden ergibt, konnte bei\n\n‚der tatsächlichen Lage des Falles der Frage keine ’Bedeutung zukommen, ob ein Hotelbesitzer oder Gastwirt in Bayern zur’ 'Patzeit (Sommer 1950 bis Mitte Mai: 1951) Gefahr\n\"lief, im Falle der Weigerung, einen Besatzungssoldaten\n\"und ein Mädchen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder\n' sonstiger unzüchtiger Handlungen aufzunehmen, wegen Ver-\n\nStosses gegen Nr 21 des bayer. Ges vom 16. Oktober 1945\noder gegen Art 4 Nr 2 des AHKGes Nr 14 strafrechtlich zur\nVerantwortung gezogen zu werden. Bei dem festgestellten,\n\n‘zur Sachbeschwerde näher erörterten Tatbestand war kein\n\nSachverhalt gegeben, der den- Gedanken einer Feindseligkeit gegen die Besatzungsmacht hätte entstehen lassen\n\n-A-\n\nkönnen, Schon aus. diesem Grunde fallen alle Folgerungen in sich zusamnen, die die Revision aus dem angeblichen‘ Widerstreit zwischen $. 1§ 0 StGB einerseits, .\n\nNr 21 des bayer. Ges vom 16. Oktober 1945, sofern diese Gesetzesbestimmung hinsichtlich, ‚des von der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 13.\nOktober 1951: (bayer. GVBL 1952 S 6) nicht betroffenen\nTeils überhaupt noch geltendes Recht ist,‘ und’ Art 4 Ur 2\ndes AHKGes Nr 14 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten U] beanstandet wei-\n\nter, dass die beiden Urkunden, die während der in Akbwesenheit der angeklagten Eheleute > erfolgten Ver-\n\nnehmung der Angeklagten 1 und | verlesen wurden\n\n(Dienstanweisung des Ehemannes “ED für Nachtportier\nund Schreiben vom 6. Juni 1951 betr. die Rechtsunsicherheit in der Kuppeleifrage), nach der Wiedervorlassung der\nEheleute nich: nochmals verlesen worden sind; sie\nsieht hierin einen Verstoss gegen. g 247 Abs 1. Satz 2\nStPO. Der Beschwerdeführer \"kann nit üleser \"Rüge schon\ndeshalb. nicht gehört, werden, weil er selbst durch den\nbehaupteten Verstoss nicht. beschwert sein würde; § 247\n\n‚Abs 1 Satz 2 dient nur dem Schutze des \"Angeklagten, in\n\ndessen Abwesenheit verhandelt worden: ist.\n\n3.) Der Beschwerdeführer u wendet sich auch dagegen,\ndass der Vorsitzende die Nichtvereidigung des als Zeuge\nvernommenen 17 Jahre alten Paul > nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr 1 StPO begründet habe; der bloße Hinweis genüge nicht dem aus §§ 34, 64 StPO sich ergebenden Begründungszwang. Auch diese Rüge ist unbegründet,\nWie der Senat in BEHSt 1, 175 entschieden hat, genügt\nzur Begründung einer nach § 61 StPO ergehenden Entschei-\n\n-5-\n\nv\nan N\n\nzur u sammen erh.\n\n. ut\nSultan in. Zu EHRE:\n\nrer:\n\n-5_\n\ndung, dass sie erkennen lässt, auf welche gesetzliche\nVoraussetzung das Gericht die in sein Ermessen gestellte Entscheidung, von der Vereidigung abzusehen,\n\ngestützt hat. Diesem Erfordernis hat hier der Hinweis\n\nauf § 61 Nr 1 StPO entsprochen.\n\n4. ) Die angeklagten Eheleute MD fühlen sich aadurch beschwert, dass, obwohl die Verteidigung schon\n\nzu Beginn des 2. Verhandlungstages die Beeinflussung\nnoch nicht vernommener Zeugen durch die Kriminalbeamten\n> und Ko zerügt habe, das Landgericht nicht\nfür die Abstellung dieser gesetzwidrigen Zeugenbeeinflussung gesorgt habe. Die Rüge bringt nicht zum Äusdruck,\ngegen welche Verfahrensvorschrift das Gericht verstossen habe. Auch wenn sie etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend machen wollte,\nkönnte sie keinen Erfolg haben. