{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-04_1_StR_441_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 441/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Entwertete, auf polizeiliche Erlaubnisscheine\nbestimmungsgemäss aufgeklebte Gebührenmarken\nsind \"Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befinden\".\n\n2, Gesetz: StGB §§ 133, 242, 246, 276, 74, 73\n\nRechtssatz: Zwischen der Wiederverwendung von Wertzeichen\n(§ 276) und solchen Handlungen, die der Beschaffung dieser entwerteten Wertzeichen durch den\nTäter dienen (Diebstahl, Unterschlagung, Gewahrsamsbruch), besteht nicht Gesetzeseinheit, sondern Tatmehrheit.\n\n3, Gesetz: StGB § 266\n\nRechtssatz: Wer in städtischen Diensten als Angestellter\nmit Schreibarbeiten, betraut ist, hat nicht auf\nGrund eines Treueverhältnisses städtische Vermögensinteressen wahrzunehmen (Wiederverwendung\nentwerteter Gebührenmarken durch Entnahme aus\nden Akten zwecks Verdeckung won Unterschlagungen).\n\nsh ..:\nDu “","text_plain":"252\n2320 008\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n— || on own a se | eo\n— men\n\n1. Gesetz: StGB § 133\n\nRechtssatz: Entwertete, auf polizeiliche Erlaubnisscheine\nbestimmungsgemäss aufgeklebte Gebührenmarken\nsind \"Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befinden\".\n\n2, Gesetz: StGB §§ 133, 242, 246, 276, 74, 73\n\nRechtssatz: Zwischen der Wiederverwendung von Wertzeichen\n(§ 276) und solchen Handlungen, die der Beschaffung dieser entwerteten Wertzeichen durch den\nTäter dienen (Diebstahl, Unterschlagung, Gewahrsamsbruch), besteht nicht Gesetzeseinheit, sondern Tatmehrheit.\n\n3, Gesetz: StGB § 266\n\nRechtssatz: Wer in städtischen Diensten als Angestellter\nmit Schreibarbeiten, betraut ist, hat nicht auf\nGrund eines Treueverhältnisses städtische Vermögensinteressen wahrzunehmen (Wiederverwendung\nentwerteter Gebührenmarken durch Entnahme aus\nden Akten zwecks Verdeckung won Unterschlagungen).\n\nsh ..:\nDu “\n\nAktenzeichen: 1 StR 441/52\n\nUrteil vom 4. November 1952 I& Stuttgart\n\nzum\n\nıstr 441/52\n\nIm yanm en de\n\nUrteil.des nägerichts in Surıeant ‚vom 13% März 195\nsoweit es sie detrifft, im Schuldspruch dahin. ‚geändert\ndass die Verurteilung wegen Untreue entfällt. Der Sıra\nausspruch ‚samt den. Feststellungen. aufgehoben.\n\n. 2, Auf die Revision des Angeklagten sB wird das Urteil,\nsoweit es zan betrifft, samt. den: Festübellungen aufee- “\nheben: ; So . .\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen ver\nhandlung und} Entscheidung, auch über. die Kosten der ci\nRechtsmittel, an das wendgericht ‚zurück erwiesen: 2\n\n.\n\n-2_\n\nGründe:\n\nRevision om.\n\n1. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs 2 StGB ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Begründung,\nsoweit die Angeklagte alte Erlaubnisscheine aus den Akten der Dienststelle entfernt und vernichtet und Gaststättenakten aus der amtlichen Aufbewahrung entfernt und\nspäter verbrannt hat. Es gilt aber auch für das Ablösen\nentwerteter Gebührenmarken von erledigten Erlaubnisscheinen. Der gedankliche Inhalt dieser Urkunden, nämlich die\nGewährung der beantragten Erlaubnis, ist für sich allein\nunbeeinträchtigt geblieben. Durch das Ablösen der Marken\nsind diese Urkunden daher nicht im Sinne.des § 133 Abs 1\nvernichtet, beschädigt oder beiseitegeschafft worden.