{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-11_1_StR_455_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"1 StR 455/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 0”0 or\n\n1 StR 455/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iandwirt Friedrich r EREEHEEEE> :.: : >\nKrs. IE: :0rt geboren ar m 1901:\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1952, an der teilgenowmen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat «En in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Versreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 15. kai 1952 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen:\n\nVon Recht 8 wegen\n\n-2-\n\n“Een mern ee de ne\n\n- 2 +\n\ngründe:\n1.) Der § 244 Abs 2 und 4 StPÖ ist nicht verletzt.\nDen hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers, über\ndie Glaubwürdigkeit ‚des jetzt 19 Jahre alten liädchens\neinen Sachverständigen zu vernehnen, hat das Landgericht\nim Urteil aus zwei Gründen abgelehnt: Der Antrag sei\neinmal unzulässig, weil über die Glaubwürdigkeit eines\nZeugen das Gericht nach freier Beweiswiirdigung entscheide; sie sei \"niemals Sache eines ‚Sachverständigen\", S0odann aber besitze das Gericht selbst ‚genügend Sachkunde,\num zu beurteilen, ob die Zeugin etwa wegen zurückgebliebener geistiger oder sittlicher Entwicklung unglaubwür-\n‘ gig sei. Im Ergebnis ist die Ablehnung nicht zu beanstanden.\n\nUnzulässig war die Vernehmung eines Sachverständigen allerdings nicht. Wenn auch die Entscheidung über\ndie Glaubwürdigkeit: von Zeugen allein dem Gericht obliegt, so ist das Gericht doch durchaus berechtigt, unter Umständen sogar nach § 244 Abs 2 StPO verpflichtet,\nsich bei seiner Entscheidung: die besondere Sachkunde\neines Sachverständigen zu Nutze zu machen. Die Vorschriften über die Beweiswürdigung hätten das Landgericht also\nnicht gehindert, dem Antrag zu entsprechen.\n\nDie Ablehnung wird aber durch den zweiten Grund getragen. Nach dem Vortrag der Revisionsbegründung wollte\nder Verteidiger mit seinem Beweisamtrag die Vernehmung\neines Psychiaters oder eines Psychologen herbeiführen.\nDass der Verteidiger die Vernehmung eines ?sychiäters\nim Auge hatte, war dem Gericht weder aus dem Beweisamtrag noch aus sonstigen Umständen erkennbar. Zur Beurteilung der hier. auftretenden psychologischen Fragen\n\n- 3 -\n\naber durfte sich das Gericht selbst genügend Sachkunde\nbeimessen. Das Mädchen war dem Pubertätsalter längst\nentwachsen, seit der Tat waren auch rund 4 Jehre vergangen. Irgendwelche Auffälligkeiten waren an der lagdalena H. nicht hervorgetreten. Sie’ geniesst, wenngleich sie\nschon vor’ der Tat mit ihrem Freund, den sie heute noch\nhat und heiraten will, einmal geschlechtlich verkehrt\nhatte, keinen schlechten Ruf. .Der Angeklagte hatte selbst\nzugegeben, ihr einen Finger in den Geschlechtsteil. eingeführt, übrigens auf Geschlechtsverkshr abgezielt und\nihr verboten zu haben, über den Vorfall zu sprechen, er\nsei ein mächtiger Mann, der auch mit ihrem Vater fertig\nwerde. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit hier wesentlich um eine\nFrage des persönlichen Eindrucks, der Lebenserfahrung\nund der gesamten Entwicklung und Lebensführung der H. _\nAuch die Revision hat nicht dargetan, in welcher Richtung sich eine psychologische Untersuchung des seelisch\nunauffälligen jetzt 19jährigen Kädchens vier Jahre nach\nder Tat eigentlich bewegen sollte. Die Füge geht daher\nfehl.\n\n2,) Auch sachlichrechtlich. lässt sich das Urteil nicht\nbeanstanden. Gegen die. Verurteilung wegen Motzucht (§ 177\nStGB) bringt auch die Revision in dieser Hinsicht nichts\n\nvor.\n\nwas die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) anlangt, so übersieht die Revision, dass das Landgericht kein Erziehungs-, sondern _\nnur ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis angenornen\nhat. Inwieweit ein solches gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Hier hat der Tatrichter besonderes Gewicht\n\nmu\n\ny) ®\n-A-\n\ndarauf gelegt, dass das Mädchen erst 15 Jahre alt war,\nsich täglich über 12 Stunden im Haushalt und in der\nLandwirtschaft des Angeklagten betätigte, dort auch säntliche liahlzeiten einnahm, bei den Eltern nur roch schlief\nund bei den landwirtschaftlichen Arbeiten stets allein\nmit dem Angeklagten zusammen war. Des Landgericht hat\nferner das Versprechen Ges Angeklagten und seiner Frau,\naus dem Mädchen etwas Ordentliches zu machen, ohne Rechtsirrtum dahin gedeutet, dass damit nicht allein die berufliche Ausbildung, sondern auch ein Wachen über die allgemeine Lebensführung des Mädchens gemeint war. Unter die- -\nsen Umständen kann es rechtlich nicht beanstandet werden,\nwenn das Landgericht annimmt, die Nagdalena H. sei dem\nAngeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Mit der Rechtsprechung des Buridesgerichtshofs steht\ndies durchaus im Einklang. n “ or\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/1-str-455-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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