{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-14_1_StR_321_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"1 StR 321/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Intscheidungen ‚der Strafkamner (Abs 2) sind auch\nprozessleitende und sonstige Verfügungen des Vorsitzenden. 0\n\nN","text_plain":"“ [2\n\n„ür das llachschlagewerk! ER, UV 1 5\nHicht für die Amtliche Sammlung!\n\nin nn nn nn un 0 _ nn n——\n\nGesetz: StrEOo § 23 .\n\nRechtssatz: Intscheidungen ‚der Strafkamner (Abs 2) sind auch\nprozessleitende und sonstige Verfügungen des Vorsitzenden. 0\n\nN\n\nAktenzeichen: 1 StR 321/52\n\n- Urteil vom 14. Oktober 1952 LG Landshut\n\n1 StR 321/52\n\nu (m m Tr se\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n\\\\ gegen\n\nden Landwirt Ludwig -F aus EEE .\ndort geboren am 1901,\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.8\n\nhat\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter liantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.. in der: Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n‚als Vertreter der ‘Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 15. Januar 1952 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\n\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2 —-\n{ grünäe:\n\n:. Verfahrensrügen.\n\ni.) Der Richter, der die Voruntersuchung geführt\nhatte, nat als stellvertretender Vorsitzender der Strafkammer em 17. Dezember 1951 den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (Bl 128), denach am 20. Dezember 1951 die\nAbladung eines Zeugen verfügt, auf den die Staatsanwaltscha’t verzichtet hatte, und die Ladung eines anderen\nZeugen angeordnet (Bl 128R). Dieses Verfahren verstiess\ngegen § 23 Abs 2 StPO, wonach der Untersuchungsrichter\nu.a. auch nicht bei Entscheidungen der Strafkammer mitwirken darf, die ausserhalb der Hauptverhandlung ergehen.\nUnter Untscheidungen verstehen die Prozessgesetze nicht\nbioss Urteile und Beschlüsse, sondern auch Verfügungen\ndes Vorsitzenden oder eines Zinzelrichters, auch Verfü-BKungen prozessleitender Art; das ergibt sich deutlich\naus einen Vergleich der §§ 296, 304 StrFO und der §§ 160\nAbs 1 ir 5, 329 Abs 5, 567, 571. ZPO (vergleiche RGSt 1,\n345). Die erwähnten Verfügungen des stellvertretenden\nVorsitzenden waren auch im Sinn des § 23 Abs 2 StPO Ent-\n\nscheidungen der Strafkammer. Die Strafkammer ist zwar nach\n\n§ 76 £bs 1 GVG ausserhalb der Hauptverhandlung mit drei\nRichtern besetzt;- doch überträgt das Gesetz in bestimmten Fällen, so auch für Verfügungen der hier in Rede\nstehenden Art, die Entscheidung dem Vorsitzenden allein.\nDieser handelt dann aus eigenem Recht für die Kammer.\nSeine Entscheidungen sind daher, jedenfalls im Sinne\ndes § 23 Abs 2 StPO, Entscheidungen der Strafkammer;\n\ndas verlangt der Zweck der Vorschrift, die jede Einflussnahme des Untersuchungsrichters auf das Verfahren .\nausserhalb der Voruntersuchung ausschliessen will.\n\nEEE mm un a\n\n- 3.-\n\nDer Prozessverstoss führt aber nicht zur Aufhebung\nGes Urteils, weil dieses nicht auf ihm beruhen kann\n(§ 337 5t?0). Es beruht vielmehr au? dem Ergebnis der\nHauptverhandlung, in der das erkennende Gericht zu\nallseitiger Auflilärung des Sachverhalts verpflichtet\nwar (§ 244 Abs 2 StPO). Dass die Abladung des einen und\ndie Ladung des anderen Zeugen die Findung der Wahrheit\nbeeinträchtigt hätte, behauptet die Revisicn selbst nicht,\n\nIn der Hauptverhandlung selbst hat der Untersuchungsrichter nicht mitgewirkt. Der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Hr 1 StPO ist daher nicht gegeben, wird von\nder Revision auch nicht geltend gemacht,\n\n'2.) Den Zeugen Iudwig FW, Sohn des Angeklagten,\ndurfte das Landgericht nach seinem Ermessen unvereidigt\nlassen (§ 61 Wr 2 St?O). Die Nichtvereidigung verletzte\nauch nicht die richterliche Pflicht zur Erforschung der\n„ahrheit (§ 244 Abs 2 StPO), weil sich das Gericht von\nder Vereidigung eine weitere Klärung weder versprach\nno=eh zu versprechen brauchte, Daren ändert auch der Unstand nichts, dass der Verletzte Josef PB ursprünglich\nden nicht näher begründeten Verdacht geäussert hatte,\nder Sohn sei der Täter..