{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-28_1_StR_442_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"1 StR 442/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag voraus.\n2) Zur Familienhabe gehört bei einem mitt-\n“ leren Bauernhof im allgemeinen der Viehstand» 2\n2. Gesetz: SteB § 79 B:\nRechtssatz: Ein Verstoss gegen § 79 kann die Revision :\nbegründen. (Der Senat hält an seiner Auffassung auch gegenüber den abweichenden\nspäteren Entscheidungen anderer Senate fest.)","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2320 0” 77\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmi emp mu an au ann mn gm mm me am an mm m nn 0 m nn rm m a an\n\nl. Gesetz: StGB § 10a\nRechtssatz: 1) Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag voraus.\n2) Zur Familienhabe gehört bei einem mitt-\n“ leren Bauernhof im allgemeinen der Viehstand» 2\n2. Gesetz: SteB § 79 B:\nRechtssatz: Ein Verstoss gegen § 79 kann die Revision :\nbegründen. (Der Senat hält an seiner Auffassung auch gegenüber den abweichenden\nspäteren Entscheidungen anderer Senate fest.)\n\nAktenzeichen: 1 StR 442/52 ur\nUrteil vom 28. Oktober 1952 1G Bamberg En\n\n3_StR 442/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landyiri Willi H a ; geberen\nı915 in ‚„ zur Zeit in\nStralhaft in anderer Sache,\n\n2.) den Viehhändler\n\nO+to K us Sn».\ndort gchoren an 1904,\n3,\\ den !Metzgersehilfen Esherf > aus RED\ndB. dort getoren an 1927,\n\nwegen Verschleuderung von Familienhabe u.a,\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peer\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Gianzmarn\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal*+ Dr.\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\n\nais Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten H@WBvira das\nUrteil des Landgerichts in Eamberg von 26. März 1952,\nsoweit es ihn betrifft. hinsichtlich der Gesamtstrafe\naufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\n\nIn\n\nVerhandlung und äüntscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmitteis, an das Landgericht zurürkverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten iO )\nund die Revisionen der Angeklagten Kg und Sch»\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten MD und Sch haben die Kosten\nihrer Rechtsmitte!i. zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDe ee Zr\n\noo.\n\nA. Zur Revisj.on des Angeklagten Tg.\nI: Verfahrensrügen,\n\n1.) Nach dem für die Prüfung des Revisionsgerichts\nallein massgebenden Sitzungspr:tokoll (§ 274 StPO) hai der\nAngeklagte in der Hauptvrerhandlung keinen Beweisamtrag gestellt. § 244 Abs 3 StPO ist daher nicht verleizt. Dem\nVorkringen der Revision kann auch nicht entnominen werden,\ninwiefern die Umstände es der Strafkarmer nahe legten, zur\nweiteren Aufklärung die von der Revision bezeichneten Akten\n\n“von Amts wegen beizuziehen. Das Rechtsmitte!. findet daher\n“ auch in § 244 Abs 2 StPO keine Stütze.\n\n?.) Die Revision stelit zur Nachprüfung, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen Verschleuderung von Femilienhabe (§ 170 a StGB) eines Strafanirages der Ehefrau bedurft\nhaben würde. Diese schon von Amts wegen zu prüfende Frage\nist ohne Bedeutung für die Fälle 2 und 4 des Urteiis; denn\ninsoweit hat der Anwalt der Ehefrau in deren Namen schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet (Bl 5.\n30 d-A.). Darin kommt das Verlangen nach Strafverfolgung unzweideutig zum Ausdruck. Diese Strafanträge sind auch recht--\nzeitig gestellt. Allerdings befindet sich bei den Akten keine\nschriftliche Vollmacht der Ehefrau auf ihren Anwalt; jedoch\nbestehen, wie auch der Tatrichter ersichtlich angenonmen hat,\nkeine Zweifel daran, dass sie ihn zumindest formlos bevollmächtigt hatte. Das wer ausreichend; auch var es nicht erforderlich,. dass die Vollmacht noch vor dem Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wurde (RGSt 61, 357; 68, 263).\n\nFR\n\n- An\n\nDagegen fehlt ein Strafantrag der Ehefrau in den Fällen\nı und 3. Er war aber - entgegen einer im Schrifttum verhrei-Seten Heinung -- auch nicht Voraussetzung der Strafverfolgung-Eine solche Vurschrift enthält das Gesetz nicht.