{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-04_1_StR_377_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 377/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"296\n1 StR 377/52 2320 061\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2\n\ngegen\n\nden Landrat Rudolf BEP aus PB. zevoren an\n\nEEE 1:0: 1: 1 (-\n\nwegen schwerer passiver Bestechung und Untreue ;\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz et\nBundesrichter Mantel Ei Ze\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr., Jagusch\n\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nnat.\n\nWER SAT N) nu at hen,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 12, März 1952 samt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\n1. Wie das Sitzungsprotokoll ergibt, sind die Zeugen\nIp und BD vor ihrer Vernehmung nach § 55\nStPO belehrt worden. Eine Unterlassung hätte nach BGHSt\n1, 39 die Revision auch nicht begründen können, weil\ndie Vorschrift nur den Belangen des Zeugen, nicht denen\ndes Angeklagten dient.\n\n2. Die Mitwirkung des Staatsanwalts Pig in der Hauptverhandlung verstösst nicht gegen das Gesetz, weil sie\n\nihm von dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht\nMünchen durch Verfügung vom 21. Dezember 1951 gemäss § 145\nAbs 1 GVG aufgetragen war (Bl 62): Die Behauptung, der\nStaatsanwalt sei gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen, kann die Revision nicht rechtfertigen, ebensowenig\ndie Tatsache, dass er - mit Erfolg - Beschwerde gegen den\nBeschluss des Landgerichts Passau, durch den die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens ‚abgelehnt worden war, eingelegt hatte.\n\n3. In der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten oder seinem Verteidiger kein Beweisamtrag abgelehnt worden. In\n\n§ 244 Abs 3 StPO findet die Revision daher keine Stütze.\nDass der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung die vom\nVerteidiger .beantragte Ladung des Sparkassendirektors\nSch aus Passau als sachverständigen Zeugen abgelehnt\nhat, kann die Revision nicht begründen, Dem Angeklagten\nund dem Verteidiger stand es frei, sch unmittelbar\n\nzu laden, auch konnten sie den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholen. Beides ist unterblieben.\n\nEs könnte der Revision deshalb auch nicht zum Erfolge verhelfen, wenn der Vorsitzende den vor der Verhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf. Beiziehung\n\n-3_-\n\nder Strafakten gegen Ip und gegen Dr ] abge-\n\nlehnt haben würde, In Wirklichkeit ist das jedoch nicht\ngeschehen. Die Akten I hatte der Vorsitzende von\n\nsich aus schon mit Verfügung vom 18. Januar 1952 (Bl 65)\nbeigezogen; sie waren am 18, Februar 1952 bei der Strafkammer eingegangen (Bl 76). Die Beiziehung der Akten\nZu hat der Vorsitzende auf den Intrag des Verteidigers am 5. März 1952 angeordnet (B1 87). Sie waren\naber nicht erhältlich, weil das Landgericht Passau das\nUrteil gegen BED noch nicht abgesetzt hatte. Da\nder Berichterstatter in der Hauptverhandlung Bin»\n@ Lanägerichtsrat Dr. KB aus Passau, als Zeuge geladen war und mitgeteilt hatte, er könne über alles aus jenem Verfahren für die Sache BD Bedeutsame aussagen, hat\nder Verteidiger schliesslich auf die Beiziehung der Akten\n\nBGE verzichtet (Bl 93).\n\n4. Sollte die Revision geltend machen wollen, dass die\nUnterlassung der Ladung des Sparkassendirektors Sch\ngegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) verstosse, so wäre auch diese Rüge nicht begründet.\nSch hatte zwar, wie auch die Strafkammer aus den Akten\nIgggp erkennen konnte, über die Handhabung des §§ 13 Abs 2\nder Sparkassenordnung anders ausgesagt als der. in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Moosbauer. Das Urteil\nunterstellt aber zugunsten des Angeklagten, dass er die\nBestimmung für anwendbar gehalten habe. Die Aufklärungspflicht ist hier schon deshalb nicht zu ungunsten des An-\n\ngeklagten verletzt.\n\n5. Das Landgericht hat den Angeklagten im wesentlichen\n\naufgrund der Aussagen der Zeugen I und |]\n\nfür überführt angesehen, die es in vollem Umfang für\nglaubwürdig hält. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe verabsäumt, sich über die Glaubwürdigkeit\nder beiden erheblich vorbestraften Zeugen ausreichend\nzu verlässigen, obwohl Beweismittel dafür zur Verfügung\ngestanden hätten; sie hält daher auch insoweit die,\nrichterliche Aufklärungspflicht für verletzt\n\n(§ 244 Abs 2 StPO).\n\na) Soweit sie vorbringt, das Landgericht hätte anhand\n\nder Akten DD feststellen müssen, dass dieser\n\nbis zu der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden\nHauptverhandlung wesentlich anders ausgesagt habe, ist\n\n‚die Rüge nicht begründet. Die von der Revision behaup-\n: tete Tatsache ist im Urteil erörtert und gewürdigt. Eine\n. Notwendigkeit, noch die Akten beizuziehen,\n\nwar dem Landgericht nicht erkennbar, da es den im Verfahren BD 215 Berichterstatter tätigen Richter als\nZeugen vernommen hat; überdies waren die früheren Angaben\n\nDEE = ch in sen Strafakten gegen Bg enthalten.