\n\n5.) Auch die weiter gerügten Verstösse gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht sind nicht feststellbar,\nebensowenig wie die behauptete Verletzung der Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 S+4F0).\nUnbegründet ist schliesslich die Rüge, die Urteilsgründe\nhätten nicht den in § 2567 StPO zwingend vorgeschriebenen\nInhalt.\n\nLT\n\nei\n\na; Dass Ludwig rD Sohn die Täterschaft nicht\nerst in der dem Urteil zugrundeliegenden llauptverhandlung, sondern schon in der früheren !lauptverhandlung\nund namentlich in dem gegen ihn geführten Verfahren\nwegen uneidlicher Falschaussage auf sich genommen hatte,\nist in der Ilauptverhandlung erörtert worden. Zu einem\nins einzelne gehenden Vorhalt der früheren Aussagen des\nZeugen drängte die Beweislage nicht, Die Revisicn legt\nauch nicht dar, welche Unklarheiten des Tathergangs dadurch hätten beseitigt werden können.\n\nDer Tatrichter hat die jetzigen und früheren Aussagen des Sohnes rg eingehend gewürdigt. Dass er ihnen\nmit Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis keinen\nGlauben schenkte, ist kein Rechtsfehler, den das Revisionsgericht. allein beanstanden könnte.\n\nbh) Was das Landgericht weiter hätte tun können, um\nüen !iergang bei der Übergabe des Stemmeisens vom Sohn\nen den Vater näher zu . klären, ist weder ersichtlich,\nnoch wird es von der Revision dargelegt. Dass das Urteil\nülesen :lergang als nicht genau feststellbar bezeichnet,\nverlevszt nicht den § 267 Abs 1 StrO; selbstverständlich\nkann das Urteil den Sachverhalt nur in dem Umfange feststellen, den das Gericht lür erwiesen hält. Die Überzeugung des Gerichts, der Sohn habe dem iängeklagten das\nStemmeisen schon vor der Verletzung des Josef Pe übergeben, geht aus dem Urteil klar hervor. iit Rechtsgründen ist sie nicht angreifbar. Das Gericht hat seine\nÜberzeugung damit begründet, dass Josef PB nur einen\neinzigen Schlag in den fücken erhielt, dass der Angeklagte unmittelbar danach rit dem Ruf \"wo ist der andere\"\n\nor > -\n\nsich dem Johann 7> zuwandte und auch diesem eine gleiche Verletzung beibrachte. Zu dieser Bewelawürdigung war\ndas-Gericht nach § 261 StPO berechtigt.\n\nEs entspricht im übrigen der eigenen Darstellung -\ndes Angeklagten und seines Sohnes, dass dieser unbemerkt von den Zeugen an gen Schauplatz der Tat zurückgekehrt war, ehe die Tat geschah, Umso weniger brauchte\ndann das Gericht zugunsten des Angeklagten etwas daraus\nzu Folgern, dass keiner der Zeugen die Übergabe der\nWaffe beobachtet hat.\n\nce) Die Aussagen des Zeugen ED. ser den vu-\n\nter nicht gesehen haben will, hat das Gericht nicht übersehen. Dass es gleichwohl der Tarstellung des Zeugen\nStun gefolgt ist, lag im Rahmen der ihm obliegenden\nfreien Beweiswürdigung:\n\nInsgesamt enthält dieses Vorbringen der Revision\nnur unzulässige Angriffe auf die Teststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz\n\ngebunden ist.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt, zunächst zum Schuldspruch,\nkeinen Rechtsfehler. Ein solcher wird von der Revision\nauch nicht behauptet, soweit der Angeklaste.wegen Verletzung des Josef BD aus § 223 a StGB verurteilt ist.