{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-28_1_StR_446_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"1 StR 446/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 448/52 2520 063 [5]\n\n—— u. er m\n\nImWNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsarche\n\ngegen\n\nden Baupraktiker Karl Teinz I HE :ıu: Sg:\ndort geboren an GEED 1925,\n\nwegen versuchter Notzuch®,\n\nhat .der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, ,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in liemmingen vom 29. Sai 1952 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nD\n1\n\nGrin de:\nDer ..ngeklagte ist nach § 176 Abs 1 IIr 1 StGB verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben. '\n\n1. Die §§ 140 Abs 1 ür 2, 201, 338 Ir 5 StPO sind\nnicht verletzt; Die \\nklage lautete auf Hotzuchtsversuch\nin Tateinheit mit Gewaltunzucht. Nach § 140 ibs 1 ir 2\n.8tFO war die Verteidigung daher notwendig, sofern der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragte.\nDiesem {ntrag hätte das Landgericht unter den weiteren\nVoraussetzungen des § 140 Abs 5 entsprechen müssen, Auf\ndieses \"Recht\" war er bei liitteilung der Anklageschrift\nhinzuweisen, 5 201 Abs 1 St20. Diese Litteilung hatte hier\nden Wortlaut: \"Die Bestellung eines Verteiäigers können\nSie binnen einer Frist von 3 Tagen beantragen .....\". Die\nRevision beanstandet, dieser allgemeine Hinweis besage\nnicht, dass dem Angeklagten \"ein Recht\" auf Verteidigerbestellung zustand; eusserdem entspreche die i'rist von\n3 Tagen nicht dem Gesetz, das in § 140 Abs 3 für den ıntrag eine Woche vorsieht.\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch, Der vom Landgericht gewählte Hinweis entsprach zwar nicht, was zweckmässig gewesen wäre, dem Wortlaut des § 201 &bs 1, aber\ndoch dessen Sinn. Auch für einen ungewandten und 'unerfahrenen ingeklagten ging aus ihm deutlich hervor, dass er\nzum Schutz seiner Rechte unverzüglich die Bestellung eines\nVerteidigers beantreagen'könne und dass das.Gericht über\neinen solchen Antrag gesetzmässig entscheiden werde. Die\nlitteilung beschränkte sich nicht auf den ungenigenden\nilinweis auf eine allgemeine Verteidigungsröglichkeit\n(BEI id 51, 205), sondern bezog sich unmittelbar auf die\n\n- 3 -\n\n‚weder vor der lauptverhandiung noch in ihr einen entspre-\n\n- Hauptverhandlung. : ”\n\nHD ;;vwesenheit zur Person und zur Sache vernonten.\n\nBGHSt 1, 349 hätte der Vorsitzende diese kiassnahme nicht\n\n3.\n\nVerteidigerbestellung. Der besondere Ilinweis auf den\n\n§ 140 StPO hätte dem Angeklagten, der das Gesetz nicht\n\nkennt, für sich allein keine weitere Aufklärung geben,\n\nsondern ihn nur zur ürkundigung veranlassen können, die\nihm ohnedies freistand.\n\nDie unrichtige Tristbelehrung, die noch einem früheren Rechtszustand entspricht und Übrigens entgegen\neiner richtig auf \"7 Tage\" lautenden Verfügung des Vorsitzenden geschehen war. vermochte das echt des ängelilagten auf Verteidigerbestellung nicht zu verkürzen, Er hat\n\nchenden ..ntrag nachgeholt, Dass er dies nur wegen der unrichtigen Fristbelehrung unterlassen haben könnte, dafür\nfehlt jeder Anhalt,\n\nEs kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung nochmals belehrt worden ist. Der\nVermerk in der Sitzungsniederschrift \"Es wird festgestellt,\ndass der Angeklagte ID Antrag auf Beioränung eines\nVerteidigers nicht gestellt hatte und nicht stellt\"\nspricht im übrigen für eine nochmalige Erörterung in der\n\n2. Auf der Fichtbeachtung des § 247 StPO beruht das\nangefochtene Urteil nicht, wie die Wiederschrift ergibt,\nwurde \"der \\ngeklagte TIuber mit Zustimrung aller Beteiligten aus dem Sitzungssaal entfernt\" und der Angeklagte in\n\nDass ein. Fall des § 247 Abs_1 StPO vorlag, ergibt die\nSachlage, die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten und\nnimmt auch die Revision an, (emäss der Entscheidung\n\n-\n\nIE,\nnf.