{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-21_1_StR_340_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"1 StR 340/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im lIamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klaviertechniker Walter ı: EEEEED z.: gi:\ngeboren arı EEE 1919 i- \"EEE rei:\nEB\n\nwegen Detruges u.8.\n\nhat der 1. »strafsenat des Bundesgerichtsiofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Aichter\nels Vorsitzender,\nDBundesrichter !lantei\nDundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter ülanzmann\nzundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende \\!ichter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\n\nals ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt;\n\nDie ievision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Ravensburg vom 4, April. 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angelilagte hat die sosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nvie Verfahrensrüge, dass das erkennende Gericht nicht\nordnungsnässig besetzt gewesen. sei: (§ 338 IIir 1 StPO), stützt\nsich auf folgende Tatsachen:\n\nVorsitzender der Strafkammer war bis zum 51. Oktober\n195]. Lanigerichtsdirelitor Dr. L B. Dieser wurde zum\ni,. Novenber 1951. zum Lendgerichtspröäsidenten in Do |)\nernannt und schied damit aus. Durch Zrlass des Justizmiristeriums in TR vom 4.. Januar 1952 wurde Landgerichtsdirekter ig: der zu dieser Zeit noch zum Justizministeriun\nin TED zur *pwicklung der. politischen Säuberung abgeoränet war, an-das Landgericht in ren versetzt und\nin cie durch das Ausscheiden des lanägerichtsdirektors Dr.\nmo ] freigewordene Planstelle eingewiesen. Durch Beschluss\nGes \"Träsidiums vom 14. Januar 1952 wurde Landgerichtsdirektor U nit virkung vom 1. Februar 1952 zum Vorsitzenden\nder Grossen Strafkammer und ‚Landgerichtsrat Kg der zu:\n.gleich der dienstälteste Richter der Strafkammer. war, zum\n‚stellvertretenden Vorsitzenden bestinmnt.- Aus der adienst.-\nlichen Äusserung des Landgerichtsprädidenten. ergibt sich,\ndass das Pı&sidium dabei yon der Erwartung. eusging, dass\nsich die dem Lenägerichtsdirektor ip gestellte Sonder--\naufgabe der Abwicklung der politischen Säuberung bald erledigen werde. Sie verzögerte sich jedoch, so dass sine\n„boränung an Gie Abwicklungsstelle des Jüstizministeriums\nerst durch Urlass vom 24. Lai 1952 aufgehoben und Landgerichtsdirektor Bo) angewiesen wurde, am 1. Juni 1952\nseinen Dienst beim L-ndgericht in Ravensburg anzutreten,\n\nAuch dazu kam es allerdings nicht, weil er inzwischen schwer\nerkrankte. In der Zwischenzeit führte Lrndgerichtsrat Kg\n\nSon at te tuntenen 0 0 e\n\nwen\n\n>\n\nren nen ea en\n\nu\na\n\nTele\n\nden Vorsitz, so auch in der lIiauptverhandiung in dieser Jache am 4. April 1952, - Ba\n\nDie lLevision ist der Auffassung, dass es sich bei der\nVertretung des zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmten\nLandgerichtsdirektors \"ig durch Landgerichtsrat rg\num keinen \"all der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden handele (§ 63 Abs 1 GVG), sondern\num eine \"generelle Ürsetzung des Vorsitzenden\" und dass die\nBestellung eines Landgerichtsrats zun Vorsitzenden den\n§ 62 Abs 1 Satz 1 GVG varletze. Dem vermag der ‚Senat nicht\nbeizutreten. Die Rüge könnte zur Aufhebung des Urteils we--\ngen unvorschriftsmässiger Besetzung des Gerichts nur dann\nZühren, wenn der zum Vorsitzenden der strafkaumer bestimmte\nLendgerichtsdirektor ip in Sinne des § 63 Abs 2 GVG als\ndauernd an der führung des Vorsitzes verhindert hätte engesehen werden müssen, Das war nicht der Tall. Als der Be--\nschluss