\n\nDie Behauptung der Revision, auch der Angeklagte\nee) habe früher anders ausgesagt, ist nach den Akten unzutreffend. Schon aus diesem Grunde kann hierwegen die\nAufklärungspflicht nicht verletzt sein.\n\nb) Die Revision rügt weiter, das Gericht habe über die\nErgebnisse der gegen ID durchgeführten Nauptverhandlung\nnicht ‚Beweis erhoben, obwohl dies für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit I» von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. In jener Hauptverhandlung habe sich, so trägt\n\ndie Revision vor, u.a. ergeben, dass I, als er in Passau für die von ihm geleitete Kreissparkasse vg»\n\nLust,\n\num. Bean ErE Sag y\n\n-5_-\n\neinen hohen Geldbetrag in Empfang genommen hatte, einem\nDritten den Vorschlag gemacht habe, einen Raubüberfall\nvorzutäuschen und das Geld gemeinsam zu unterschlagen.\nDieser Vorgang ist in der Tat in dem Urteil des Landgerichts Passau vom 2, August 1951 festgestellt, und\ndas Vorbringen der Revision daher dahin zu verstelen,\ndass zumindest dieses Urteil in der Hauptverhandlung\nhätte verlesen werden müssen, Diese Rüge ist begründet:\nDer von der Revision erwähnte Vorgang war geeignet, das\nUrteil des Tatrichters über die Glaubwürdigkeit 1] zu\nbeeinflussen. Die Strafkammer in Landshut war anstelle\ndes Landgerichts Passau für die Sache Be dadurch zu-\n\nständig geworden, dass das Bayerische Oberste Landesgericht\n\nnach § 210 Abs 3 StPO das Hauptverfahren vor ihr eröffnet hatte. Da ihr anders als dem Landgericht Passau die\nStrafverfahren gegen Ip una gegen > nicht\naus eigener Anschauung bekannt waren, musste sie ihre\nPflicht, die Giaubwürdigkeit dieser Belastungszeugen aufsuklären, besonders ernst nehmen. Die Sachlage drängte\ndazu, dass die Strafkammer sich zu diesem Zviecke jenes\nBeweismittels, das ihr vorlag, bediente. Denn die Aussagen DE 2 \\1ein würden ihr, soviei erkennbar,\nzur Überführung des Angeklagten nicht ausgereicht haben,\nzumal dieser Zeuge im Vorverfahren und in seiner eigenen\nStrafsache erheblich anders ausgesagt hatte als in der\nHauptverhandlung Bw Es kommt hinzu, dass IL» in seinem Strafverfahren die Annahme von Bestechungsgeldern seitens des gu wegen der ihn das Landgericht Passau verurteilt hat, bestritten hatte, Diese seine Tat\nhält auch der Vorderrichter für erwiesen; es ergibi sich\ndaraus, dass If jedenfalls insoweit und bis zu der\nHauptverhandlung BD nicht die Wahrheit gesagt hat; ob\n\nDr\n\ner seine Bestechlichkeit jetzt zugegeben hat, lässt sich\ndem Urteil nicht entnehmen, Zu der von der Revision für\nnotwendig erachteten weiteren Beweiserhebung drängte auch\nder Umstand, dass das von der Strafkammer für erwiesen\ngehaltene Verhalten Ip zwar an sich mögliche, aber\ndoch seitsame Gegensätze aufweist. Diese liegen einmal\ndarin, dass Ip 3en I] zwar die Beschaffung\ndes Kredits gegen \"Provision\" zugesagt, hernach aber dem\nAngeklagten gegenüber mehrfach Bedenken gegen die Kreditgewährung geäussert hat; ferner darin, dass er, obwohl\n\nihm nach seiner Behauptung der Angeklagte die sofortige\nKreditauszahlung genehmigt hat, sie dennoch erst am folgenden Tag durchführte, als das Sparkassenpersonal dienstfrei\nhatte.\n\n6. “ Nicht unbedenklich ist - und das ist auf die Sachrüge\nzu beachten - die Erwägung des Landgerichts, | und\nya könnten nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung keinen Anlass haben, den Angeklagten zu Unrecht zu\nbelasten. Der dieser Erwägung zugrunde liegende Erfahrungssatz besteht nicht; auch ein Verurteilter kann daran interessiert sein, sich in den Augen des Gerichts eine gewisse moralische Rechtfertigung durch die Belastung eines anderen, zumal eines Vorgesetzten, zu verschaffen, und ein\nsolches Interesse kann sogar ohne Rücksicht auf die Hoffnung auf einen Gnadenerweis gegeben sein.\n\nT» Die Sache bedarf daher einer erneuten Untersuchung\ndurch den Tatrichter. Das sonstige Vorbringen der Revision\nerschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\n\nDie Anwendung des sachlichen Rechts zeigt, wenn der vom\nLandgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt zugrunde\ngelegt und von den zu 6 erörterten Bedenken abgesehen wird,\n\n- T-\n\nkeinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren\nkönnte. Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und dem Vergehen der Untreue ist zwar nicht einwandfrei begründet; doch könnte\nsich ein Rechtsfehler hier nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Sollte die neue Verhandlung wiederum. zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird\nzu beachten sein, dass ein Leugnen des Angeklagten nicht\nnotwendig von seiner Einsichtsiosigkeit zu zeugen\nbraucht; auf BGHSt 1, 103, 105 wird verwiesen.\n\nZu der von der Revision beantragten Zurückverweisung\nan ein anderes Landgericht besteht kein hinreichender\n\nAnlass.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-377-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-377-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.223420+00:00"}}