{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-11_1_StR_462_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"1 StR 462/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2520 029 “\n\n1 StR 462/52 In\n\nImNamen des Volkes\n\n‚In der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Heinz. H aus\nFE, geboren am in R\n\n2.) den Hilfsarbeiter Michael aus\nFB: geboren am inH ;\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr&äsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peet2\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBunädesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat\n\n) in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter => |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: r\n\nDie Revision des Angeklagten H gegen das\nUrteil des Lanägerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April\n\n1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. -\nAuf: die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nvorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten H\nund betrifft, samt den Feststellun-\n\ngen hierzu aurgehoben und die Sache insoweit zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\ne\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1.) Zur Revision des Angeklagten Hip.\n\nZum Schuldspruch bemängelt die Revision, dass der\nSachverständige Dr. Bittner in seinem Gutachten nicht\nauf die Erbanlagen des Angeklagten eingegangen sei und\ndas Landgericht die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB nicht\ngenügend geprüft habe. Das Vorbringen, es habe sich herausgestellt, dass der Vater des Angeklagten an einer echten Geisteskrankheit gelitten habe und dieserhalb in\neiner Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei,\nist neu und kann schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Im übrigen haben nach den\nUrteilsgründen der Sachverständige und auch das Landgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte für seine Tat\nvoll verantwortlich sei oder ob er sie im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB begangen habe, seine vom Vater herrührenden Erbanlagen berücksichtigt. Dafür, dass das Lendgericht bei seiner Prü-\n.fung die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verkannt habe, fehlt jeder Anhalt, Was die Revision Ausser der erwähnten neuen Behäuptung sonst noch hierzu vorbringt, enthält in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdäigung. zu a We Be\n\nFE)\ny m. .\n\nPape Pe\n\nDas Landgericht hat 'auck nicht, wie.der Verteidiger\nin der Revisionsverhandlung roch vorgetragen hat, den\n§ 51 Abs 2 StGB insofern verkannt, als es den Angeklagten\nnicht der Beihilfe zum Raub, ‚sondern des in NMittäterschaft begangenen Raubs schuldig erkannt hat. Auch wenn\ndas Willensvermögen des Angeklagten erheblich vermindert\n\nwar und er äurch den Kitengeklagten EBD ur Teilnahme an dem Raub bestimmt worden ist, so konnte er sich\n\nKIpPrOr 2\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndoch aus. gen, von, dem Landgericht bedenkenfrei dargelegten Gründen an dem Raub als Mittäter beteiligen.\n\nzur Strafzumessung rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO -\ngemeint ist. ‚offenbar ein Verstoss gegen 8 267 Abs 3\nSatz 1 Halbsatz. 2.5tPO — und des sachlichen Rechts. In\nder Hauptverhandlung sei mit Beweis vertreten gewesen,\ndass der Angeklagte unmittelbar nach der. Tat Reue bekommen und sich mit dem als Zeugen vernommenen Kellner EB\nEB ir sen Tatort begeben habe, um nach.dem Verletzten\nzu sehen und, ‚ihm zu helfen; diese Tatsache. sei im Urteil\nnicht erwähnt und demgemäss ‚auch nicht ‚ZU Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigt worden. In. der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger die Rügen dahin berichtigt,\ndas Landgericht habe zwar die Reue des Angeklagten und ..\nseine Rückkehr an den Tatort, um nach dem bewusstlos geschlagenen PD zu suchen unä ihm zu helfen, als\nstrafmildernd berücksichtigt;., im Widerspruch hierzu. habe\n. ‚es aber .zu :Ungunsten des \"Angeklagten. gewertet, dass, er\n‚mit. dem. Nitangeklagten. > 5) den- bewusstlosen\nPB von Yege eu.,in: den, Wald geschleift und ihn \"dort\nin Kälte und Nässe seinem Schicksal überlassen habe, ohne sich von dem Gedanken an einen etwaigen Tod des Über-\n'rallenen abhalten Zu lassen. :Der behauptete Widerspruch\nbesteht nicht. Dass der. Angeklagte nachträglich Reue bekam und zusammen mit einem anderen dem Überfallenen zu\nHilfe kommen wöllte, vermochte nichts an der von dem Landgericht mit Recht als straferschwerend berücksichtigten\nTatsache zu ändern, dass er unmittelbar nach der Tat zu-\n\nsammen mit ro — ) den bewusstlos geschlagenen FD\n\nvom Wege herunter in den Wald geschleppt. und ihn dort un-\n\n-4-\n\nbekümmert um sein Schicksal liegen gelassen hatte. Soweit die Revision sonst die Strafzumessung bekämpft,\nbewegt sie sich auf dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt, war seine\n‚Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 475\nAbs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. “\n\n2.) Zur _Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass die Angeklagten His un.\nEB 3icht ües schweren Raubs nach § 250 Abs 1 Nr 3\nStGB schuldig erkannt worden sind. Die Rüge ist begründet.