{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-28_1_StR_401_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"1 StR 401/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 065 U\n\n1_StR 401/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfehrer Oswald D ED :.: \"Em,\n\ndort geboren am 1912,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung N\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen\n\nhaben: En\nSenatspräsident Richter | a\nals Vorsitzender, Be\nBundesrichter Dr. Peetz u:\nBundesrichter Dr. Geier Fe\nBundesrichter Glanzmann , Ja\n\nBundesrichter Dr. Jagusch BAR\nals beisitzende Richter, ni\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanv'altschaft,\nJustizangsstellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kürnberg-Fürth vom 1. April 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nno\n7\n.\n\nDer Angeklagte befuhr mit einem Lastzug die Leyherstrasse in Nürnberg in Stadtrichtung. Hit der Geschwindigkeit von 35-40 km/st (=9,72-11,11 m/Sek) nüherte er sich\nunter Schallzeichen der wunübersichtlichen Kreuzung mit\nder damals gleichberechtigten Siegmundstrasse. Auf der\nKreuzung stiess er mit dem von rechts aus der Siegmundstrasse überraschend auftauchenden Kreftreäfahrer L. zusammen, L. wurde getötet. Seine Geschwindigkeit hatte\n60 km/st (=16,66 m/Sek) betragen. Als der. von rechts Kommende war er nach § 13 Abs 2 StVO gegenüber dem Angeklagten vorfahrtberechtigt. Der Angeklagte ist wegen zu raschen Fahrens, Nichtbeachtung der Vorfahrt (§§ 9 Abs 2,\n13 Abs 2, 1, 49 StVO) und fahrlässiger Tötung verurteilt.\n\nSeine Revision war zu verwerfen.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe. äte Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, ist zusammen mit der\n.. Sachrüge zu behandeln. Sämtliche Revisionsangriffe sind\n\n\"unbegründet. Wie däs-Landgericht bindend feststellt, waren\n- beide Strassen zur: Unfallzeit'nach $.13 Abs.1 StVO ‚gleich-\n“rangig. Die Eigenschaft einer Strasse .als Hauptstrasse richtet sich der Verkehrsklarheit wegen nicht nach ihrer Verkehrsbedeutung und baulichen Beschaffenheit, ‚denen die 'Revision so grossen Wert beinisst, sondern gemäss § 13 Abs 1\nallein nach der amtlichen Kennzeichnung. Eine solche\n£ehlte hier. Die Siegmundstrasse war deshalb gleichrangig. Dem L. stand also die ‚Vorfahrt zu, weil er von rechts\nkam und, wie der Unfall beweist, die Kreuzung zugleich mit\ndem Angeklagten befuhr, so dass e5 trotz der um ein Drittel\ngeringeren Geschwindigkeit des Angeklagten ausgeschlossen\n\nwar, dass dieser sie gefahrlos vor ihm befuhr. Dass L.\n\n. seinerseits durch zu schnelles Fehren die.§§ 1, 9 StVO\nund das etwaige Vorfahrtrecht solcher Verkehrsteilnehmer\nverletzte, die im Verhältnis zu ihm auf der Leyherstrasse\nvon rechts kommen konnten, ändert daran zugunsten des ängeklagten nichts. Die Vorfahrt geht dem Berechtigten durch\nzu schnelles Rinfaliren in die Kreuzung nicht verloren, solange der von links Kommende die Kreuzung nicht um so\nviel früher erreicht, dass er sie noch gefahrlos befahren\nkann (vgl RGSt 71, 166 und BGHSt 1, 112). Dass der im\nVerhältnis zu L. langsamer fahrende Angeklagte die Einfahrt in die Kreuzung etwas früher erreichte, berechtigte\nihn nicht, dessen Vorfahrt zu missachten, weil dessen erkanntermassen grössere Geschwindigkeit bewirkte, dass\nbeide Fahrzeuge den Schnittpunkt ihrer Fahrbahnen dennoch\nzugleich erreichten. Auch dass der Angeklagte den L. erst\nunmittelbar vor dem Zusammenstoss gesehen hat, als er ihn\ndie Vorfahrt nicht mehr einräumen konnte, entlastet ihiu\nnicht, weil er den L. bei langsamem Finfahren und geliöriger Sorgfalt hätte bemerken müssen und denn imstande gewesen wäre, ihm die Vorfahrt einzuräumen. Fremdes Vörfahrtrecht missachtet auch, wer sich durch zu rasches\nEinfahren in die Kreuzung. der ‚Wöglichkeit,. es zu \"beachten, fahrlässig selbst begibt.