\n\nallein treffen dürfen, sondern nur nach einem mit Grundangabe verlründeten Gerichtsbeschluss. Das Versehen beschwert den “ngeklagten aber nicht. Es.ist nicht ersichtlich, welcher Iachteil ihm aus der beanstandeten Lassnahrnıe des ‚Vorsitzenden erwachsen konnte, rg Anwesenheit hütte die Rechtsverteidigung. ‚des Angeklagten in diesem Verfshrensabschnitt nicht Zördern können, Wenn ihm\ndaran lag, ii] Vorhaltungen zu machen oder ihn zur Äusserung zu der eigenen Einlassung zu veranlassen, sö hatte er dazu Gelegenheit, nachdem > wieder vorgelassen\nworden war, vor allem aber während der anschliessenden\nVernehmung MD und der Beweisaufnahme. Die Revision\nführt in dieser Richtung nichts an. Im “Übrigen hatte das\nLandgericht etwaige Unstimmigkeiten zwischen den beiderseitigen Einlässungen, soweit sie rechtliche Bedeutung\nhaben konnten, von Ants wegen aufzuklären. Auch insoweit\nhat die Kevision keinen begründeten Vorwurf erhoben.\n\n3. Line Verletzung der ‚ufklärungspflicht bei der\nPrüfung der Glaubsürdigkeit der Verletzten Ei | ist\nnicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit der Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen befasst, ihre Persönlichkeit\nund ihr Gesamtverhalten berlicksichtigt. Dabei tritt kein\nRechtsverstöss hervor. Dass die beiden jungen Lädchen _\n:bei:.dem Lusflug gelegentliche Küsse duldeten, hinderte\ndas Landgericht nicht an der auf sorgfältiger Bachprüfung beruhenden Teststellung, ‚dass beide jede weitere\ngeschlechtliche Annäherung: entschieden, nachhaltig und\ndeutlich erkennbar ablehnten, Die Revision greiTt insoweit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an.\n\n4, Auch sachlichrechtlich tritt kein Rechtsverstoss hervor. Die gerichtliche Überzeugung. dass\nder Angeklagte vom Notzuchtsversuch freiwillig zurückgetreten sei, hindert seine Bestrafung nach\n8 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht. Die versuchte Totzucht\nschliesst zwar beim hier festgestellten Fergang die\ngewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen, die das\n-Lädchen zur Duldung des Beischlafs zugleich auch willig machen sollten, notwendig in sich; die dadurch\nzwischen beiden Tatbeständen eintretende Gesetzeseinheit steht der Bestrafung nach $ i76 aber’ dann nicht\nentgezen, wenn die Strafbarkeit nach § 177 durch wirksamen Rücktritt vom Versuch aufgehoben wird. 3GISt 1,\n152. Der Hussere Ilergang der Gewaltunzucht ist auf\nSeite 3R der Urteilsausfertigung ausreichend festgestellt. ör begann mit dem Miederärücken des schreienden und sich heftig wehrenden Liädchens und. dauerte\nfort, bis der Angeklagte von ihm abliess. Besonderer\nErörterung des Tatvorsatzes ‚nach § 176 bs I bedurfte\nes bei solchem llergang nicht. Er deckt sich hier mit\ndem weiterreichenden lotzuchtsvorsatz.. Das Urteil )\nlüsst an der Überzeugung des Landgerichts keinen Zweifel, dass sämtliche gegen den Willen der Pi eetE-\ntigten Unzuchtshandlungen 'dem illen des ingeklagten\n\nentsprachen. Din Rücktritt von der Gewaltunzucht war\nnach § 46 StGB ausgeschlossen, weil diese Tat schon\nvollendet war.\n\nLichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-446-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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