\n\nHinsichtlich der Verletzung des Johenn ) hat die\nStrafkamrer den § 224 StGB angewandt, ohne sich allerdings ausdrücklich darüber zu äussern, welches der ver-\n\ns:hiedenen dort aufgeführten lierkmale sie als erfüllt\nansieht, Doch wird dadurch der Bestand des Urteils\nnicht gefährdet, weil seine Teststellungen deutlich\nergeben, dass der Verletzte infolge der Körgerverletzung in Siechtum verfallen ist: Der Stich verletz;e\n\ndie Wirbelsäule des Johann Pe una führte zu einer\nL&öhmung der Beine, der Blase, und des llastdarmes, Nach\neinem dreiviertel Jahre dauernden Krankenhausaufenthalt\nkonnte er nur an zwei Stöcken gehen. Zur Zeit der Hauptverhandlung, nach mehr als zwei Jahren, benötigte er\nzum Gehen noch einen Stock; sein körperliches Befinden\nliess auch jetzt auf absehbare Zeit.nicht erwarten, dass\ner seinen Beruf als Wagner wieder werde. ausüben können.\nDanach befindet sich der Verletzte anhaltend in einem\nKrankheitszustand, der sein Allgemeinbefinden stark beeinträchtigt und der ein Schwinden seiner Xörperkräfte\nund Hinfälligkeit verursacht hat. Sin solcher Zustand er-\n<üllt die Voraussetzungen eines Verfalls in Siechtum;\nmit Necht hat Gie Rechtsprechung dabei dem Verlust der\n“rbeitsfähigkeit eines in der Vollkraft seiner Jahre stehenden Liannes besondere Bedeutung beigemessen (RGSt 72,\n345; 12, 127; auch 44, 59). Dass der Beruf eines ‘Wagners,\nden PP früher ausgetibt hat, erhebliche Körperkräfte\nerfordert, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung;\nübrigens ist das auch nicht in höherem kasse der Tall\nals bei zahlreichen anderen Berufen von NHandarbeitern.\nWenn das Urteil an einer Stelle (Seite 4) sagt, der Verletz\\e könne \"seinen Beruf auf absehbare Zeit nicht ausüben\", so o widerspricht des nicht der weiteren Bemerkung\ndes Urteils, es sei sogar anzunehmen, dass er seinen 3eruf überhaunt nicht mehr ausüben werde (S 12); auch\n\nN\n“\n’§ 2\n\nFr\n5;\n\n. en .\nnd rer urn mn\n\n- 7.\n\ndaraus ergibt sich nur, dass der gegenwärtige Zustand\nnach der insicht des Gerichts auf unabsehbare Zeit\nfortdauern wird.\n\nUnter diesen Umständen bedarf die Frage keiner näheren Erörterung, ob nach den Feststellungen auch die\nAnnahme gerechtfertigt ist, der Verletzte sei in Lähmung verfallen. Zu\n\n2.) Strafzumessung.\n\nwenn die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung die überzeugung erlangt hat,\ner bereue die Tat nicht, so durfte sie daraus die Notwendigkeit strengerer Bestrafung zur Erreichung des Strafzwecks folgern (BGIISt 1, 105). Für sich allein bedenklich\nist der Satz der Strafzumessungsgründe, es belaste den\nAngeklagten, dass er das Unrecht seiner Tat und die Gefüährlichkeit seiner !andlung nicht einsehe; doch ist dies\nvom Landgericht ersichtlich so gemeint, dess die fehlende Einsicht auf mangelnden guten willen beruhe. Keine\ndurchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die. zu\nUngunsten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgerichts, die Tat grenze hart an einen Totschlagsversuch. Damit werden entgegen der Meinung. der Revision\n\n- EN _ 4\n\n- nicht strafbesründende kierkmale zur Straischärfung\nverwertet, vielmehr liegt in der Erwägung des Landgerichts nur ein Hinweis auf die grosse Gefährlichkeit der Tat, die ihre schwere Folge auch ?ür den\nÄnseklagten besonders nahelegte. Auch sonst entspricht die Strafzumessung dem Gesetz,\n\nRichter \"Dr. Peetz lantel\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/1-str-321-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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