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht wegen der von dem Verteidiger des engeklagten Ehemannes I) behaupteten Beein-\n\nTlussung von Zeügen entsprechend seinem Beweisamtrag\n‚den Paul Me und die Kontoristin Elsbeth Mey a1:\nZeugen vernommen. \"Weitere Anträge stellte weder der Ver-E teidiger des Ehemannes Y ) noch derjenige der Ehefrau\n\nvg Die Revision hätte unter diesen Umständen mindestens ausführen müssen, welche Zeugen ausserhalb des Gerichtssaals unzulässig beeinflusst worden seien, und\nferner, inwiefern dies auf Verfahrensverletzungen durch\ndas Gericht. zurückzuführen sei und inwieweit schliesslich das Urteil auf Beeinflussungen dieser Art beruhen\nkönne. Da die Revision hierüber nichts enthält, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPo.\n\n?}\n\nPan)\n\n_6-\n\n5.) Die, weiteren Verfahrensrügen stehen im Zusammenhang. mit. ‚den Sachbeschwerden,\n\nSachbeschnerden, u u : =.\n\n1.) Das Landgericht hat in allen Fallen, in denen die\nAngeklagten bis zum 13. Mai 1951 unverheirateten Paaren\n- und zwar Mädchen die teils mit deutschen Partnern,\nteils mit Besatzungssoldaten, teils mit anderen Ausländern erschienen - durch die. Aufnahme im Hotel vorsätzlich Gelegenheit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder sonstiger geschlechtlicher Betätigung gaben,\nzur äusseren und inneren Tatseite den Tatbestand der\nKuppelei nach § 1§ 0 StGB als gegeben erachtet. Es hat\n\"verheint, dass nach den festgestellten Tatsachen einer\nder Angeklagten sich auf Nötigungsstand nach § 52 StGB\noder mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit berufen\nkönne. Die nach dem 13. Mailiegenden Fälle - 'ge-\n\"meint sind wohl nur ae wahr der Aufnahme von. Besätzungsangehörigen mit: ihren Begleiterinnen, 'yon.-denen im\n‘ Urteil allerdings nur ein einziger ‘derartiger Fall festgestellt ist (Fall Bo ) - hat das Landgericht nicht\nin die Verurteilungen einbezogen (Seite 25/26 UA), weil\nder Angeklagte Hans vB und die tibrigen Arigeklagten\ninsoweit möglicherweise nicht mehr mit dem Bewusstsein\nder Rechtswidrigkeit gehandelt hätten. Für diese Ännahme war nach den Urteilsgründen eine die Übernachtung\nvon Besatzungsangehörigen in Hotels und Gasthöfen betreffende schriftliche Auskunft der Polizeidirektion\nin | an die dortige Bezirksgeschäftsstelle des\nBayer, Hotel- und Gaststättengewerbes vom 5. Januar\n1951 entscheidend. Diese - im Urteil als \"in Form und In-\n\nai\n\nEEE TEN LE\n\nIE RL\n\n- 1-\n\nhalt mindestens unglücklich\" bezeichnete - Auskunft\nüber die Beachtung der deutschen Meldevorschriften\ndurch Besatzungsangehörige legt das Urteil zu Gunsten\nder Angeklagten dahin aus, dass sie geeignet gewesen\nsei, bei ihnen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu\nbeeinträchtigen, wenn nicht zu beseitigen, allerdings\nerst für die Zeit nach dem 13. Mai 1951, da er zugestandenermassen frühestens an diesem Tage von dem Schreiben\nKenntnis erhalten habe.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten wenden sich vor\nallem in umfangreichen Ausführungen und unter Bezugnah-\n‚me auf die vorerwähnte Auskunft der Polizeidirektion in\nAED von 5. Januar 1951, eine Auskunft des Iandeskommissariats für Bayern vom 6. Juni 1951 und auf Verhandlungen des Landesverbandes des Bayer. Hotel- und Gaststättengewerbes und des Bayer. Hotelverbandes mit dem\nBayer. Justizministerium dagegen, dass das Landgericht\ndie Angeklagten der Kuppelei und der Beihilfe zur Kuppelei auch in den Fällen schuldig erkannt hat, in denen\n‚der männliche Partner des unverheirateten Paares ein Besatzungssoldat war. Sie vertreten die Auffassung, den\nAngeklagten sei es unmöglich gewesen, die Besatzungsangehörigen .und ihre Begleiterinnen ebzuweisen, , ohne sich\n.der Gefahr einer Verhaftung durch die MP oder wenigstens\n‚einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen einer feindseligen oder achtungswidrigen Handlung gegenüber den Alliierten Streitkräften nach Art 4 Nr 2 des AHKGes Nr 14 vom\n25. November 1949 oder nach Nr 21 des bayer. Ges Nr 3\nvom 16. Oktober 1945 auszusetzen; sie hätten sich also\nim