{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-04_1_StR_451_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 451/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 00 259\n\n1 StR 451/52\n\nrn m Cr wu rn an ran\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flaschner Erwin C «EEE aus N,\nKreis HE; dort geboren an «ED 1920,\n\nwegen Betrugs im Rückfall und Unterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. Ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter L\\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Heilbronn vom 17. kai 1952 wird ver-\n\nworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTengut.\n\nea,\n\nTEE an m de\nun et m ..\n\n. :\nTELTTTE\n.\n. ni\nPoren\n\nwu nn\n\n. - .. Dar u;\n* MOsmnmnEn eren waere arena ne en ..\n\nY.\nDER, denen\nPSEundE RE: EEG\n- DZ\n\nS°\nPr\n\nmn.\n\nu\n\nI. Der Schuldspruch ist in keinem der drei Fälle zu\nbeanstanden.\n\n1. Betrug durch Anzeigenwerbung.\n\nMit ihren Ausführungen zum: inneren Tatbestand will\ndie Revision zunächst bestreiten, dass der Angeklagte\ndie von ihm angegangenen Geschäftsleute getäuscht hat.\nDies hat die Strafkammer aber aufgrund einer schlüssigen,\nden Revisionsrichter bindenden Beweiswürdigung festgestellt. Der Angeklagte hat in dem fraglichen Zeitraum von\nden im Urteil genannten Personen Beträge von über 3 400,--\nDi erhalten, davon aber bis zur Erhebung der Anklage\nnichts für den Druck der ihm in Auftrag gegebenen Anzeigen verwendet. Daraus hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass er für sich mehr verbraucht hat als sein Geschäft an Gewinn abwerfen konnte, dass er älso die Gelder,\ndie er zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gebrauchte, für seine persönlichen Zwecke angegriffen hat,\nund dass er dazu von vornherein entschlossen war. Der Angeklagte hatte es zwar nicht geradezu darauf abgesehen,\ndie Auftraggeber ohne jede Gegenleistung nur un ihr Geld\nzu bringen, er \"behielt es aber ganz seinen Gutdünken vor\",\nob und wann er die ihm erteilten Aufträge ausführen werde.\nBei dieser Sachlage ist die Feststellung des Tatrichters,\nder Angeklagte habe seinen Kunden einen Leistungswillen\nund eine Leistungsfähigkeit vorgespiegelt, die er in Wahrheit nicht hatte, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision wendet -ein, die Strafkammer habe bei\n\nihrer Beweisführung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte in anderen im Urteil nicht näher erörterten Fällen\n\n- 3 -\n\n0 green m ern end a\n\nTina de\n\n- 3 -\n\nseinen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachgekommen sei.\nDie Strafkarmer hat dies aber, wie das Urteil an mehreren Stellen erkennbar macht, nicht übersehen. Für die\nhier untersuchten Fälle durfte sie aber aus der Tatsache, dass der Angeklagte bis zur Erhebung der Anklage\nüberhaupt nichts zur Erfüllung der ihm erteilten Aufträge aufgewendet hat, zu den von ihr getroffenen Feststellungen gelangen (§ 261 StPO).\n\nFrei von Rechtsirrtum ist auch die weitere Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Täuschungshandlungen das Vermögen der Kunden beschädigt. Diese haben dem Angeklagten Geld gegeben, weil sie darauf vertrauten, dass er uneingeschränkt gewillt und in der Lage\nsei, die bestellten Anzeigen in der vereinbarten oder angemessenen Frist zu veröffentlichen. Da dem Angeklagten aber\ndieser Wille und diese Fähigkeit fehlten, war es, ohne\ndass den Kunden dies bewusst wurde, von vornherein ungewiss, ob und wann ihre Ansprüche auf Ausführung der Aufträge sich verwirklichen lassen würden. Diese Ansprüche stellten daher keinen Gegenwert dar, der den dafür geleisteten\nGeldzahlungen entsprochen hätte. Darin liegt ein Vermögensschaden der Kunden, den der Angeklagte auch erkannt und\ngewollt hat. |\n\nAuch die übrigen Merkmale des Betruges sind gegeben.\nGegen die Annahme einer fortgesetzten Tat bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\n2. Betrug zum Nachteil_Nn m.\n\nAuch in diesem Falle ist der Tatbestand des Betruges\ndargetan. Die Einwendungen der Revision richten sich nur\ngegen die Beweiswürdigung und sind daher in dieser Instanz\n\n-4-\n\nf\nern en m me am\n\nnicht zulässig. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung\ngelangt, dass der Angeklagte die Druckerei vereinbarungsgemäss weder bezahlen konnte noch wollte. Für diese Feststellung ist es unerheblich, ob die Preise des N\n\n«> günstiger waren als die der Druckerei I 1 5\n\ndie den Angeklagten wegen seiner Schulden nicht mehr beliefern wollte.\n\n3. Die Verurteilung wegen Unterschlagung hat der Se- N:\nnat auf die allgemeine Sachrüge hin überprüft, dabei je- Bi\ndoch keinen Rechtsfehler feststellen können.\n\nII. Die Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Rechtsirrtum.