{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-04_1_StR_464_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 464/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 464/52 2320 034\n\nI:\n\nGr\n;\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) die Postfacharbgiterin Frieda G eb.\nHE aus a. dort geboren can 1911,\n\n2) den Strassenbahnschafiner ırwin O0 h\ngeboren am 1912 in S B\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\n. Bundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 00)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten CB uni\nO@® gegen das Urteil des Lardgerichts Nürnberg-fürth von 30. ıpril 1952 werden verworfen. Jeder Beschwordeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. x\nDEE Et SE 3\n\nTr\n\n.\n.\n\nEi\n\n5,7\n\nink,\n.\n\nEr en\n\nuyige\nBe : 2°\nen\n\nKa ER 5 250\n\nBT an net Yuan.\nN. .. ie\nrn ne\n\nund\n\nne\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt. Im Ehescheidungsstreit der Eheleute MB hat die Angeklagte c>\nals Zeugin ehebrecherische Beziehungen eidlich abge- _ . F\nleugnet und ausgesagt, es sei auch nicht \"zu Küssen oder Un- :\narmungen gekommen\". o® hat als-Partei eidlich. bekundet, er\ntnabe mit der cu überhaupt nichts gehabt\". Hierbei .\nwaren sich beide Angeklagten darüber klar; dass das Aufein- u\nanderliegen auf einem Sofa eine Thewidrigkeit’ ist, zu deren i\nAngabe sie nach den Beweisfragen verpflichtet waren. Indes \\ \"\nhaben sie einen solchen Vorgang geleugnet. Das Landgericht \"3\nhält ‚ihn dagegen für erwiesen und die Angeklagten für über- “\nführt, ‚ihn bewusst verschwiegen zu haben. Die Rechtsmittel\n\n. der ‚Aügeklagten können keinen ürfolg haben. u :\n1. Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach il\n§ 55: StPO ist, wie der Bundesgerichtshof ständig entschieden N\n\n- hat (BGHSt 1, 59), nur im Interes se des Zeugen vorgeschrieben. ze\nden. das Gesetz .davor bewahren. will, sich bei der Erfüllung a\n. der Zeugnispflicht einer, strafbaren \"Handlung bezichtigen zu Er :\n\nmüssen. Die. Angeklagten können sich deshalb auf die unter- Br\n‘pliebene Belehrung der Eheleute z> nicht berufen. Des- es\nhalb kann es dahinstehen, ob diesen ein vVerweigerungsrecht 6\n\n3\n\n‚zustand: 2\n2, Die Rechtsanwendung berührende \"Widersprüche enthält\ndas Urteil nirgends. Auch’ sonst ist kein Rechtsfehler er-\n‚sichtlich. Das Landgericht hat sich mit den von der Revision\nbeanstandeten Finzelheiten (Aussagen. der Eheleute BD u;\nüber die Tatzeit, Anwecenheit der Tochter >: des Zeu- “\n\ngen. no 1 Erinnerungsvermögen der Frau im Urteil\nnäher befasst. Dass es dabei durchweg zu einer andern Übereisergebnisse als die Revision gelangt 4\n\nzeugung über die Bew\n\nR\nPr\n\n. ist, enthält keinen Rechtsverstoss. Das Revisionsgericht\n\ngründen an.\n\nfeststellt, naturgesetzlich offenbar unmöglich. Der Ehe-\n\ndie - Angeklagten, in näher beschriebener Weise zufeinander-\n\ndenen solche Spalten angebracht sind und die beweisen sollen,\n\n. samtumständen wegen der Enge der von der Spalte freigegebe-\n\n. Feststellungen, die einen Naturgesetz widersprechen, weil\n\nist nach § 261 StPO an diese tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; die Revision greift sie nicht mit Rechts-\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich nicht\nsagen, die von den. Eheleuten Bi übereinstimmend bekundeten Beobachtungen seien so, wie das Landgericht sie\n\nmann BEREEED hat ausgesagt, durch die \"knapp 5 mm breite\nund etwa 7 cm lange Spalte\" in der.Barackenwand habe er\n\nliegend, \"etwa vom Kopf bis zu den Oberschenkeln sehen\"\nund die Art ihrer Bekleidung feststellen können. Die Verteidigung hat dem Revisionsgericht Bretter vorgelegt, in\n\ndass Beobachtungen dieser Art unter den festgestellten Ge-\n\nnen Blickwinkel unmöglich seien. Diesen Begründungsversuch\nkonnte das Revisionsgericht nicht nachgehen. Zwar sind\n\nsie mit ihm unvereinbar sind, auch rechtlich fehlerhaft.\nDas Revisionsgericht müsste ein auf sie gegründetes Urteil\naufheben. Hier ist eber nicht die Unvereinbarkeit der ÜUrteilsfeststellungen mit den Gesetzen der Optik dargeten.\nUnter den hier festgestellten Umstünden besagt vielmehr\nnur die Erfahrung, dass der durch eine so schmale Spalte\nzinblick in den Nachbarraun auf nahe Entferesonders veitwinklig sein werde.\n\nWelchen Umfang er wirklich hatte und ob er die bekundeten\n\nBeobachtungen erlaubte, ist Tatfrage: \"und hing von weiteren\nUmständen ab, die allein der matrichter, nicht aber das\nRevisionsgericht prüfen und beurteilen kanf, Wollte die\n\nvermittelte i\nnung im allgemeinen nicht b\n\n|\n\nxy 2\n-4-\n\nVerteidigung die Beobachtungen des De ] als unmöglich\ndartun,so hätte sie eine solche Untersuchung, wenn sie sich\nErfolg davon versprach, in der Hauptverhandlung anregen oder\nbeantragen können. Dass das Lendgericht sie nicht von Amts\nwegen vorgenommen hat, war nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme. vor allem. nach dem Ergebnis des richterlichen\nAugenscheins in der ersten Hauptverhandlung, kein Verstoss u\ngegen den § 244 Abs 2 StPO,. selbst wenn man dem Vorbringen\nder Revision eine solche Verfahrensrüge entnelmen wollte.\n\nDie sachliche Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden.\nAuch die Revision hat insoweit nichts vorgebracht. Die Revisionen mussten daher verworfen werden,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-464-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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