\n\n2. Ob die Siegmundstraase aie Geyherstrasse kreuzt,\noder ob ihre Fluchtlinienvor und hinter dieser voneinander abweichen, so dass sich die Kreuzung weniger deutlich\nausprägt und nicht rechtwinklig ist, beriihrt das Vorfahrtrecht nicht. Auch an einer blossen Kinmündung der Siegmundstrasse hätte L. bei im übrigen gleicher Verkehrslage dem Angeklegten gegenüber die Vorfahrt gehabt. Dies\n\nverkennt die Revision; es ergibt sich aber deutlich aus dem\nGesetz. Aus diesem Grunde bedurfte es also keiner gerichtlichen Ortabeeichtigung. Die auch von der. Revision in Bezug\ngenommene maßstäbliche Plenzeichnung und die Lichtbilder\nbei den Akten zeigen übrigens deutlich, dass sich beide\nStrassen kreuzen. Der Angeklagte hat die Unübersichtlichkeit\ndieser Kreuzung gekannt, so dass es nicht garauf ankonmt,\n\nob sie einem ortsfremden Fahrer besonders. deutlich auffiele.\nRechtzeitig sichtbar ist die Kreuzung auf ‚jeden Fall. Die\nVerurteilung nach 8 13 StVO ist also nicht .zu beanstanden.\n\n3. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen zu schnellen\nFahrens (§§ 9, 1 StVO). Unbeschadet der Beschränkungen nach\n8 9 Abs 1 StVO hat jeder Kraftfahrer ‚seine ‚Geschwindigkeit\nso einzurichten, dass er nötigenfalls rechtzeitig anhalten\nkann (SGIISt 2, 188); das gilt besonders an unübersichtlichen\nStellen (§ 9 Abs 2), zu denen, wie der Angeklagte wusste,\nauch diese Kreuzung gehört. Der Angeklagte musste sich vor\nAugen halten, welche Hindernisse dort rasch auftauchen konnten\nund durfte nur so schnell fahren, dass er noch rechtzeitig A\nanhalten konnte. 35 - 40 km/st (=.9,72 - 11,11 m/Sek) waren |\nan dieser unübersichtlichen. Stelle bei einen Lästzüg zu schnell, ei\nwie das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ausführt. ' Br\nSie. erforderten einen. weit längeren Bremsueg, als die Int- en\nfernung von dem zuverlässigen Zinblick in die Siegmundstrasse\nnach rechts bis zur Kreuzung beträgt. Die Schallzeichen be- _ u\nrechtigten den Angeklagten nicht zum rascheren Fahren. Hit i\ndem verkehrswidrigen Verhalten des L. musste er rechnen. Zu .\nrasches Fahren im Stadtverkchr ist nichts Unugewöhnliches, Bun\nmag auch sonst jeder Verkehrsteilnehmer im allgemeinen mit\nverkehrsgemässem Benermen der andern rechnen äürfen. Zuzugeben ist ihm, dass L. aus der vor der Kreuzung besonders\n\n\"engen Siegmundstrasse mit leichtsinnig hoher Geschwindigkeit herausfuhr. Aber unvorhersehbar ist ein solches Verhalten nicht. Selbst wenn L. seine Geschwindigkeit kurz\nvorher auf die des Angeklagten herabgesetzt hätte, nänlich auf etwa 10 m/Sek, hätte es bei der Unübersichtlichkeit der Kreuzung und der Länge der bceiderseitigen Breuswege zum Zusammenstoss kommen müssen. Die erhebliche Mitschuld des L. hat das Landgericht berückrichtigt. Von seiner Alleinschuld kann nach den Urteilsfeststellungen keine\n. Rede sein.\n\n4. Hieraus folgt zugleich, dass das Landgericht die\nAufklärungspflicht erfüllt hat. Es hat sich der Maßstabskizze, der Lichtbilder und der Bekundung des Kraftfahrzeugsachverstänäigen bedient, der die Kreuzung vor der\nHauptverhandlung besichtigt hat. Rechtlich erhebliche\nWidersprüche mit der Einlassung des Angeklagten, die ohne\nOrtsbesichtigung nicht hätten geklärt werden können, sind\nnach dem Urteil nicht hervorgetreten. Die Ortsschilderung\nder Revision kann auch dann, wenn sie zutrifft, die Rechtslage nicht beeinflussen, weil sie an den deutlichen gesetzlichen Bestimmungen vorbeigeht.- Das Land-- '\ngericht stellt überdies die Ortskenntnis des Angeklagten\nausdrücklich fest. Unter diesen Umständen erfüllte das .\n\nLandgericht die Aufklärungspflicht auch ohne eigene Ortsbesichtigung.\n\nAuch sonst ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.\n\nRichter . Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nKari ea. Bi -\n\nE23","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-401-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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