{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-21_1_StR_412_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"1 StR 412/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 412/52 2314 056 I\n\nm u —\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Otto r aus K , dort\ngeboren an > 1501,\n\nwegen Unzucht mit einem Rinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaalsanwali Dr. |\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Karlsruhe von 8, Tai 1952 wird vervorfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSr on ee was e\n\nTE a ren,\n\n.„_v ” u\nr an:\na N RR\n\nhi\nh\n\ntn er\n\nEN a ge\n\na in\n“.\nEn\n\nF En\n\n=\n\nkr Adser Be nl nen en en\nut au ei\n\nin\n..\n\nmt\n\nu\nu\n\nRAR,\n\nen a a TEMMAT PEI\n\nhe EEE Dede a\n\nDe X\na\n\nDe 3\n\n-2.\n\nGrände:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Rinde verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet.\n\nSoweit der Angeklagte das 1l2jährige Nädchen mehrfach in die Brust gekniffen und ihm an den Geschlechtsteil —- einmal auch an den unbekleideten - gefasst hat,\nist die rechtliche TLürdigung des Landgerichts von vornherein nicht zu beanstanden. Solche Ilandlungen sind unter den festgestellten Uuständen offensichtlich unzüchtig. Das Gericht hat dem Angeklagten eine wollüstige Absicht auch nicht nur unterstellt, ohne sie aus Tatsachen\nabzuleiten und zu begründen; diese Absicht hat es vielmehr aus der Art der Handlungen entnormen, die hier keine andere vernünftige Erklärung zuliess.\n\nDas gilt auch für denjenigen Teil der fortgesetzten Handlung, der darin bestand, dass der “.ngeklagte dem\nMädchen bei einer Balgerei, nachdem es ihn mit Wasser\nbespritzt hatte, den Rock hob und vergeblich versuchte,\nihm einen herumliegenden nassen Lappen von oben in den\nSchlüpfer zu stecken. Für sich allein wäre die Annahme\neiner unzüchtigen Handlung hier nüher zu begründen gewesen, weil sie sich bei der Art des liergengs nicht\nohne weiteres von selbst versteht, Im Zusammenhang mit\nden übrigen unzüchtigen Griffen war die nähere Begründung aber entbehrlich, Sie ergibt sich hinreichend aus\nder im Urteil zusammengefassten gerichtlichen Überzeu-\n\nBEN.\nE ‘\n\nDENT\nu T ERRE\n\nut\nDr 4\n\nPP\nA \". az\n7\n\neh.\nu Ha\n\n. Rn\nE\nen\n\nnn 7]\nEr ec\nmi AEG rien len, Win\n4 o Ta. Sen -\n\n[\\\nww\nEn)\n\ninne 5\n\ntn\n\n.\nku\n\nDE Pure\n\nTerra\nFe\n\nee\nnum\n\nZe\nFreund\nBI\n\nZr\n4.\nau.\n\naltem 1m\n.\n\nr\nIn .-\n\na ar rt\nWanne mn nn on men min am dm mn\n\nPEN RE\n\n-3-\n\ngung, alle festgestellten Ilandlungen seien unzüchtig\ngewesen; der Angeklagte habe das wiederholte Alleinsein mit dem liädchen zu diesen Verhalten benützt.,\n\nDie Strafzumessung weist keinen RechtsTehler\n\nauf,\n\nRichter Lantel . Dr: Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nAK\n\nge\n\nEN.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/1-str-412-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/1-str-412-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.176781+00:00"}}