\n\nSchon die Erörterungen des Urteils darüber, ob dem\ndurch ein Schild als \"Privatweg\" gekennzeichneten Waldweg,\nauf dem äje beiden Angeklagten ihr Opfer überfielen und\nberaubten, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im\nSinne des § 250 Abs i Nr 3 StGB zukommt, sind widersprüchlich. Auf Seite 8.UA. ‚leitet. .das Urteil die Sffentlichkeit\ndes Weges mit, rechtlich zutreffenden Erwägungen daraus\nher, dass der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben sei.\nAuf Seite 10 ‚UA vertritt es demgegenüber im Zusammenhang\nmit ‚der Frage des inneren Tatbestandes die Meinung, ein\nWeg. sei dann nicht mehr Öffentlich, wenn \"der darauf\nstattfindende allgemeine Verkehr .... auch nur vermeintlich unbefugt sei\". Diese Meinung ist rechtsirrig. Für\ndie Frage, ob ein Weg als öffentlich im Sinne des § 250\nAbs 1 Nr 5 anzusehen ist, ist allein entscheidend, ob\ner dem Gebrauche des Publikums, sei es auch nur für be-\n\n5.\n\nstimmte sachlich abgegrenzte Verkehrsarten, -freigegeben und diesem allgemein zugänglich ist (RGSt 21, 370\n\nzu § 116 StGB und RGSt 33, 371 zu § 243 Abs 1 Nr 4 StqB).\nDarauf, ob unkundige Benutzer des Weges diesen aus irgendwelchen Gründen, z.B. wegen des Schildes \"privatweg\",\nals für den: allgemeinen Verkehr gesperrt ‚betrachten,\nkommt es nicht an; auch in einem solchen Falle bleibt\nder Veg \"öffentlich\". Die Techtsirrtümliche Auslegung\ndes Begriffs \"öffentlicher Weg\" wirkt sich auch in der\nBehandlung des inneren Tatbestandes aus. Das Landgericht\nist der Meinurig, dass die ’als möglich zu unterstellende\nVorstellung der Angeklagten, andere ‚Benutzer könnten dem\nVermerk \"Privatweg\". auf dem Schild einen den öffentlichen Verkehr eindämmenden Verbotscharakter beilegen, es\nnach § 59 Abs 1 StGB ausschliesse, den Angeklagten das\n\nTatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit des Weges zuzurech- -\n\nnen. Diese Folgerung ist schon deshalb irrig, weil sich\nder die erhöhte Strafbgrkeit ausschliessende Irrtum des\nTäters auf die äusseren Tatsachen beziehen muss, die die\n\"iffentlichkeit\" den.Weges begründen, nicht aber auf die\n\nVorstellungen:.anderef' Wegebtnutzer. Es kommt deshalb nur\ndarauf an, welche‘ Vorsteiiung die Ingeklagten seibst darüber. gehabt haben; ob der-Waläweg dem allgemeinen Verkehr freigegeben und zugähglich ist. Ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, dags’sich die Angeklagten der Öffentlichkeit des Waldweges in diesem Sinnie bewusst waren,\nhätte schon die Feststellung auf Seite 6 UA geboten, dass\nsie den bewusstlosen ri vom Tatort aus in den Wald\ntrugen, um seine Auffindung \"durch Passamten\" zu verhindern. Im übrigen hätte ihnen das Straferschwerungsmerkmal des Raubs auf öffentlichem Wege auch dann zugerechnet werden müssen, wenn sie insaweit nur mit bedingten.\n\nBy;\n\n-6-\n\nVorsatz gehandelt hätten.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft war demgemäss entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts das\nUrteil gegen die beiden Angeklagten aufzuheben und die\nSache an die Vorinstanz zurückzuverweisen und zwar, da\nsich die Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 StGB innerhalb der Schuldfrage nicht trennen lassen .(RGSt 62, 13;\n60, 109) in vollem Umfang.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht,\nmag es die beiden Angeklagten .des schweren Raubs nach\n§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB oder wiederum nur des einfachen\nRaubs nach § 249 StGB schuldig erkennen, bei der Prüfung\nder Frage, ob ihnen mildernde Umstände zuzubilligen sind,\nfolgendes zu beachten haben. Mildernde Umstände sind\ngrundsätzlich nur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass der Gesetzgeber bei\nder Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens einen so\nmilden Fall ersichtlich nicht in ihn hat einbeziehen wollen und dass aus äjesem Grunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde (RGSt 58, 106; 68,\n295). Nach den nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil haben die beiden Angeklagten einen besonders rohen und gemeinen Raubüberfall\nauf einen wesentlich älteren, körperlich schwachen Kriegsversehrten ausgeführt, den bewusstlos Geschlagenen in den\nwald geschleift und dort in Kälte und Nässe seinen Schick-\n\nni\n\nrn es\n\nwre se\n\nsal überlassen, ohne sich von dem Gedanken abhalten zu\nlassen, dass der Überfall möglicherweise den Tod ihres _\nOpfers herbeiführen könne. Kommt das Landgericht zu demselben Ergebnis und stellt es bei den beiden Angeklagten auch die in dem angefochtenen Urteil sonst hervorgehobenen Sträferschwerungsgründe fest, so wird es\nauch bei Anerkennung der in dem Ersturteil angeführten\n‘ Strafmiläerunssgründe besonders sorgfältig prüfen müssen, ob das Gesamtbild dieser Feststellungen mit dem\nBegriff der mildernden Umstände in dem vom Gesetz gewollten Sinne noch zu vereinbaren ist, zumal da das Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Opfer nach der\nTat nahe an versuchten Mord nach § 211 Abs 2 Halbs 5,\n§ 43 StGB (Tötung, um eine andere Straftat, den vorausgegangenen Raub, zu verdecken) grenzt.\nRichter . Dr. Peets Mantel\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/1-str-462-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/1-str-462-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.993960+00:00"}}