{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-11-04_1_StR_322_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 322/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"232000 77°\n\nı_StR 322/52\n\n. ImNanmen .des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Joharn F iD zu: DB: Laxrs.\nLäkrs. Din:\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängi.gen U-2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Augsburg vom 26. Februar 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDL SE er Per\n\nmar\n\nPay\" 73\n\n2 aa umen .ı\n\n*\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde ($.176 Abs 1 Nr 5 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174\nNr 1 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die zwar nur die Verletzung des\n§§ 174 Nr 1 StGB rügt, wegen der Untrennvarkeit des Schuldspruchs aber das Urteil im ganzen ergreift, kann keinen Erfol.g haben.\n\nDass die festgestellten Handlungen des Angeklagten zur\näusseren und inneren Tatseite den Tatbestand der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nerfüllen, bedarf keiner Ausführung, Keine Bedenken bestehen\naber auch gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich der\nAngeklagte mit seinen Handlungen zugleich der Unzucht mit\neiner Abhängigen nach § 174 Nr i StGB schuldig gemacht hat.\n\nIrrig ist die Anschauung der Revision, unter \"Unzucht\"\nim Sinne des § 174 Nr 1 StGB sei nur der versuchte oder vollzogene Geschlechtsverkehr zu verstehen. Unzucht bedeutet\nhier dasselbe wie \"unzüchtige Handlung\" in § 176 Nr 1 und 3\nStGB. Der Revision kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, zwischen der Brigitte Gl. und dem Angeklagten habe zur Tatzeit kein durch § 174 Nr 1 geschützies\nAbhängigkeitsverhältnis bestanden. Nach den Urteilsfeststellungen nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau, die gemeinsam eine Lendwirtschaft mit 30 Tagwerk betreiben, im Sommer\n1950 die noch nicht 13 Jahre alte Gl. als Hilfskraft auf.\n\nDas Mädchen war damals noch in der Volksschule und kam\njeweils nach Schluss der Schulstunden in das Anwesen FE:\nwo es vor allem als Kindermädchen tätig war. aber auch bei\nleichten Zrbeiten in der Landwirtschaft mithalf. Als es zu\nBeginn der Schulferien 1951 aus der Volksschule entlassen.\nwurde, arbeitete es dann ganztägig in der Landwirtschaft\nder Zheleute TB nit. Über Nacht blieb es mangels\neiner Schlafgelegenheit nicht im Hause rg: es bega»\nsich vielmehr nach Arbeitsschluss gegen 20 Uhr in die Wohnung seiner in demselben Dorfe wohnenden Wutter und schlief\ndort. Mit Rücksicht darauf, dass der Vater der Gl. vernisst ist und ihre Jiutter sich: überhaupt nicht um sie gekümmert habe,. hielt sich der Angeklagte für verpflichtet,\ndas Mädchen anzulernen, zu beaufsichtigen und zu erziehen,\nihm das Beten beizubringen und besonders auch darauf zu\nachten, dass in sittlicher Hinsicht nichts vorkäme. Wie das\nUrteil weiter feststellt, entspricht es den Anschauungen\nder hier in Betracht kommenden bäueriichen und dörfiichen\nKreise, dass dem Bauern gegenüber einem auf seinem Hof tätigen Jugendlichen weit eher eine dem Vater oder Vormund\nähnliche Stellung eingeräumt wird als in anderen Verhältnissen.\n\nDiese Feststellungen ‚tragen die Annahme des Landgerichis, dass die Brigitte. Gl. dem Angeklagten von Anfang\nan und auch noch zur Tatzeit, etwa Juni 1951, zur Aufsicht und ürziehung im Sinne des § 174 Nr 1 St@B anvertraut war. Dass =wischen der Mutter des Mädchens und dem\nAngelillagten keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung in dieser Beziehung getroffen worden war, hat das\n\nI»\nQ\n7;\n\nLandgericht mit Recht für bedeutungslos erklärt. Denn ein\nAbhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr 1 kann sich, wie der\nBundesgerichtshof. im Anschluss an die schon zu dem Begriff\n\"Srzieher\" im Sinne des § 174 Abs 1 ür 1 StGB a.P, entwickelten Grundsätze des Reichsgerichts wiederholt entschieden hat, auch ohne jede Abmachung aus der Gestaltung\nder Unstönde ergeben, So liegt hier der Fall. Die Gl. war\nzur Zeit ihres Eintritts bei der Familie rg noch\nnicht 13 Jahre und auch zur Tatzeit erst 13 3/4 Jahre alt,\nalso ein Kind, das noch in jeder Beziehung der Überwachung\nund Leitung Dedurfte, Wahmen die Eheleute raiED ein soiches Kind als Hausangestellte in Dienst, so war der Angeklagte als Hofherr und Haushaltungsvorstand, neben seiner\nEhefrau als Hausfrau, ähnlich wie ein Vater oder Vormund\nfür die Erziehung des Kindes verantwortlich, wie das nach\nder auch in anderen Urteilen getroffenen Feststellung des\nLandgerichts der in der dortigen Gegend geitenden bäuerlichen\nAnschauung entspricht. Dieser Verantwortung wurde der Angeklagte nach der zutreffenden Meinung des Landgerichts auch\nnicht dadurch enthoben, dass die Gl. nicht völlig in seinen\nHaushalt aufgenommen war, sondern wegen Platzmangels im Hause Fischer in der Wohnung ihrer Mutter schlief. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob die Mutier, wie der Angeklagte\nnach den Urteilsgründen vorgebracht., das Landgericht aber\nnicht ausdrücklich selbst festgestellt hat, sich um das\ndehl ihrer Tochter überhaupt nicht kümmerte oder ihr wenigstens nicht den erforderlichen sittlichen Halt gab (vgl RG\nin DR 1940, 494). Denn euch wenn dem nicht so gewesen sein\nsollte, war unter den gegebenen Umständen die erzieherische\nEinwirkung der lutter auf das Mädchen ersichtlich so sehr\neingeschränkt, dass sie allein nicht auszureichen vermochte.\n\nDer Angeklagte war dann neben der Mutter --und neben seiner\nEhefrau - zur Erziehung des Mädchens mitverpflichtet; zum\nmindesten hätte ihm die Pflicht zur Hitbeaufsichtigung des\nL:ädchens in sittlicher Hinsicht, also zur \"Aufsicht\" im\nSinne des § 174 Nr 1 StGB, obgelegen.\n\nDer innere Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB ergibt sich\nschon daraus, dass sich der Angeklagte nach seiner eigenen\nBinlassung zur Beaufsichtigung und Erziehung der Gl. verpflichtet gefühlt hat,\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen\nlässt, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,\n\nRichter Dr. Peetz Mantei\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-322-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-322-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.202119+00:00"}}