{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-11_1_StR_298_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"1 StR 298/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lu\n\n39514 070\n\n1_StR_ 298/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Fritz Jürgen Hernann B EEE au:\n\nEEE. zevoren cn GE 1925 1\n\nwegen Betrugs ”\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter gi\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat aD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. (BEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Heidelberg\nvom 15. Februar 1952 wird verworfen.\n\nBe ii ET Teer\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nr-T\n\nVon Rechts wegen\n\nOR;\n\n=\n\nDas Landgericht durfte die Unterlagen (B1 149 f d.A.)\nverlesen, die die Universität in BD über die ärztliche\nPrüfung des Angeklagten vorgelegt hatte, und sie als Beweismittel verwerten (§ 252 StPO). Die Rüge, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich nicht\nmit diesen \"vagen Auskünften\" habe begnügen dürfen, sondern\ndurch weitere Nachforschungen, insbesondere durch richterliche Vernehmung von Zeugen den Sachverhalt aufklären müssen,\nist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht\ndarzutun, weil sie nicht angibt, welche bestimmten Beweismittel dem Landgericht zur Verfügung gestanden hätten (BGHSt 2,\n168). Dasselbe gilt für die Rüge, das Landgericht habe seine\nFeststellungen, ob und wie lange während des Krieges an den\nUniversitäten die Vorlesungen in Trimestern durchgeführt\nwurden, nicht allein auf Grund der Aussage des Zeugen 9\n> treffen dürfen. Auch hier gibt die Revision nicht\nan, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Im übrigen ist für die Schuldfrage nicht von Bedeutung, wie lange\nder Angeklagte studiert, sondern dass er sich die Zulassung\nals Arzt erschlichen hat, was das Landgericht eindeutig und\nin verfahrensrechtlich einwanäfreier Weise festgestellt nat.\nWegen der Fälschung der Promotionsurkunde ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden. 37 ist daher nicht beschwert, wenn\ndas Landgericht hierzu keine weitere Zeugen gehört hat. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts an-\n\ngreift, ist sie unzulässig. :\nDas Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich,\n\nrun\n\nse Tg\n\n, -\n» . x „?’ “ “\nEn a ee nr’ 7 . >\nwe. ai ERTEEETE R EFTTE E RELTFTE nnan rn;\n= \" ZOrmaetnr\n\n\\v\n\n- 3 -\n\nzumal da auch die Revision ängrilfe im einzelnen nicht erhoben hat.\n\nAuch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. § 267 Abs 3 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend gewesen ‚sind.\n\nDie Revision ist somit unbegründet.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanznann .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/1-str-298-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/1-str-298-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.933169+00:00"}}