\nAber die entwerteten Stempelmarken waren, obgleich mit\nden Erlaubnisscheinen durch Aufkleben bestimmungsgemäss\nverbunden, auch selbst \"Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befanden\",\nnämlich an den Anträgen, zu denen sie gehörten und mit\ndenen zusammen sie amtlich aufbewahrt wurden. Dadurch,\ndass die Angeklagte diese Marken ablöste und auf andere\nErlaubniescheine klebte, zu denen e!e-sastimmungsgemäss\nnicht gehörte”, het. sie_ei<”beiseitegeschafft und gleichfalls Gewahrsamsbruch begangen. Unerörtert bleiben kann\nhiernach, ob solche entwerteten Stempelmarken für sich\nallein zugleich auch selbst Urkunden sind, deren bisherigen geäanklichen Inhalt die Angeklagte durch Ändern\ndes handschriftlichen Entwertungsvermerks hätte vernichten können. Das hing davon ab, ob die handschriftlichen\nVermerke auf den Narken bestimmungsgemäss dazu dienten,\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nin Verbindung mit der Marke den Tag der Entrichtung\nder Gebührenschuld zu beurkunden, oder ob sie zusanmen mit dem Dienstsiegel die Marken nur entwerten\nsollten, RGSt 68, 206.\n\n2. Soweit die Angeklagte fortgesetzt Geld für sich\nverwandt hat, das ihr zur gefälligkeitsweisen Beschaffung von Gebührenmarken anvertraut war, ist zutreffend\nauf erschwerte Unterschlagung (§ 246 StGB) erkannt. Diese Straftat steht mit dem Verwahrungsbruch aber in Tatmehrheit, weil diese Unterschlagungshandlung zu keinem\nTeile zugleich der Verwirklichung des Tatbestandes des\n.§ 133 StGB gedient hat und dienen konnte. Indes beschwert\ndas die Angeklagte nicht (unten 5).\n\n°\n\n3. Mit Recht ist die Angeklagte wegen Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276 StGB) verurteilt; näherer\nAusführungen dazu bedarf es nicht.\n\nDem Landgericht ist femer beizutreten, wenn es Unterschlagung auch insoweit annimmt, als die Angeklagte\nentwertete, aus den Äkten herausgefallene Stempelmarken,\ndie sie zunächst in einer Mappe im Alleingewahrsam hatte,\ndurch unerlaubte Wiederverwendung an sich gebracht hat-Nach dem Heraustalien belanäden sich diese Marken nicht\nmehr \"zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimnten Ort\"; sie waren der Angeklagten auch nicht amtlich\nübergeben worden. Sie hat sie vielmehr ohne dienstliche\nAnweisung nach eigenem Gutdünken zunächst in einer Mappe\naufbewahrt, ohne damit einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Gleichwohl waren diese Marken für die Angeklagte\nfremde, bewegliche Sachen, an denen sie für die Behörde\nGewahrsam hatte.\n\n..\n\n-4-\n\nEbenso trifft die Verurteilung wegen Diebstahls\n(§ 242) in den Fällen zu, in denen die Angeklagte aus\nAkten, die im Mitgewahrsam der in der Dienststelle Beschäftigten standen, entwertete Marken zur Wiederverwendung abgelöst hat, um ihre Unterschlagungen zu verdecken. Die Revision vertritt die Ansicht, neben der\nAnwendung des § 276 sei für.das Beschaffen der wieder -\nzu verwendenden Gebührenmarken die Verurteilung wegen\nDiebstahls und Unterschlagung ausgeschlossen, weil diese Zueignungen notwendig zur Begehung der Straftat nach\n§§ 276 gehörten, von dieser Vorschrift also vorausgesetzt\nseien und deshalb nicht gesondert bestraft werden dürften (\"Aufzehrung\"). Das Reichsgericht hatte diese Ansicht früher vertreten und in R6St 59, 325 ausgeführt,\nunter jede für einen bestimmten Tatbestand aufgestellte\nStrafbestimmung fielen zugleich auch \"alle Handlungen,\ndie nach der Natur der Verhältnisse stets oder doch regelmässig notwendig sind, um den zu ihrem Tatbestand gehörenden Erfolg herbeizuführen\"; die gegen die Straftat\nsich richtende Strafandrohung umfasse auch alle derartigen Tätigkeitsakte und sei deshalb allein anzuwenden.