Nötigungsstand (§ 52 StGB), Notstand (§ 54 StGB) oder\nübergesetzlichen Notstand (in der Torm der Pflichten-\n\n)\nBuws;\n\n-8-\n\nkollission) befunden. Zum mindesten hätten die Angeklagten auch in den. vor dem 13. Mai 1951. liegenden Fällen\nnicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt; die\nvon dem Landgericht in dieser Beziehung für die Fälle\nnach dem 15. Mai 1951 zu Gunsten der Angeklagten verwertete Auskunft der Polizeidirektion in Age von\n5,. Januar 1951.habe für die Hoteliers und Gasthofbesitzer keine neue, klare Rechtslage. geschäffen; sondern\nnur die in der Fachpresse des Gaststättengewerbes seit\nJahren vertretene Ansicht wiedergegeben, dass gegen ge-\n: trennte Übernachtungen unverheirateter Paare nichts einzuwenden sei.\n\nDie Revisionen können mit ihren Einwendungen, soweit diese nicht ohnehin. den Urteilsfeststellungen widersprechen oder neue und daher in diesem Rechtszuge unbeachtliche Behauptungen oder sonstige unzulässige Angrif-\n\nte. gegen. die Beweiswürdigung. enthalten, nicht gehört wer-\n\nden. Sie gehen . vor allem über den Sachverhalt hinweg, den\ndas Landgericht rechtlich bedenkenfrei den Verurteilungen zu Grunde gelegt hat. Nach den Urteilsfeststellungen\nhandelt es sich nicht darum, dass die Angeklagten vereinzelt solche Paare aufgenommen, ihnen getrennte Zimner zugewiesen und eine dann trotzdem gegen ihren Willen erfolgte gemeinsame Übernachtung nur notgedrungen hingenommen\nhätten. Sie nahmen im Gegenteil in dem Bestreben, das Hotel jeden Tag möglichst voilständig zu vermieten, \"pianmässig in grossem Umfang\" Besatzungsangehörige mit ihren\nMädchen und deutsche unverheiratete Paare auf, selbst\ndann, wenn die Begleiterinnen ohne weiteres als Dirnen\nerkennbar waren. Dabei wurden zwar an die Paare im Regelfall zwei getrennte Zimmer, bezeichnenderweise. zwei Dop-\n\nnat DL ze\n\nre mens alte ende ein © ln ne\n\nPe\n\n-9.-\n\n\"pelzimmer, vermietet. Das geschah jedoch nur zum Schei-\n\nne; denn die aufnehmenden Personen erkannten nicht nur\n\n‘ohne weiteres, dass die Paare nur zum Zwecke gemeinsa-\n\nmer geschlechtlicher Betätigung das Hotel aufsuchten\nund zu diesem Zwecke eines der beiden zugewiesenen Zimmer gemeinsam benutzen würden, sondern sie nahmen die\nPaare trotz dieser Erkenntnis bereitwillig auf und ermunterten sie in manchen Fällen geradewegs zur gemeinsamen Übernachtung in einem Zimmer. Im allgemeinen nahmen\ndie Hotelportiers, darunter der Angeklagte Hg, die\n\n\". Paare auf. Wie das Üfteil’ohne Rechtsirrtum feststellt,\n\nsind auch diese Zimmervermietungen, weil sie sich in\nallen festgestellten: Einzelfällen im Rahmen der allgemein, ausdrücklich oder stillschweigend gegebenen Weisung\nder Eheleute vo hielten, diesen unmittelbar zuzurechnen. Die Zustände in dem Hotel waren nach den Urteilsgrün-\n\nden derart, dass es in den Kreisen der Besatzungsangehö-\n\nrigen, der Taxifahrer und auch der Dirnen in Augsburg\n\n„als, Unterkunftsmöglichkeit für unverheiratete Paare be-\n„kannt. war,. dass eine von diesen als Ausweispapier den\n' Entlassungsschein der Geschlechtskrankenabteilung des\n\nKrankenhauses vorweisen durfte und eine andere glaubwür-\n\nE dig bekundete, dass ihr die Übernachtungsmöglichkeit bei\n\nden ‚Angeklagten gerade in dieser Geschlechtskrankenabteilung durch andere Patientinnen als etwas allgemein Bekanntes mitgeteilt wurde. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass es anderen Hotelbesitzern in (u zur\nTatzeit durchaus möglich war, zu verhindern, dass ihr\nHotel zum Absteigequartier für Mädchen mit Soldaten wurde, und dass auch die Angeklagten selbst die Aufnahme\nunliebsamer Paare ohne unüberwindliche Schwierigkeiten\nverweigern konnten, wie sich u dessen bei seiner\n\n%\n\n- 10 -\n\nVernehmung ‚auch rühmte. Aus alledem durfte das Land-\n:.gericht den Schluss ziehen, dass die Eheleute >\n\nund der Angeklagte. En] bei. der fortgesetzten Aufnah-\n\nme von Pärchen, auch soweit zu ihnen Soldaten gehör-\n\nten, sich nicht einer mit einer gegenwärtigen; unabwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbundenen Zwangs-\n‘lage im Sinne des § 52 StGB ausgesetzt gefühlt haben;\n\nin: diesem Sinne: sirid nach dem Zusammenhang die nur scheinbar allein-auf die äusseren Merkmale Acs § 52 sich beziehenden Ausführungen auf Seite 25 UA zu verstehen. Aus\ndenselben Gründen kann auch bei keinem der drei Angeklagten ein Handeln im Notstand nach § 54 StGB oder im Pflich-\n\n : tenwiderstreit in Frage kommen. Hiermit steht nicht in\n\n‘Widerspruch, dass das Landgericht bei der Strafzumessung\nzu Gunsten des Ehemannes vD : u.a. berücksichtigt hat,\ner‘ sei zu’ seinen Vorgehen durch \"die bei Abweisung der\nBesatzungsangehörigen zu erwartenden Schwierigkeiten\"\nmit veranlasst worash. ee\n\n\"Keinen: rechtlichen Bedenken’ beregnet. angesichts\n\n: der: Urteilsfeststellungen: auch die Annahme. des Landgerichts, dass die drei. Angeklagten sich bei den vor dem\n13. Mai. 1951 begangenen Kuppeleihandlungen der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst gewesen sind. Sie hat zur\nGrundlage, dass die Angeklagten nur darauf ausgegangen\nsind, das Hotel möglichst voll belegt zu haben, und auch\nnur des äusseren Scheines halber den Besatzungsangehörigen und ihren Begleiterinnen getrennte Zimmgr, noch dazu Doppelzimmer, zugewiesen haben. Dass das Landgericht\nim Hinblick auf die Auskunft der Polizeidirektion den\nAngeklagten nur für die Fälle nach dem 13. Mai mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu Gute gehalten\n\n- 11 -\n\n- 11 -.\n\nhat, bedeutet keinen Denkfehler. Da das Bewusstsein der\nRechtswidrigkeit festgestellt ist, bedarf es auch keiner Darlegung, dass fahrlässig verschuldeter Verbotsirrtum den Tatvorsatz nicht beseitigt (Beist 2, 194)\nhaben würde.\n\nDie. Revisionen der drei Angeklagten bemängeln.noch\nbesonders, dass das Landgericht den Tatbestand der Kuppelei und der Beihilfe zur Kuppelei auch für die Auinahme solcher nichtverheirateter deutscher Paare als gegeben erachtet hat, bei denen ein: Verlöbnis bestanden habez\nauch in diesen Fällen habe es den Angeklagten an dem Be-\n.wusstsein der. Rechtswidrigkeit gefehlt. Es braucht hierzu nicht grundsätzlich auf die allgemeine Annahme des\n„Landgerichts eingegangen zu werden, das ausschliesslich\n‚oder vornehmlich zum Zwecke der Ausübung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Absteigen von Verlobten im Hotel sei\nein Umstand, der den Geschlechtsverkehr unter allen Umständen als besonders anstössig und daher als Unzucht im\nSinne des § 1§ 0 StGB erkennen lasse. Denn es kam hier hinzu, dass die Angeklagten, in den zudem nur wenigen Fällen,\nin denen die’ aufgenoinmenen Paare sich als Verlobte ausgaben, ‘sich nicht darum kümmerten; ob es sich um ernstlich Verlobte handelt; aus den Darlegungen des’ Landgerichts\nüber das Gesamtverhalten der Angeklagten: ergibt sich deutlich, dass-sie es billigend in Kauf nahmen, wenn die angeblichen Verlobten nur ein mehr oder minder loses Verhältnis miteinander hatten.\n\nDie Revision der angeklagten Ehefrau MB rüst des\nweiteren, dass das Landgericht sie zu Unrecht einer in\nHittäterschaft begangenen Kuppelei schuldig erkannt habe.