{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-11_1_StR_424_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"1 StR 424/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t\n\n2320 031 a\n\n1 StR 424/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Glasermeister und Kaufmann Johann T um\naus REED dort geboren an > 1512,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter\nAmtsgerichtsrat «ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. I] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Traunstein vom\n14. März 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mii den Feststellungen aufgehoben und die Seche in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntn ne Mann ne a:\n\n. rt Van\n\nem pie,\n>\n\nce\n\n“ RR\n\nmr tr\n\n.\nnun mr\n\nnn m en\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe\nmit seiner eigenen 12 Jahre alten Tochter und anderen Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen\nund sie zur Verübuig unzüchtiger Handlungen verleitet.\n\nDer Angeklagte hatte bestritten und die Aussagen der\n-Kinder als unglaubwürdig bezeichnet. Er hatte verschiedene nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner\nTochter sprechende Umstände (z.B. Gelddiebstähle und ihr\nAbleugnen) angeführt, die des Landgericht auch als emiesen erachtet. Der Verteidiger brachte vor, bei dem Mädchen\nliege eine \"pseudologia phantastica\" vor, und beantragte,\nhierüber das Gutachten eines Psychiaters zu erholen. Das\n“ . Landgericht” lehntesdiesen Antrag, ab und begründete : die’ Entscheidung u.a.:’damit, dass es selbst über ausreichende‘\nSachkunde verfüge. Die Revision rügt die Ablehnung des Be-\n\"tWweisamtrags als Verfahrensverstoss. Die ‚Verteidigung sei\n‘in einem für die. Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig\n\nbeschränkt: worden. In einem Falle wie dem vorliegenden: habe .\n\ndas Landgericht die Erholung, eines, Sachverständigengutachtens keinesfalls übergehen dürfen. Die Rüge ist begründet. Der Tatrichter darf zwar einen Beweisamtrag auf Ver-\n\"nehmung eines Sachverständigen ablehnen, wenn er selbst\n\ndie erforderliche Sachkunde besitzt. Über die erforderliche\nSachkunde wird er auch. häufig‘ in ausreichenden Masse verfügen, wenn er die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen zu\n\nbeurteilen hat. Er bewegt sich aber debei auf einem schwie-.\n\nrigen Gebiet (BGHSt 2, 164) ,„wie auch das Urteil ausführt.\n* In dem vorliegenden Hall hat nun das Landgericht eine Reihe\nvon besonderen Umständen festgestellt, die. gegen die Glaub-\n\ner\n\na ne ET [\n”\nu TT\n\nel Nr\n\nSE Ze cs\n\nwürdigkeit des Mädchens sprechen und den Beweiswert seiner\nAussage entscheidend beeinflussen konnten. Erwachsene, die\nseine Angaben stützen konnten, standen nicht zur Verfügung.\nBei dieser besonderen Lage des Falls durfte sich das Land- |\ngericht nicht die ausreichende, ‚ hier auch auf medizinischem\nGebiet liegende Sachkunde zutrauen, auf Grund des Sindrucks,\nden das kädchen in. der Hauptverhandlung machte, seine Gleubwürdigkeit richtig abzuschätzen (BGHSt 3. 27). Es ist nicht\nauszuschliessen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklag-\n\nten günstigeren Beurteilung der Beweislage gekommen wäre. |\nwenn es einen Sachverstänäigen gehört hätte. Es kann auch\nnicht die Köglichkeit' verneint werden, dass das Landgericht\nin den übrigen Fällen,: in denen es den Angeklagten auf: Grund\nvon Kinderaussagen verurteilt.hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn nicht die Angaben der Tochter des\nAngeklagten ihre Aussagen gestützt hät\\en. Das Urteil führt .\nüberdies von einem der Kinder aus, das die einzige Zeugin\n\nim Falle II 5 war und auch im Falle II 4 den Angeklagten neben einem, anderen Nädchen belastete, es habe auf das Gericht\n\nAtmlöht-den. besten, Eindruck gemacht (UA Bl 7). Da das Urteil,\n\nsoweit es den Angeklagten verurteilt, auf. dem Verfahrensmangel beruhen ‚kann, war es mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nZur se achli ‚chrechtlichen Rüge: Du\n\nIm Falle 11.4 hält das’ Landgericht für erwiesen. der\nAngeklagte habe Anfang Dezember 1950 die 12 1/2 Jahre alte\nIngrid M. und ein am 16. Juni 1936 (UA Bl 2 R) geborenes\nMädchen zum geflissentlichen Hinschauen auf sein entblösstes\n\n‘ \"Qlied bewegt (Bl 2 R, 7 R der UA). Falls der Geburtstag des\n\nzweiten Mädchens richtig angegeben ist, war es zur Zeit der\n\n“mat schon 14 Jahre alt. Es wäre dann nur ein Verbrechen nach\n\n„227,\n\n-4-\n\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB, nicht zwei in Tateinheit begangene\nVerbrechen gegeben. Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen auf den festgestellten Tatbestand rechtlich zutreffend\n\nangewendet.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die \\öglichkeit haben, das Vorbringen der Revision über die Aussage\nder Ingrid 4. zu berücksichtigen. Danach soll dieses Kädchen\nbei einer polizeilichen Vernehmung erklärt haben, Frau se»\n= sei arwesend gewesen, als der Angeklagte sein Glicd\nvorgezeigt kebe, und habe erklärt, bei zo einem Schwein würde\nsie nichts kaufen. Frau sa habe aber im Vorverfahren\nausgesagt, dass kein Yort hiervon wahr sei. Ihre Aussage kann\nvon wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ingrid M. sein, sei es, dass sie die Angaben\ndes Kindes bestätigt (BGHSt 3, 27) oder sie verneint.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann\n\nzu\n\n0 RGREEE\nRT.\n\nPL\nen\nen\n\nmem Seren nenn aha ei see “ PN\nRER Ye eh re a\n\nnn ben E28 mn BEE. . aranet sollen te\n\nEEE Die ie EEE MET rn ei een\n\nnn ann len ne\n\nPrag\n\nwm? antenne Ba anne \"1 waere He EEE. MEER TETEER SE ©.\n: u 7 ne ER ie re.\n\n...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/1-str-424-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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