{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-04_1_StR_469_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 469/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 03\n\nı StR 469/52\n\nIm Namenı des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirt Roman He aus ou ,\n\ndort geboren am «EEE ::::., 2.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen liordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Tr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundsesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. dJagusch\n\nals beisitzende Richter, -\nOberstaatsanwalt Dr. au»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in:Augsburg vom 9. Mai 1952\nwird verworfen. on\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon fKechts wegen\n\n#\n\nA,\nnm\n\n2\nJoo\n2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \\lordes\nverurteilt, 2s hat festgestellt, er habe seinen Bruder\naus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet.\n\nDie Kevision zügt die Verletzung von Verfahrensvorschrif-\n\n“ten und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrengrügen.\n\n3\n\n§ 252 StPO ist nicht verletzt. Die wutter des Angeklagten hatte vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt, nachdem sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden\nwar. In der Hauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, Das Öchwurgericht durfte\n\n\"über den Inhalt ihrer Aussage gen n Untersuchungsriohber\n\nals Zeugen hören (BGHSt 2, 99). 3 55 3tPO stand seiner\nVernehmung schon ‚deswegen nicht entedgen, weil: er die\nmutter vor ihrer Aussage auch nach § 55 StPO belehrt\n\nhatte, wie sich aus dem -rotokoll vom 16. August 1951\n\n(BL 65) ergibt. Die Urteilsgründe brauchten aber gar\nnicht. auszuführen,, dass auch 8.55 durch. ‚den vernehmenden Richter beachtet worden ist; ‚denn wesentlich für\ndie.Befugnis zur Vernehmung des Untersuchungsrichters\nwar die öelehrung über \"das, Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 52 St?0; dass sie geschehen ist, stellt die Bemerkung im Vernehmungsprotokoll: \"Belehrt: zur Aussage\nbereit\" völlig klar. $:267 Abs 1 StPO ist auch sonst\nnicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen sich nicht\n\npt\n\n“ Funden hat. Es hat auch geprüft, ob und inwieweit’ es\n\n- 3.\n\nim einzelnen mit dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandersetzen. Sie geben die für erwiesen\nerachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht\ndie gesetälicren lierkmale der strafbaren Handlung ge-\n\ngen Aussagen der Mutter folgen könne, und hierzu festgestellt, dass sie trotz ihres vorgeschrittenen Lebensalters — bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter\nwar sie €7 Jahre al.t — noch durchaus orientiert sei,\nwenn auch ihre Erinnerung an manche ilebensächlichkeiten\nnicht mehr sicher sein mögen. Hinsichtlich der Tatsachen,\nin denen das Schwurgericht den Beweis für die Täterschaft\ndes Angeklagten gefunden hat, hat es ihre Bekundungen\nals \"vollvertiges, auch glaubwürdiges und überzeugendes\nBeweismittel\" erachtet, Die Ausführungen, mit denen\n\ndie Revision diese Feststellungen zu erschüttern sucht,\n\"sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaitene Beweiswürdigung. Die Rüge, § 244 Abs 2 StPO\nsei mehrfach verletzt, gibt nicht an, auf welchem Wege\ndas Gericht ‘die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismi.ttel es zur veiteren\nErforschung der vahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2,\n168). Soweit die Rüge zugleich sachlich-rechtliche Mängel\ndes Urteils behauptet, wird sie: unter 2) erörtert werden.\nDie Revision bringt ferner. vor, § 245 StPO sei. verletzt.\n\"Das Schwurgericht habe aus der \"atsache, dass die Mutter\nvon ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht ha-\n\na\nSen\n0?\n\nbe, in unzulässiger Weise unmittelbare Schlussfolgerun-\n\ngen auf ihren Geisteszustand gezogen. Tem Urteil können\n\nderartige \"chlusefolgerungen nicht entnommen werden, Die\nZeugnisverweigerung erwähnt das Urteil (UA S 21) nur, um\nie Vernehmung des Untersuchungsrichters zu begründen.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht\ndas sachliche ..echt zutreffend angewendet hat, muss\ndas kevisionsgericht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass\nSimen Heinrich lebte, als ihm der Angeklagte die\nSchläge versetzte, und dass die Schläge den Tod verursacht heben. Ob jeder einzelne der Schiäge oder diese in ihrer Gesamtheit tödlich gewirkt haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Schwurgericht hat ferner festgestellt, der Angeklagte habe auf seinen Bruder eingeschlagen, um ihn zu töten. Diese Feststellungen schliessen den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge aus. Wenn der Bruder erst einige Stunden, nachdem\nder Angeklagte ihm die tödlichen Verletzungen beigebracht\nhatte, verstorben ist, so ändert das an der rechtlichen\nWürdigung der Tat als vollendetes Verbrechen nichts. Die\nFrage des Versuchs hatte das Urteil bei der gegebenen\nSıchlage nicht zu erörtern. Inwiefern § 46 StGB verletzt sein soll, wie die Revision vorbringt, ist des-\n\nDE\" 3 5\nBe\n\nhalb nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat auch die\n'ierkmale, die die Tötung‘ zum liord machen, zur äusseren\nund zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Auch die Sachrüge ist somit unbegründet,\n\nRichter Dr. Peetz - Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-469-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-469-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.322213+00:00"}}