\nDie damalige Rechtsprechung hatte deshalb die Anwendbarkeit des § 348 Abs 2 StGB neben der Verurteilung nach\n§ 276 für eine dem gegenwärtigen Fall ähnliche Sachlage\nals ausgeschlossen erachtet. Von dieser Rechtsprechung\nist aber schon das Reichsgericht später abgegangen. In\nder Entscheidung aus Rusv-ZS,; 204 hat es in einem Fall, in\ndem ein Justizbeamter entwertete Gebührenmarken mit dem\nVorsatz der Wiederverwendung abgelöst, die Verwendung\nspäter aber unterlassen hatte, matmehrheit angenommen,\nweil der Wiederverwendung entwerteter Stempelmarken keineswegs immer eine Urkunderivernichtung oder -beschädigung\n\n9\n\nee\n\n-5_\n\nim Sinne des § 348 Abs 2 vorausgehen müsse; auch sonst\nsei nichts ersichtlich, was für Gesetzeseinheit der\nbeiden Vorschriften spreche; insbesondere ergebe sie\nsich nicht aus deren Zweck. Dieser späteren Rechtsprechung des RG tritt der Senat bei,\n\nAus denselben Gründen besteht Tatmehrheit auch zwischen den Verstössen gegen § 276 und gegen die $$.133. 242\nund 246. Das für die Tatmehrheit zwischen den §§ 276\nund 348 Abs 2 Gesagte gilt auch für diese drei Vorschriften, Im übrigen zeigt schon der Vergleich der Strafärohung des § 276 (Geldstrafe) mit denen des Verwahrungsbruchs, der Urkundenvernichtung im Amt, des Diebstahls,\nder Unterschlagung und der Hehlerei, dass das Gesetz\nnicht gewollt haben kann, dem § 276 gegenüber diesen\nStrafnormen nur deshalb den Vorrang einzuräumen, weil\ngegen sie häufig zur Vorbereitung eines Vergehens gegen\n§ 276 verstossen wird. Da der Versuch des Vergehens gegen § 276 straflos ist, bliebe sonst auch straflos, wer\nentwertete Stempelmarken mit der Absicht der Wiederverwendung durch vollendete Urkundenvernichtung im Amt,\nDiebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei erlangt, das\nVergehen gegen § 276 aber vor seiner Vollendung unterlässt. Dieses Ergebris wäre, wie schon in RGSt 68, 204\ndargelegt wird, unannehmbar. Gesetzeseinheit ist also\nnicht gegeben. Dem Urteil ist auch hierin beizutreten.\n\n4. Dagegen ist die Angeklagte nicht auch der\nUntreue schuldig. Das Landgericht hält den Treubruchtatbestand Ges § 266 StGB für erfüllt, weil die Angeklagte \"die Pflicht, Vermögensinteressen der Stadt\n\nSEE wahrzunehmen, die ihr kraft eines durch ihre\nlangjährige Vertrauensstellung begründeten Treuever-\n\n-6-.\n\n-6-\n\n-\n\nhältnisses oblag\", zum Nachteil der Stadt verletzt\nhabe. Dieser Teil des Schuldspruchs findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Schon die Ausdrucksweise des Gesetzes im § 266 zeigt, dass es sich bei\n\nder Untreue nur um die Verletzung eines solchen Treueverhältnisses handeln kann, das den Täter gerade.zur\nBetreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet, wobei es sich stets um Beziehungen von einigem Gewicht und Pflichten oder Pflichtenkreise von gewisser Bedeutung handeln muss, die dem Verpflichteten\nausserdem einen gewissen Spielraum, eine. gewisse Bevwegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade bei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen, RGSt 69, 58;\n69, 272. Kach den deutlichen Urteilsfeststellungen über\näie dienstlichen Aufgaben der Angeklagten trifft dies\nhier nicht zu. Sie hat zwar im arbeitsrechtlichen Sinne\nin einem Treueverhältnis zu ihrer Dienstgeberin gestanden, wie diese ihr innerhalb des Arbeitsverhältnisses -\nFürsorge schuldete. Aber diese Pflicht der Angeklagten\nbeschränkse sich auf die gewissenhäfte Erfüllung von\nDienstobliegenheiven, zu denen die Wahrnehmung irgendwelcher städtischen Vermögensinteressen nicht gehörte,\nsondern nur Schreibarbeit: Dass die Angeklagte von Antragstellemm Geld zur Beschaffung von Gebührenmarken\nannahm unä dass zie.enleiw’sten,elmarken auch selbst\nverwandte, entsprach nicht dem Dienstgebrauch, sondern\nhatte sich nur als geäuldete \"Vereinfachung\" herausgebildet. Ohne diese Eigenmächtigkeit hätte sie ihre Straftaten nicht in dieser #eise begehen können. Zur Yahrnehmung städtischer Vermögensinteressen war sie hiernach\n\nnicht berufen.