{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-28_1_StR_323_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"1 StR 323/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i StR 323/52 2320 065 72\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Herbert Alfons x > ans Ag\na rt geboren am ERBE :::>.\n\nwegen Weineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanznann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aschaffenburg\nvom 29. Februar 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n. » 0\n, \\ „\n\nI. Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision\ngeltend, bei dem Sröffnungsbeschluss von 15, Dezenber 1951,\n‚ der diesem Verfahren zugrunde liege, hebe als Vorsitzender\nder Strafkammer der Landgerichtsdirektor Dr. N) mitgewirkt; dieser sei jedoch kraft Gesetzes von der Ausübung\ndes Richterante ausgeschlossen gewesen. Diese Auffassung\nder Revision stützt sich auf. Tolgende Vorgänge: Am 28. November 1951 fand in dem Strafverfahren gegen die Eheleute\nrg wegen Kuppelei vor der Grossen Strafkammer des Landgerichts in Aschaffenburg die Hauptverhendlung statt. In ihr\nwirkte Landgerichtsdirektor Dr. s> als Vorsitzender\nmit. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte als Zeuge\n\nvernommen und vereidigt. An Schlusse der Beweisaufnahme er- -.\n\nliess die Strafliammer unter Hitwirkung des Lendgerichts-.\ndirektors Dr. s> gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des NMeineids. Der Vorsitzende\nleitete den Haftbefehl mit einer kurzen Darstellung des\nSachverhalts an den Ermittlungsrichter; die Strafkammer\nhob dann an 30. November 1951, wobei’Landgerichtsdirektor\nDr. SD vieaerun als Vorsitzender mitwirkte, den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf, weil nur die vorläufige\nFestnahme anzuordnen gewesen wäre. Die Revision ist der An-\n\nsicht, die ilitwirkung des Landgerichtedirektors Dr. sz>\nbeim Erlass des Haftbefehls sei entweder als die Handlung\n\neines freiwilligen ilfsbeamten der Staatsanwualtschaft anzusehen oder als die Handlung eines I'annes, der, ohne allerdings dazu bestimmt zu sein, !andlungen als Untersuchungs-\n\nrichter vorgenommen habe.\n\nWäre diese Auffassung der Revision’ richtig und demzu-\n‚tolge Landgerichtsdirektor Dr. SED von der Ausübung\ndes Richteramts bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses kraft\nGesetzes ausgeschlossen gewesen, müsste das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden. Denn dann wäre\n: der Eröffnungsbeschluss, da die gegen die Zulässigkeit\nder WHitwirkung des Vorsitzenden geltend gemachten Gründe\nnoch auf einen weiteren Richter zutrefien, der beim Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hat, nicht in einer Zesetzung\nvon drei zur Ausübung des Richteramts befugten Personen\ngefasst worden, was dem § 76 GVG widersprechen würde (RGSt\nBd 55 S 113). Es würde dann also an einer notwendigen Voraussetzung Zür die Hauptverhendlung und für das Urteil ge-\n\nfehlt haben.\n\nDie Mitwirkung beim Erlass des llaftbefehls gegen den\nAngeklagten war jedoch entgegen der Ansicht der Revision\nkeine Handlung, die den Landgerichtrdirektor Dr. sa\nkraft Gesetzes von der Ausübung des -Richteramts bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ausschloss.\nIn der Hauptverhandlung gegen 7» u.a. vom 28. kovember\n1951 hätte die Strafkammer zwar keinen Haftbefehl gegen\nden Angeklagten erlassen dürfen. Die Zuständigkeit für den\nErlass eines Haftbefehls ergibt sich aus den § 5§ 124, 125\nStPO; sie liegt vor Erhebung der öffentlichen Klage grundsätzlich bein Amtsrichter. Die Befugnisse der Strafkemner\nergaben sich, da die strafbare Hendlung - der Keineid des\nAngeklagten - in der Sitzung begangen worden war, aus\n§ 183 GVG. Sie hätte also den Tatbestand feststellen und\nder zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll\nollen, hätte auch die vorlüufige Festnahme des\n\nmitteilen S\n\nTäters verfügen können. Dadurch, dass die Strafkammer den\n§ 183 GVG nicht beachtete und, ohne für diese Hendlung zuständig zu sein, Haftbefehl gegen den Angeklagten erlie:s,\nwurde sie jedoch ebensowenig wie ihr Vorsitzender zum\n\"freiwilligen Hilfsbeanten der