\n\nWohl sind gewisse Straftaten gegen ZTigentum und Vermögen\nnur auf Antrag zu verZolgen, wenn sie im einzelnen Fall gegen\nAngehörige verübt werden. nämlich Diebstahl und Unterschla--\ngung (§ 247 Abs 1 StGB). Betrug (§ 263 Abs 5 StGB), einfache\nJagd- und Fischwilderei (§ 294 StGB). Diebstahi. und Unterschlagung sind nach § 247 Abs 2 StGB sogar straflos wenn\nsie sich gegen den Ehegatten oder gegen Abkömmlinge richten.\nDer in diesen Verschriften liegende Rechtsgedanke ist, auch\nwo ihn das Gesetz nicht ausdrücklich ausspricht, entsprechender Anwendung fähig. So steht in der Rechtsprechung fest, dass\nwie der Betrug, so auch die Untreue (§ 266 StGB) nur auf Antrag verfolgbar ist, wenn sie sich im Zinzelfall gegen einen\nAngehörigen richtet (RGSt 75, 242 mit weiteren Nachweisen;\nebenso BGH von 7. September 1951 - 1 StR 344,51. -); dieses\nErgebnis entspricht dem zu vermutenden Willen des Gesetzgebers, da Betrug und Untreue einander in vielem ähnlich\nsind (RGSt 70, 205, 209). Die entsprechende Anwendung hat\naber ihre Grenze dort, wo ihr der erkennbare Wille des Gesetzes entgegensteht. Das ist bei § 170 a StGB der Fall.\n\nDass hier § 247 Abs 2 StGB nicht entsprechend anwendbar\n\nsein kann, bedarf keiner Ausführung;- denn dadurch würde\n\n8% 170 a im Ergebnis aufgehoben, Aber auch die anderen angeführten Vorschriften, nach denen die Verfolgung von einem Antrag des Verietzten abhängt, iassen sich hier nicht\nentsprechend anwenden, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug,\nJagd- und Fischwilderei können gegen jedermann verübt werden;\n\noo. . eur\n\n; . .\n.. ”. -. ...\nREN ”.\n\ndiese Straftater richten sich nur ausnehmsweise gegen Angehörige, und nur dann sind sie Antragsstraftaten. Dasselbe\ngilt auch von der Untreue. Den in § 170 a StGB unter Strafe\ngestellten Handlungen ist es dagegen gerade wesentlich, dass\nsie gegen Angehörige begangen werden, nämlich gegen den Üühegatten oder einen unterhaltsberechtigsen Abkömmling des Tüters. Diese Handlungen könnten also stets nur auf Antrag bestraft werden, wenn eine entsprechende Anwendung der 88 263\nAns 5, 294 geboten wäre Das aber würde das Gesetz zusgesprochen haben, wenn es seinen Willen entspräche; indem es\neinen solchen Ausspruch unterlässt, wird deutlich, dass die\nStrafverfolgung nicht von einem Antrag abhängen scll. Das\nGesetz lässt hier also keine Lücke, die durch entsprechende\nAnwendung ähnlicher Vorschriften auszufüllen wäre, um dem\nvom Gesetz in Wirklichkeit Gewollten gerecht zu werden;\nvielmehr ist hier die gesetzliche Regelung lückenlos und\neindeutig. Ob sie zweckmässig ist, ist eine .rage, die allein der Gesetzgeber zu entscheiden hat.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.) Zur_ Verurteilung aus _$_170 a StGB.\n\na) Zu Unrecht bestreitet die Revision, dass das von\n\ndem Angeklagten veräusserte Yieh - im ersten Falle das Vieh,\ndas er zu veräussern versuchte -— zur Tumilienhabe gehört hat:\nDieser für das Strafrecht geschaffene, in der Rechtsprechung\nnoch wenig geklärte Legriff sieht von der bürgerlichrechtlichen Zugehörigkeit der in Betracht kommenden Gegenstände\nab, da die Familie als solche von den Gesetzen nicht ais Träger von Vermögensroechten anerkannt ist (RGSt 77, 103). Er\n\ngeht auch über den im bürgerlichen Recht vorkommenden Begriff\nder Haushaltsgegenstände [5§ 136, 1382, 1932 BGB) oder des\nHeusrats (VI. DurchfVO zum Ehegesetz) hinaus, umfasst vielmehr auch andere Gegenstände. auf deren Besitz das Zusärmmenleben der Familienmitglieder sich aufbaut, besonders wenn\n\nsie em Orte dieses Zusammenlebens gemeinschaftlich gebraucht\noder genutzt werden. Dazu wird zwar gewerbliches Vermögen im\nallgemeinen nicht zu rechnen sein (vgl OLG Kiel, SchiHolstAnz\nı947, 103). Anders liegt es aber bei dem Viehstand eines mitt\nieren Bauernhofes wie des hier gegebenen. Hier ist der Viehstand, wenn nicht besondere, hier nicht ersichtliche Verhältnisse gegeben sind, eine Grundlage nicht allein des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch des Zusammenlebens