\n\nnun ug ge\n\noo.\n\n[\n\n-\nu\n0.\n\nıl,\n\nDasselbe gilt im Verhältnis der Angeklagten zu\n\nden Antragstellern, die ihr Gebührengeld anvertraut\nhaben. Hier hatte die Angeklagte jeweils aus Gefälligkeit, später zur Verdeckung ihrer Straftaten den begrenzten, unmissverständlichen Auftrag zur Beschaffung\nund bestimmungsgemässen Verwendung von Stempelmarken\nübernommen. Irgendeinen Ermessensspielraum bei der Er-Füllung dieser Gelegenheitsaufträge hatte sie nicht; sie\nstand mit den Auftraggebern auch nicht in dauernden\nBeziehungen, die ein besonderes Treueverhältnis gemäss\n§ 266 StGB zwischen ihr und.ihnen hätten begründen können, wie es in RGSt 69, 58, 62 im Falle eines ständig\n\nangestellten Kassenboten immerhin für möglich erachtet\nwird. Die Verurteilung wegen Untreue muss hiernach wegfallen. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil\n‚die bisherigen Urteilsfeststellungen für eine Berichtigung durch das kevisionsgericht eine hinreichende Grundlage bieten.\n\n5. Die Annahme des Landgerichts, alle der Bereicherung der Angeklagten dienenden Tathandlungen bildeten\neine natürliche Einheit und deshalb auch die Grundlage\nrechtlicher Tateinheit (§ 73 StGB), widerspricht dem\nGesetz. Weder äle allgemeine Vorstellung der Angeklagten,\nihre Pläne nur in dieser Weise. durchführen zu können,\nnoch der einheitliche Zweck der Straftaten, noch ihr\nzeitliches Durcheinander können für sich allein Tateinheit innerhalb either’ eiiizigen fortgesetzten Tat begründen. Vielmehr besteht in allen Fällen Tatmehrheit - mit\nAusnahme des Gewahrsamsbruchs im Verhältnis’ zum Diebstahl und zur Narkenunterschlagung, wo Tateinheit gegeben ist -, weil sich die äusseren Tatbestände der Ver-\n\n-8-\n\nfehlungen insoweit in keinem Punkte decken, RGSt 68,\n204, 208. Die Angeklagte war aber in allen Fällen geständig; eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens\nkommt deshalb praktisch nicht in Betracht. Deshalb kann\ndie irrige Annahme von Tateinheit und die Festsetzung\neiner einzigen Strafe nach § 73 StGB nur zu ihren Gunsten wirken. Der Schuldspruch konnte daher - nach dem\nWegfall der Verurteilung wegen. Untreue - unverändert\nbestehen bleiben, zumal auch sonst kein Rechtsverstoss\nersichtlich ist.\n\n6. Zur nochmaligen Strafzumessung war die Sache dagegen zurückzuverweisen, weil der Schuldspruch wegen\nUntreue die Strafhöhe beeinflusst haben kann. Auf Geldstrafe wird das landgericht trotz § 73 StGB auch in der\nneuen Hauptverhandlung wieder erkennen müssen, weil sie\nim § 276 als einzige Hauptstrafe zwingend vorgeschrieben\nist, RGSt 75, 190, 192. ‘\n\nRevision S .\n\nDass der äussere Tatbestand des § 259 StGB erfüllt\nist, bezweirsis auch üle Revision nicht. Der damals mittellose Angeklagte St hat fast das ganze Jahr 1949\nhindurch die von der Angeklagten | unterschla-\n\ngenen etwa 5 600 DM, monätlich 400 bis 500 DH, wöchent-\n\nlich etwa 30 bis 60 DM, in Lokalen und auf \\Wochenendausflügen gemeinsam mit ihr verbraucht, obwohl er ihre\nVermögenslosigkeit und anderen Verpflichtungen kannte\nund ihre Monatsbezüge auf: 300 bis 400 DM schätzte. Zur\n\ninneren Tatseite führt das Landgericht aus, die \"positive\n\nKenntnis\" des strafbaren Erwerbs des Geldes sei ihm\n\"nicht unmittelbar nachzuweisen\", Jedenfalls habe er\n\npP Be Er EEE:\n\nProR . Pas\nu. et\n\nm\n\n.