{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-14_1_StR_230_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"1 StR 230/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 230/52 3350 035 a\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baggerführer Jakob P EEE aus Te.\ngeboren an REED 191: ır. Pa\n\nwegen Aufforderung zum Meineid u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt Dr. 0) bei der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat WB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Ravensburg vom 8. Februar\n\n1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser\nAufforderung zum Meineid in Tateinhait mit Anstiftung zur\nuneidlichen Falschaussage lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch zur inneren Tatseite reichen entgegen der Ansicht der Revision die Urteilsfeststellungen aus, den Schuld=.\n\nspruch zu tragen.\n\nDanach wurde der frühere kitangeklagte sg» in dem\nUnterhaltsrechtsstreit des am 27. Mai 1950 ausserehelich\ngeborenen Walter voii» gegen den Angeklagten am 29. September 1950 vor dem Amtsgericht in Tettnang uneidlich als\nZeuge vernomnen und sagte dabei über den Inhalt eines Gesprächs aus, das er in Januar 1950 mit der Kindesmutter\nüber den Vater des von ihr erwarteten Kindes geführt hatte.\nEr sagte u.a. aus, die Kindesmutter habe ihm auf die Frage\nnach dem Vater des kindes erklärt, sie habe diesen sehr\nlieb; ob es der, den sie meine, auch tatsächlich sei, sei\neine Frage; es würden nocl mehr Männer eine Rolie spielen.\nIn Wahrheit hatte sie ihm jedoch nur gesagt, sie könne ihm\nnicht sagen, wer der Vater des Kindes sei, sie habe ihn\nsehr lieb und mit ihm noch nicht abgerechnet, s@> war\nsich bei seiner Aussage dessen bewusst, dass er das Gespräch mit der Kindesmutter unrichtig wiedergab. Er ist\ndeshalb vom Landgericht eines Vergehens der uneidlichen\nPFalschaussage schuldig gesprochen worden.\n\nzu dieser uneidlichen falschen Aussage kam es. nach\n\nden Feststellungen des Landgerichts auf folgende Weise: f\nDer Angeklagte hatte mit der Kindesmutter Emma W “\nseit 1945 wiederholt geschlechtlich verkehrt, auch in der ‘\nEmpfängniszeit. Als sie sich schwanger fühlte und die „\nBa\n\nrt‘\nDIR HER\n\nBATTESRE TEN\n\n23‘,\n\neulin\n.\n\nrn.\n\nFran nn gan am an mu ums ann nr\n\n=\n®\n-\n\nBeet nisgetäsee\n\nSchwangerschaft vom Arzt bestätigt wurde, unterrichtete sie\nden Angeklagten davon und erklärte ihm, dass er der Vater\ndes Kindes sei. Als sich kurz darauf sa» en den Angeklagten, seinen Arbeitskameraden, mit der Frage wandte,\n\nob er ihm nicht eine Frau verschaffen könne, brachte er\nStauch mit der *mma vgD> in der Hoffnung zusanımen,\nwenn es zwischen diesen beiden zur Heirat komme, werde er\nsich am ehesten den Unterhaltsansprüchen des Kirdes entziehen können. Er klärte zwar den sg» darüber auf, dass\ndie | schwanger sei, machte dabei aber den bewusst\nwahrheitswidrigen Zusatz, der Vater des Kindes sei bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen. Als SD von Angeklagten mit der Kindesmutter bekannt gemacht worden war\nund sie wegen des kindesvaters ansprach, erkannte sie, dass\nder Angeklagte den sg» belogen haben müsse, war darüber\nungehalten, äusserte sich nur, wie schon dargelegt, dahin,\ndass sie den Vater nicht nennen könne, und machte dem Angeklagten