der\nFamilie. Landwirtschaft und Hauswirtschaft sind bei einem\nBauernhof dieses Umfanges - er umfasst 19 ha, der Viehstand\n10 bis 11 Stück - nicht scharf zu trennen; wie die Familie\ngemeinsam haushält, bewirtschaftet sie üblicherweise auch den\nllof gemeinschaftiich,. Es kann in diesen Verhältuissen auch\nkein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden zwischen Tieren, die unmittelber für die Hauswirisckaft genutzt werdenwie Hilchkühen oder Schlachtschweinen, und der schliesslich\nzum Verkauf bestimmten Aufzucht. wie Kälbern oder den hier\nim Falle 3 genannten Jungbullen. Hier ist vielmehr der gesamte Viehstand jedenfalls in der Regei in die Gemeinsamkeit der Haus- und Betriebswirtschaft einbezogen und rechnet daher zur Familienhabe. üs tritt daher kein Rechteirrtum zutage, wenn das Lendgericht unter den von ihm fest- .\ngestellten Umständen das Vieh als einen Teil der Familien- Bu\nhabe angesehen hat. el\n\nDer äussere Tatbestand des Vergehens ist auch im übrigen\nfehlerfrei festgestelit. Da die Ehefrau durch die Tat des\n\nAngeklagten Nachteile vermögensrechtlicher Art erlitten\nhat, ist das in § 170 a enthaltene Herkmal der Schädigung\nerfüllt, Dahingestellt kann bleiben, ob der Ansicht zu fol--\ngen ist, dass auch ein nicht vermögensrechtlicher Nachteil\ngenügt haben würde (RG aa0).\n\nod) Auch der innere Tathestand des Vergehens ist in allen 4 Fällen dargetan. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung\ndes Landgerichts bewusst auf den Ruin des Hofes hingearbeitet\nund auf seine Frau überhaupt keine Rücksicht mehr genommen.\nDarin hat das Landgericht mit Recht ein böswilliges Handeln\ngesehen, Ohne Rechtsirrtum hat es ferner festgestellt, der\nAngeklagte habe aus grobem Zigennutz gehendelt, weil er in\neinem Zeitraum von etwa drei kionaten Werte von rund 4.000.---DM\nveräussert habe. um den Hof noch vor der Scheidung für sich\nauszubeuten, und ohne die erlösten Beträge für seinen Lebensunterhalt nötig zu haben, Zu Unrecht findet die Revision diey se Feststellungen widerspruchsvoll. Der Gesamtwert vun rund\nai 4.000.-—-Dil setzt sich aus den Teilwerten von 2.100.-- DM\n. (Fall 2), 1.200.-- Di (Fall 3) und 680.-- DM (Fall 4) zusammen, enthält also nicht den von der Revision behaupteten\nRechenfehler. Die Werte selbst kann das Revisionsgericht\nnicht nachprüfen, weil es sich hier um bindende Feststellunve gen des Tatrichters handelt. Das Landgericht hat auch nicht\nTau übersehen, dass die Erlöse des Angeklagten erheblich gerin-\n| ger waren als der Wert des Vichs; das ist im Urteil aus-Arücklich festgestellt mit Ausnahme des Falles 3, wo das\nLandgericht den Erlös nicht ermitteln konnte,\n\nHiernach ist der Angeklagte zu Recht eines Vergehens\nnach § 170 a StGB in 3 Fällen und eines versuchten Vergehens\nnach § 170 a StGB in einem 4. Yall für schuldig erkannt.\n\n«N\n\nSe\n[4\n-\n_\n\nzeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich zur Wegnahme des Viehs für\nberechtigt gehalten, widerspricht den bindenden Feststellungen. Dass das Vieh für den Angeklagten fremdes Eigentum\nwar, nimmt das Urteil mit Recht an; für die erst während der\nEhe eingestellten Tiere ergibt sich das schon aus den\n\n§§ 1378, 1048 BGB. Dem Urteil ist auch mit hinreichender\nDeutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte mindestens\nden Mitgewahrsam der Ehefrau gebrochen hat. Die übrigen\nRaubmerkmale sind ebenfalls zutreffend festgestellt.\n\nMit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die\nbeiden Raubfälle je mit einem Vergehen nach § 170 a StGB\n\nrechtlich zusammentreffen.\n\n3.) Die für die einzelnen Straftaten verhängten Strafen\nentsprechen dem Geset2. Dagegen beruht die Gesamtstrafe\nmöglicherweise auf einer Verletzung des § 79 StGB. Das Urteil erwähnt, der Angeklagte sei im Jahre 1951 vom Schöffengericht Bamberg wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede rechtskräftig zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden\nund habe diese Strafe noch nicht verbüsst. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten sind ebenfalls im Jahre\n1951 begangen worden; ob vor oder nach dem Urteil des Schöffengerichts, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Soweit die Tatzeit vor dem Urteil des Schöffengerichts liegt, hätte das Landgericht die von ihm erkannten\nEinzelstrafen nach § 79 StGB mit der schöffengerichtlichen\nStrafe zu einer Gesamtstrafe vereinigen müssen. Eine weitere Gesamtstrafe hätte es gegebenenfalls aus den Einzelheiten\n\n®\n\nze \"Eu\n\n£ 2 Ir.\n\nre\nEN Bi\nne ne N.\n. De\n\n“ &\n\n“oe\n\n»\n\nnon Win m\n\nfür Taten zu bilden gehabt, die etwa nach dem Urteil des\nSchöffengerichts begangen wurden.\n\nHiernach kann'!'! die Gesamtstrafe möglicherweise auf\neiner Verletzung des sachlichen Rechts beruhen Das führt zu :hrerf\nAufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an den Vorderrichter in diesem Umfange (§§ 337, 353, 354 StPO). Wie der\nSenat schon in seinen Urteilen vom 13. November 1951 - 1 StR\n581/51 - und vom 21. Dezember 1951 - 1 StR 689/51 - im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden\nhat, geht es nicht an, die Beseitigung der Gesetzesvrerletzung\ndem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen. Soweit in späteren Entscheidungen anderer Senate des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 2, 388; 4 StR 409/52 vom 18. September 1952) eine abweichende Ansicht vertreten wird, ist\nder Senat nicht an sie gebunden. Er vermag ihr auch nicht\nza folgen, weii das Revisionsgericht nicht berechtigt ist,\nzum Nachteile des Angel:lagten, der die Sachbeschwerde er--\nhoben hat, 'einen Verstoss gegen das sachliche Recht unbean-\n\nstandet zu lassen.\n\nB. Zu_den Revisionen der Angeklagten K@p und Sch.\n\nDer äussere Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB\nist zweifelsfrei festgestellt und wird von den Revisionen\nauch nicht bestritten. Die Tat war schon deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 170 a StGB verstiess. Im übrigen ergibt sich die Rechtswidrigkeit, wenn ein bürgerlichrechtlicher Allein- oder Nitbesitz der Frau rg angenommen wird,\nauch aus § 858 (vgl auch § 866) BGB. Sclbst wenn Hp bürgerlichrechtlich Alleinbesitzer gewesen sein sollte, so war\n\n.\n..\n\n[-\nm\n\n- 10 -\n\ndie Wegschaffung der Tiere auch abgesehen von § 170 a SiGB\nunberechtigt, weil ihr die Rechte des Treuhänders Kegg\nentgegenstanden. Die Annahme des Landgerichts, dass diese\nRechte zur Zeit der Tat fortbestanden hätten, ist nicht zu\nbeanstanden, Ko durfte die Wegschaffung des Viehs\nnach § 229 BGB verhindern.\n\nAuch die innere Tatseite des § 240 StGB hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Denn es ist zu der Überzeugung\ngelangt, dass RD una Sch auf Grund des Hinweises xD\n& mit der Unerlaubtheit ihres Vorgekens rechneten, sie\naber mit innerer Billigung in Kauf nahmen. Was die Revisionen\nhiergegen vorbringen, ist mit den bindenden Feststellungen des\nUrteils nicht zu vereinbaren. Dass das Lendgericht den Grundsatz verletzt hätte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, lässt sich dem Urteil, in dem irgendwelche Zweifel des Tatrichters nicht hervortreten, nicht entnehmen. Den Revisionen kann auch nicht zugegeben werden, dass\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts in unlösbarem Wiederspruch zu der Beweiswürdigung in den Falle 2 stände, in welchen\ndie beiden Angeklagten Ho freigesprochen wurden. Diese\nFreisprechung ist nicht damit begründet, dass die beiden\nHOEEEED die Rechtswiärigkeit der Nötigungshandlung nicht\nerkannt hätten, sondern damit, dass ihnen eine Beteiligung\nan der Nötigungshandlung nicht nachzuweisen gewesen sei.\n\nGegen die Annahme der llittäterschaft (§ 47 StGB) bestehen\n\" keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB una Sch sind\nsomit unbegründet. .\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-442-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1382","ref_norm":"1382","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1932","ref_norm":"1932","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1048","ref_norm":"1048","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-442-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.643437+00:00"}}