—\n\n-9-\n\nsich aber sagen müssen, \"es könne mit dem Geld nicht\nmit rechten Dingen zugehen\"; unter den gegebenen Umständen habe jeder vernünftige Mensch annehmen müssen,\n\"dass mit dem Geld etwas nicht stimmte\". Umstände solcher Art können es dem Gericht erlauben, es kraft’ der\ngesetzlichen Beweisregel (\"den Umständen nach annehmen\nmuss\") so anzusehen, als-wenf dem Angeklagten die Kenntnis des strafbaren Gelderweräs tatsächlich nachgewiesen\nwäre (RGSt 55, 206; 64, 4), aber nur dann, wenn diese\nUmstände die Kenntnis gerade eines strafbaren Erwerbs\ndes Geldes zwingend nahelegten, was bei der sehr allgemein gehaltenen Ausdrucksweise der angeführten Wendungen keineswegs gewiss ist.\n\nEine solche Beweisvermutung ist weiterhin aber auch\nwiderlegbar. Das \"Annehmenmüssen\" im § 259 führt nicht\n. die Schuldform der fahrlässigen Hehlerei ein; es ergänzt\nnur ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges,\naber auf ihn mit Gewissheit hindeutendes Beweisergebnis\nbis zur vollen Feststellung des Hehlereivorsatzes,\nBGHSt 2, 146. Hat der Täter aber - wenn auch grob fahr- |\nlässig - eine nicht strafbare Herkunft der Sache angenommen, so entfällt diese gesetzliche Vorsatzvermutung.\nEine derartige Möglichkeit scheint das Landgericht nicht\nausschliessen zu wollen, denn es führt aus, der Angeklagte habe sich \"gewisse Gedanken über die Herkunft der\nGelder gemacht\"; er habe sich eingelassen, geglaubt zu\nhaben, das Geld stamme als Darlehn oder Entgelt für\neine Nebenbeschäftigung von Bekannten der Angeklagten\nWESEN. Das Landgericht spricht sich nicht darüber\naus, ob es diese Einlassung für wahr oder nur für eine\nleere Ausflucht hält, so dass bisher nicht feststeht,\n\n- 10 -\n\nI»\n2\nro\n\n- 10 -\n\ndass der Angeklagte solche Erwägungen in Wahrheit\nnicht angestellt hat. Das Urteil fährt im Gegenteil\nfort, gerade die \"Tatsache, dass der Angeklagte auf\neine den Umständen nach so ausgefallene Möglichkeit verfiel\", spreche aafür, dass ihm die \"Herkunft\nder Gelder offenbar auch nicht ohne weiteres erklärlich gewesen ist\". Hat der Angeklagte aber - selbst\ngrob fahrlässig - wirklich an ein Darlehn oder an\nNebenverdienst geglaubt und daneben nicht wenigstens\nbedingt (R6St 55, 204) die Möglichkeit strafbaren\nErwerbs ins Auge gefasst, so wäre die gesetzliche\nVermtung seiner Kenntnis der straibaren Herkunft\nwiderlegt und Freispruch geboten. Hat das Landgericht\nmit jenen Worten dagegen nur sagen wollen, der Angeklagte habe zunächst mit einem Darlehn oder mit Nebenverdienst gerechnet, sich schliesslich aber gesagt (nicht nur sezen müssen), älese Vermutung könne nicht zutreffen und von nun an keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der strafbaren Herkunft\ndes Geläes mehr gehabt, so wäre eine aus den\"Umständen\" herzuleitende gesetzliche Kenntnisvermtung unwiderlegt. Die Urteilsfassung lässt beide Möglichkeiten offen. Dies zwingt zur Zurückverweisung, die dem\ng\n\n- 11.-\n\nwerte en\n\nD-\n\nrt ee we\n\none\n\nee un .\n\n. —..n\n\non -\n\nN\na,\n\nhe\n\non\n\n- 11 -\n\nLandgericht und der Verteidigung zugleich Gelegenheit gibt, die von der Revision hoch weiter erhobenen Einwendungen tatsächlicher Art geltend zu machen\nund zu erörtern. j\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\n‚Glanzmann 0 Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-441-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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