in Abwesenheit sg» wegen seines Verhaltens\nheftige Vorwürfe. ss» gab in einem Gespräch mit dem Angeklagten und dessen Frau seine Unterhaltung mit der Kindesmutter im wesentlichen wahrheitsgetreu wieder. Der Angeklagte erkannte, dass die Kindesmutter nit der Äusserung»\nsie könne den Vater nicht nennen, hatte sagen wollen, dass\nsie ihn nicht nennen wolle, merkte aber, dass 5 wie\n\nseine Frau die Äusserung der vg dahin verstanden;\nsie habe möglicherweise sagen wollen, sie vernöge den Va-\n\nter nicht zu nenren, weil sie mit mehreren Männern verkehrt\nhabe und daher nicht wisse, wer der Vater sei. Er bestärkte\n\nseine Frau und s@3> in dieser, wie er wusste, irrigen\nMeinung, indem er bemerkte: \"Da werden wohl mehrere in\n\n-A-. |\n\nFrage kommen\". loch vor der Geburt des Kindes forderte er\ns@> auf, sein Gespräch mit der Kindesmutter schriftlich\nniederzulegen. s> kam der Aufforderung nach und schilderte dabei das Gespräch nit der Zindesmutter wörtlich\nfolgendermassen;\n\n\".. ich ... fragte? Von wem haben Sie das Kind. Sie\nsagte, das könne sie nicht sagen: und ob es der ist,\nwas ich meine, das ist erst noch die Trage. .\"\n\n\\\nR\nx\n“%\n%\nj\nA\nj\n’\n\nDer Angeklagte erklärte sw. seine Äusserung sei zu weitschweifig, enthalte auch zu viele Schreibfehler. Er wolle\nselbst die Erklärung aufsetzen. Er tat das auch und gab\ndabei den Worten der Kindesmutter folgende Fassung:\n\n\"Auf die Frage, von wem das erwartete Kind sei, ant-N wortete Sie mir, von wem das Kind ist, kann ich nicht\n\nsagen und den Mann, den Sie meine, ob er es sei, sei\n\nnoch die Frage; und es sind noch mehr Mämer da\",\n\nDiese Erklärung liess der Angeklagte von dem ihm geistig unterlegenen s> unterschreiben und reichte sie\nspäter in dem Unterhaltsrechtsstreit dem Gericht ein. Er\nbenannte dabei sD als Zeugen dafür, dass die Kindesmutter diesem gegenüber selbst Mehrverkehr zugegeben habe.\nAls SED die Ladung zum Termin erhalten hatte, schärfte\ner ihm ein, er solle so aussagen, wie es in der schriftlichen Erklärung enthalten sei, auch wenn er vereidigt werde.\nEr bekomme dafür auch Zeugen- und Schwurgeld. sgB> gab\nbei seiner uneidlichen Vernehmung die Äusserung der Kindesmutter bewusst falsch wieder, weil der Angeklagte ihm\ngesagt hatte, er solle bei seiner schriftlichen Erklärung\nbleiben, und weil er befürchtete, er werde bestraft werden,\nwenn er bei seiner Vernehmung etwas anderes als in der\n\nschriftlichen Erklärung sage.\n\n> Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht\n& ohne Rechtsirrtum Tür erwiesen erachtet, dass sich sD\nder uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat. Die\nR Kusserung der Kindesmutter zu SED: dass sie ihm den Vaau‘ ter nicht nennen könne,. war ihrem Wortlaut nach zwar mehrdeutig. Sie konnte, wie auch das Landgericht erkannt hat;\neinmal bedeuten, dass sie ihm den Vater nicht nennen wolle.