\n\n- 12 -\n\n— nn mann\n\nu nm\n\ndie gemacht hat, u\n\n- 12 -\n\nAuch diese Rüge geht fehl. Das Landgericht hat aus-\n\n“\"führlich und befenkenfrei die Gründe dargetan, aus de-\n\nnen es den Schluss ‚gezogen ‚hat, dass die beiden Eheleute | geneinsam und im gegenseitigen Einverständnis als Mittäter gehandelt haben. Kuf die bürgerlichrechtlichen Figentuns- ‘oder Besitzverhältnisse und die\ngewerberechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Hotels\nkam es dabei nicht an; das Landgericht hat daher auch\n\n. nicht, wie die Revision verfahrensrechtlich geltend\n‚macht, die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\n. 5tPO) dadurch verletzt, dass es keine weiteren Yeststel-\n„tungen. in..dieser. Beziehung traf.\n\nEntgegen der Annahme der Revision des Angeklagten\n\nEgg hat das Landgericht auch in rechtlich unangreif-\n\nbarer Weise dargetan, dass dieser Angeklagte sich der\nfortgesetzten Beihilfe zur ‚ fortgesetzten Kuppelei schul-\n\nu. Bart\n\n'Auöh ‘sonst jässt dag Urteil zum Schuldspruch bei\nkeinen der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler erkennen.\n\nin\n\n2. ) ‚Zur Strafzunessung machen die Eheleute u als\n\nVerstoss gegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO geltend, das Landgericht habe die besonderen Verhältnisse bei der Aufnahme von Besatzungsangehörigen und ihrer weiblichen Begleitung. nicht entsprechend gewürdigt. Die Rüge, die zugleich das sachliche Recht der Strafzumessung betrifft,\nentbehrt der tatsächlichen Grundlage. Im Urteil (S 24 UA)\nwird ausdrücklich als einer der zu Gunsten des Elıemannes\n> sprechenden Milderungsgründe die Tatsache angeführt, dass er zu seinem strafbaren Verhalten durch die\n\n- 13 -\n\nmen te\n\n_ hilfe zur Kuppelei ausgesprochene Gefängnisstrafe sei\n\n-\n\n- 13 -\n\nbei Abweisung von Besatzungsangehörigen zu erwartenden\nSchwierigkeiten mit veranlasst worden sei. Bei den\nStrafzumessungserwägungen hinsichtlich der Ehefrau vg\n@: ist dieser Strafmilderungsgrund zwar ni.cht miter-\n‚wähnt; doch fehlt Jeder Anhalt dafür, dass das Tandgericht den Umstand. nicht ‚auch zu ihren Gunsten berücksichtigt hätte,\n\nDer Angeklagte Et] rügt, die gegen ihn wegen Bei-\n\nim Verhältnis zu der gegen den Ehemann Mg =1s Haupttäter erkannten Gefängnisstrafe unangemessen hoch. Die\nStraffindung ist jedoch grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann ausser der gesetzlichen Zulässigkeit der ausgesprochenen\nStrafe nur nachprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich\nfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist oder sonstwie\näie seinem Ermessen gesetzten Schranken nicht eingehalten.hat. Dafür, dass das Landgericht einem solchen\nErmessensfehler erlegen wäre, ergibt sich nichts. Es\nhat sorgfältig die für und gegen den Beschwerdeführer\nsprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass es\ndabei den festgestellten: Straferschwerungsgründen be-\n\n sonderes Gewicht‘ beigemessen und auf eine Nur. um drei\n\nMonate unter der Strafe gegen den Hauptangeklagten\nHans ro 34 ) bleibende Gefängnisstrafe erkannt hat, ist\n\nnicht zu beanstanden.\n\n- 14 -\n\n19:\n\n- 14 -\n\nAuch im übrigen gibt die Strafzumessung bei keinem der drei Angeklagten zu Bedenken Anlass, auch nicht\ninsoweit, als das Landgericht gegen den Ehemann ug\n@B ni den Angeklagten HB auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt hat.\n\n=\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten waren nach\nalledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473\nAbs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nmit dem Vermerk, dass\n\nBundesrichter Glanzmann Dr. Geier\ndurch Urlaubsabwesenheit\n\nverhindert ist, seine\n\nUnterschrift beizufügen.\n\nee ®\n\nu et mens\n\nme men nme\n\nvun 7 . .\nnen EP En\n\nu ie m m me\n\n. «\nFe\" ame”\n\n>\nu lee\n\nwa, a 2 & = sr uns\n\nine:\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/1-str-308-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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