\n\nl. Die Revision greift die Feststellung, dass der\nAngeklagte die Betrugstaten unter den Voraussetzungen des\nstrafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) begangen habe, mit\nVerfahrensbeschwerden an. Es sei, so führt sie aus, \"aktenmässig nicht festgestellt\", wann der Angeklagte die Geldstrafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Brackenheim vom 14. Februar\n1940 bezahlt habe. Was für einen Verfahrensfehler die Revision damit rügen will, ist nicht deutlich. Die Feststellung\nder Strafkammer, jene Geldstrafe sei am 19. April 1940 bezahlt worden, beruht offensichtlich auf der in den Akten\ndes Amtsgerichts Brackenheim - Ds 61/39 BI 21 - befindlichen Zahlungsanzeige der Gerichtszahlstelle. Diese Alten\nwaren nach dem Sitzungsprotokoll Gegenstand der Verhandlung. Den Inhalt der Zahlungsanzeige durfte die Strafkammer auch ohne förmliche Verlesung auf Grund der Erklärungen,\ndie der Angeklagte dazu abgab, ihrer Entscheidung zugrunde\nlegen: N\n\nDie Revision zieht sodann die Feststellung der Straf-\n\na usin 2.36 wiR Hang EERGTER :\n\n-5-\n\nkammer in Zweifel, dass der Angeklagte wenigstens einen\nTeil der Betrugstaten, wegen deren er am 22. April 1941\n‘vom Amtsgericht Halberstadt bestraft wurde, nach der\nZahlung der Geldstrafe aus dem I] Urteil\n\n(19. Arril 1940) begangen habe, und rügt, dass dem Antrag des Verteidigers auf Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Halberstadt nicht entsprochen worden sei. Das\nimtsgericht Halberstadt hatte der Strafkammer aber geschrieben, eine Übersendung der Akten sei \"zur Zeit nicht\nmöglich\"; es hat zugleich mitgeteilt, was Gegenstand des\nVerfahrens gewesen war, wann das Urteil vom 22. April\n\n1941 rechtskräftig geworden ist und wann der Angeklagte\ndie Strafe verbüsst hatte. Diese Mitteilungen hat die\nStrafkammer dahin verstanden, dass das Amtsgericht Halberstadt die Herausgabe seiner Akten ablehne. Darin liegt unter den gegebenen Verhältnissen kein Rechtsirrtum. Die\nStrafkammer durfte daher das von dem Verteidiger bezeichnete Beweismittel als unerreichbar ansehen. Das rechtfertigte nach § 244 Abs 3 StPO die Ablehnung des Beweisamtrags.\nDie von der Strafkammer weiter gegebene Begründung, die\nRückfallsvoraussetzungen seien auch \"nunmehr offenkundig\",\nist freilich fehlerhaft; denn offenkundig im Sinne des\n\n§ 244 Abs 3 StPO ist nur, was entweder der Allgemeinheit\noder den Gerichtsmitgliedern schon ohne die Beueiserhebung\ndes in Rede stehenden Verfahrens bekannt ist. Die Ablehnung wird aber durch die Begründung, das Beweismittel sei\nunerreichbar, getragen.\n\nSollte der Vortrag der Revision dahin zu verstehen\nsein, der Vorderrichter habe die Aufklärungspflicht oder\ndie Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung verletzt,\n\nLö?\n\n-6-\n\nso könnten auch diese Rügen nicht von Erfolg sein. Die\nStrafkammer hat sich bemüht, die DD] Akten\n\nzu erhalten, und durfte, als ihr dies nicht gelang, ohne Rechtsverstoss den \"bestimmten\" Angaben des Angeklagten folsen, er habe: diese Taten nach der Zahlung der\n\nDOGEEEEEEEED e1:strate begangen, zumal dem die Auskunft\n\ndes Amtsgerichts Halberstadt nicht widersprach.\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils führt die\nStrafkarmer aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt,\nvon dem sich Abschriften in Beiakten befinden, die Höhe\n\nder damals verhängten Einzelstrafen auf, Die Revision be-\n\nhauptet, diese seien nicht Gegenstand der Verhandlung\ngewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier § 261\nStPO verletzt ist. Denn darauf könnte äie Feststellung\ndes Rückfalls nicht beruhen. Hierfür war die Höhe der\nEinzelstrafen ohne Belang, vielmehr nur ihre Begehungszeit und die Zeit der Verbüssung der Gesamtstrafe.\n\nBei Zugrundelegung des von der Strafkamner für erwiesen erachteten Sachverhalts ist die Anwendung des\n§ 264 StGB frei von Rechtsirrtum.\n\n2. Auch die weiteren Rügen gegen die Strafzumessung\n\nsind nicht begründet. Es war zulässig, zugunsten des An-\n\ngeklagten zu erwägen, dass er wegen Betrugs nicht nur\ndie rückfallbegründenden Vorstrafen, sondern noch eine\n\nPRIV\na in ne\n\nae Min An Altbehe\n\n2 :\nEn\n\nm.\n\n- T-\n\nweitere Strafe erlitten hatte. Auch durfte die Höhe\n\ndes Schadens berücksichtigt werden, den der Angeklag-\n\nte strafbar verursacht hatte. Dass er sich inzwischen\nbemüht hat, wieder auf den rechten Weg zu kommen, stellt\ndas Urteil ausdrücklich fest. Inwieweit der Tatrichter\ndem Angeklagten noch weitere Hilderungsgründe zugute\nhalten wollte als geschehen, lag in seinem Ermessen.\n\nRichter ° Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann - ' Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-451-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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