des, Präsidiums vom:14. sanuar 1952 erging, durfte\ndanit gerechnet werden, dass Landgerichtsdirektor ig\nin absehbarer Zeit seinen Dienst beim Landgericht antreten werde. Die Aufgabe, zu deren Erledigung er zunächst\nnoch zum Justizministeriun abgeordnet bliep, pestand in\nder Äbwicklung der politischen Säuberung. Auch die zrledigung einer zeolchen Aufgabe kann sich zwar über einen\nlangen Zeitraum erstrecken, aber es fehlt an jedem Anzeichen, dass. das Justizministerium mit einer solchen\näntwicklung rechnete und die Absicht bestand. ihn für. diesen Fall auf lange Zeit von der \"ahrnehmung seiner ziichtergeschäfte fernzuhalten und die aus den 5§ 62, 63,66 GVG\n\nsich ergebende Regelung durch eine ijassnahme im Justizver..zaltungswege zu umgehen, Dass die \\bordnung zum Justizministerium am 24, „ai 1952 in der Tat aufgehoben wurde,\nspricht deutlich gegen eine solche Absicht. Inter diesen\nUmständen kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\nwenn Gie Verhinderung des :ordentlichen Vorsitzenden im\nZeitnunkt der Zauptverhandlung noch 8ls vorübergehend angesehen wurde. Die Destellung des Lendgerichtsdirektors\nzum ordentlichen Vorsitzenden der Grossen Strafkammer. der\n\nim Zeitpunkt der Bestimmung noch zur Erfüllung einer Sonderaufgabe an das Justizministerium abgeorädnet. war, deren\närledigung jedoch in abselibarer Zeit erwartet wurde. kann\ndeshalb nicht als eine Scheinhandlung erachtet werden, di.e\nden Zweck verfolgt hätte, die unzulässige Bestellung eines\nLandgserichtsrats zum ordentlichen Vorsitzenden einer .Grossen\nStrafkammer nach aussen zu verdecken (vgl RGSt Bä 66 S. 435\nund RGZ Bd 13i S 31). Der Sachverhalt liegt deshalb auch aners als der in ECHSt Bd 2 S 71 entschiedene Fell, in dem\nschon zu Beginn des Geschäftsjahres klar war, dass der zum\nVorsitzenden einer Strafkammer bestimute Landgerichtsdirektor während des ganzen Geschäftsjahres &uf die Rechtsprechung\nder Kammer keinen massgeblichen Zinfluss werde haben können,\nNach alledem war das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung vom 4, “pril 1952, in der Löndgerichtsrat “oo ]) als\nVertreter für den vorübergehend verhinderten ordentlichen\nVorsitzenden den Vorsitz führte, nicht vorschriftswidrig\nbesetzt. Die cuf § 338 Hr 1 St?0 gestützte Verfshrensrüge\n\nist deshalb unbegründet,\n\n“uch sachlich weist die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Untreue in einem Falle, fortgesetzter Untreue in Tat-\n\neinheit mit fortgesetzter Unterschiagung in' einen Falle.\nfortgesetzten Betruges, zum Teil in Teteinheit mit Urkundenfälschung, Betruges in zwei weiteren Tällen und 'rersuchten Betruges keinen Techtsfehler zum Nachteil. des Angeklagten auf, Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des Urteils zur „rage der Zurechnungsfähigkeit.\nDas Landgericht ist hier auf Grund des Cutachtens eines\nSachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fähigkei; des Angeklagten, das virafbare seines \"uns einzusehen.\nnicht beeinträchtigt, aber die Fähigkeit. nach dieser #insicht zu handeln, durch mehrfache Schädeiverletzungen. die\nmöglicherweise zu einer ;iiirnschädigung geführt haben, er--\nheblich gemindert war. Es hat deshalb ohne Recahtsirrtum in\nallen Fällen strafbaren Verhaltens den § 5i Abs 2 StGB angewendet. Die allgemein erhobene, aber nicht näher ausgeführte Sachrüge vermag der Nevision deshalb ebenfalls nicht\nzum üörlolg zu verhelfen,\n\nRichter Mantel . Dr. Geier\n\nGlanzmann- „Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/1-str-340-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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