Staatsanwaltcchaft!' und\nihre !itglieder wurden nicht im Sinne des § 22 Nr 4 StPO\nin der Sache als Beamte der Staatsanwaltschaft oder als\nPolizeibeamte tätig. Sie handelten als Gericht, wenn auch\nunter Verkennung ihrer Zustündigkeit. Der Erlass des Yeftbefehls war eine — wenn auch mangelhafte und darun anfechtbare - richterliche Handlungs\n\nEbensowenig greift § 23 StPO ein, der regelt, unter\nwelchen Voraussetzungen Richter vegen vorangegangener richterlicher Handlungen von der Ausübung des Richteramts kraft\nGesetzes ausgeschlossen sind. Absatz l scheidet schon deshalb aus, weil er nur Entscheidungen über ein Rechtsmittel\nbetrifft, hier aber die Entscheidung über die Fröffnung des\nHauptverfahrens in Rede steht. Nach § 23 Abs 2 StPO darf\nder Untersuchungsrichter in Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt. hat, nicht lüitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer ausserhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken. Diese Vorschrift greift jedoch schon deshalb nicht ein,\nweil gegen den Angeklagten niemals eine Voruntersuchung geführt worden ist. Es geht auch nicht cn, eine andere richterliche Tätigkeit, die gegen den Angeklagten gerichtet war,\nim Sinne des § 23 Abs 2 StPO derjenigen des Untersuchungsrichters gleichzuachten, der gegen den ingeklagten die Voruntersuchung geführt hat. Denn nur die mütigkeit des Untersuchungsrichters ist dadurch ausgezeichnet, dass sich\n\nin ihr zwei Merkmale zusammenfinden, ndmlich das Vorgehen\n\nnach einem Plan, den der Richter unabhängig von der \\Weisung eines anderen bildet, und der Beitrag zu Sachgestaltung, der in der unmittelbaren Erforschung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat besteht (RGJ\\/ 1933 S 1663;\nRcSt Bd 68 S 375). Diese der Tätigkeit des Untersuchungsrichters eigentümlichen Lerkmale, die erst, wenn sie bei\neinem Richter zusammen vorliegen, den Gesetzgeber Veranlassung gegeben haben, ihn von der Nitrirkung in erkennenden Gericht auszuschliessen, fehlen der.ijassnahne, die die\nStrafkammer in der Sitzung vom 28. NHoverber 1951 gegen den\nAngeklagten getroffen hat. Für den brlass des Haftbefehls\nfehlte ihr zwar die Zuständigkeit, der Antsrichter hätte\naber gemäss den 5§ 165, 125 StPO, wenn er sich in der Lage der Straikammer befunden hätte, auch einen Haftbefehl\ngegen den Angeklagten erlassen können, ohne dass ihn diese\nHandlung.nach § 23 StPO von der !litwirkung im erkennden\nGericht ausgeschlossen hätte. Das ist in der Rechtsprechung\nanerkannt (RGSt Bä 68 S 375, 377). Der Langel der Zuständigkeit, durch den sich die Ian dlung der Strafkarmer allein\n\nvon der Handlung des Amtsrichters unterscheidet, vermag\ndie Anwendung des § 23. StPO nicht zu rechtfertigen. Glaubte\nder Angeklagte, dass das Verhalten der bei dem Erlass des\nHaftbefehls vom 28. Novenber 1951 nitwirkenden Richter\nBefangenheit besorgen lasse, stand .es ihn frei, sie deswegen nach § 24 StPO abzulehnen. Ein Ablehnüngsgesuch ist\njedoch nicht angebracht worden.\n\nVon der Kitwirkung bein Eröffnungsbeschluss war Land-\n\ngerichtsäirektor Dr. SD schliesslich auch nicht des-\n\nwegen kraft Gesetzes ausgeschlossen, dass er in der An-\n\n4 [7\n\nklageschrift als Zeuge benannt worden war und die Verteidigung angekündigt hatte, dass auch sie sich auf ihn als\nZeugen berufen wolle. Denn die Ausschliessung von der Ausübung des Richteramts greift nach § 22 Nr 5 StPO nur-bei\ndemjenigen Richter Platz, der in der Sache als Zeuge vernommen worden ist. Darunter ist nur die persönliche vom\nVernehmungsbeamten beurkundete Anhörung zu verstehen (RGSt\nBd 12 S 180; Bd 42 S 1). Die kurze schriftliche Darstellung\ndes Saclıverhalts, die Landgerichtsdirektor Dr, SD dem\nHaftbefehl bei der Übersendung en den Ermittlungsrichter\nbeifügte, ist nicht der Vernehmung als Zeuge im Sinne des\n§ 22 Nr 5 StPO gleichzuachten (RGSt Bd 58 S 285).\n\nII. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach\nden Urteilsfeststellungen sagte der Angeklagte, als er in\nder. Hauptverhandlung zu dem den Eheleuten MB zur Last gelegten Vergehen der Kuppelei vernommen wurde, dass er von\nnichts wisse. In Wahrheit hatte der Angeklagte in seinem ?rivatzimmer des ersten Stocks, das die Eheleute MB cästen\nzur Verfügung stellten, eiren im Urteil näher geschilderten unzüchtigen Vorgang zwischen Gästen von Balkon aus beobachtet, auf den er zusammen mit einem anderen Kellner\ngeklettert war. Er hatte auch bei polizeilichen Kontrollen\nwiederholt Gäste, die sich in diesen ziuner des ersten\nStocks befanden, gewarnt oder ersucht, sich ruhig Zu verhalten. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass\n\ner diese Tatsachen bewusst verschwiegen hat. Trotzdem beschwor er seine Aussage. Diese Fests tellungen tragen die\nVerurteilung wegen leineids (§ 154 StGB).\n\nSoweit die Revision von einen enderen Sachverhalt\nausgeht, kanr. sie mit ihrem Vorbringen in diesem Rechts-\n\nnn ne ..\n\nzuge nicht gehört werden. Auch soweit sie geltend macht,\ndass sich die Feststellungen des Gerichts über die Warnung\nvon Gästen durch den Angeklagten nicht notwendig aus den\nBekundungen des als Zeugen vernonitenen Kellners iD ergäben, greift sie nur in unzulüssiger \\leise dic den Tatrichter vorbehaltene Beveiswürligung en. Dass die vom Angeklagten bei seiner Vernehmung als Zeuge verschwiegenen\nTatsachen zu dem Sechverhalt gehörten, über den er sich\n\nzu !iussern hstte, stellt auch die Revision nicht in Abrede.\nAus der Feststellung, dass der Angeklagte die angegebenen\nTatsachen bewusst verschwieg, ergibt sich die Jberzeugung\ndes Landgerichts, dass er sich dieser Tatcachen erinnerte,\ndass er auch erkannte, dass sie Gegenstand seiner Aussage\nwaren, sie aber. trotzdem nicht angab. Nit der Verteidigung.\ner habe sich en den von ihm beobachteten unzüchtigen Vorgang im Zimmer.des ersten Stocks bei seiner Vernehmung zunächst nicht erinnert, setzt sich die Strafkemmer auseinander. Sie hat aus Yründen, die auf taträchlichem Gebiet\nliegen und keinen Rechtsirrtun erkennen lassen, diese Verteidigung für eine unwahre Sciutzbeheuptung gehalten.\n\nDie Rüge der Revision, dass das Landgericht zu Unrecht\nden § 158 StGB nicht angewendet habe, geht von der im \\iderspruch zum Urteil stehenden Voraussetzung aus, dass der\nMeineid des Angeklagten nur in Jen bewussten Verschweigen\ndes von ihm beobachteten unzüchtigen Vorgangs zu sehen sei.\nDa die beschworene unrichtige Aussage auch im Verschweigen\nder wiederholten Warnungen bestand, dieser Tunl:t aber vom\nAngeklagten nie berichtigt worden ist, kat das Lendgericht\nden § 158 StGB mit Recht nicht für arwendbar erachtet.\n\nBE NES\n\ns\n\nDie Nichtanwendung des § 157 StGB wird durch die\nFeststellung getragen. dass der Angeklagte nicht den leineid geleistet habe, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrefung abzuwenden. Sie wird durch die in den\nStrefzumessungsgründen enthaltene Beneirkung ergänzt, dass\ner offenbar unter dem Druck seines Arbeitgebers und dessen\nShefrau gehandelt habe. Bei der Überzeugungsbildung durfte\ndie Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei seiner\nVernehmung als Zeuge wie auch in der Nauptverhandlung in\ndieser Sache als Beweisanzeichen verwerien. Wenn das Verfahrensrecht dem \\ngeklagten auch nicht die Pflicht auferlegt, sich zur Sache zu äussern, so war es dem Gericht\ndoch nicht verwehrt, aus der ifeigerung des Angeklagten,\nErklärungen zur Sache abzugeben, Schlüsse zu ziehen. Die\nin diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Ver-\n\n. fahrensrüge der Verletzung des § 244 äbs Z StPO ist unbegründet. Nachdem der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung jede Erklärung zur Sache abgelehnt hatte,\nwährend der Verhandlung trotz Beachtung des § 257 StPO\nkeine Erklärung abgab und auch von der !!öglichkeit des\nletzten Wortes keinen Gebrauch machte, obwohl ihm zweimal dazu Gelegenheit gegeben wurde, bestand für das Gericht keine verfahrensrechtliche Pflicht, an ihn zu einzelnen Punkten des Sachverhelts besondere Tragen zu richten. Aus dem Rat eines Verteidigers an den Angeklagten,\n\nJede Erklärung zur Sache zu verweigern, kann bei der\nhier festgestellten Sachlage keine Pflichtverletzung\ndes Gerichts hergeleitet werden.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-323-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-323-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.595117+00:00"}}