\nIhr Sinn konnte aber auch sein, dass sie ihm den Vader\nnicht zu nennen vermöge, weil sie mit mehreren Männern verkeht habe und nicht wisse, wer der Vater sei. Dieser Äusserung gab sg bei seiner uneidlichen Zeugenvernehmung\neine andere Gestalt; sie hatte in der Wiedergabe durch\nSD die Lehrdeutigkeit verloren und konnte nur bedeuten, die Kindesmutter habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie könne ihm den Vater nicht nennen, weil sie nicht\ngenau wisse, wer der Vater sei, da mehrere Männer eine\nRolle spielten. Nach den Feststellungen des Landgerichts\n unterlief SP bei der Zeugenvernehmung nicht etwa ein\nIrrtum. Zwar hält es das Landgericht anscheinend nicht für\nausgeschlossen, dass SQ die Äusserung der Kindesmutter\nim Sinne des \"Nicht-Vermögens\" vertanden hat und möglicher-\n‚weise nicht darauf gekommen ist, ihre Worte könnten im\nSinne eines \"Nicht-sagen-Vollens\" gemeint sein, ‚Denn die\nUrteilsgründe enthalten S.» 12 UA die Wendung, die Kindesmutter sei von SD \"offenbar falsch verstanden worden\",\n\nSB war sich aber bei seiner Zeugenvernehuung dessen\nbewusst, dass die Kindesmutter diejenigen Worte, die. er\nihr als wörtliche Rede in den liund legte, in wahrheit nicht\n\ncht hatte und dass sie insbesondere nichts von mehreeine Rolle spielen könnten.\n\nRE pe ee\n\nP72\n\nRe.\n\nA us‘\n\ngebrau\nren Männern gesagt hatte, die\n\nef\n\nEr gab also die Worte der Kindesmutter, die er ihrem Wortlaut n2ech noch deutlich in seiner Erinnerung hatte, bewusst anders wieder, als sie in Wahrheit gefallen waren und\ner sie in Erinnerung hatte. Auch soweit die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers zur Voraussetzung hat, dass der von\nihm Angestiftete bei seinen Bekundungen als Zeuge sich der\nUnrichtigkeit des von ihm Ausgesagtenbewusst gewesen ist,\nbegegnet das Urteil also keinen Rechtsbedenken.\n\nEbenso bedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts,\ndass der Beschwerdeführer den Stauch zu dieser falschen Aussage,im Sinne der §§ 153, 48 StGB angestiftet habe. Ihm\ner wahrheitsgemäss berichtet, was die Kindesmutter\nihm gesagt hatte. Noch in der schriftlichen Erklärung, in\nder sg> auf Veranlassung des Beschwerdeführers sein Gespräch mit der Kindesmutter schilderte, fand sich keine\nWendung, die ausdrückte, dass mehrere Männer als Väter in\nBetracht kommen könnten. Zum Unterschiede von s> war\nsich der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhältnisses\nzur Kindesmutter und der mit ihr geführten Unterhaltungen\nüber den Sinn, den sie ihrer Äusserung beigelegt wissen\nwollte, im klaren und verstand sie richtig dahin, dass sie\nden Vater des Kindes nicht nennen wolle. Die von ihm geänderte Fassung der Erklärung enthielt mit der Wendung über\ndie mehreren Männer, die in Zetrecht kämen, nicht nur Worte»\n\nvon denen SB ihn nichts berichtet hatte, sondern auch\neinen eindeutigen Sinn, den die Äusserung der Kindesmutter\nnicht gehabt hatte und, wie er wusste, nach ihrem Willen\nauch nicht haben sollte, Den Urteilszusammenhang ist auch\nnoch mit genügender Klarheit die Überzeugung des Gerichts\nzu entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Ansuchen an 5\n\nEEE urn\n\ndie geänderte Fassung zu unterschreiben, diesem eine Darstellung des Gesprächs mit der Kindesmutter zumutete, die\nvon der wahren Sachlage ebenso abwich wie von dem Erinnerungs!\n\n| bilde, das SB von dem Vorgang in sich trug. Darin liegt\nE zugleich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als\nEn er später ss» einschärfte, als Zeuge vor Gericht bei sei-\n\nner schriftlichen Erklärung zu bleiben, sich darüber im\nklaren war, dass sD nicht nur objektiv, sondern auch\nsubjektiv falsch aussagen würde, wenn er die Aufforderung\nbefolgte. Da die Aufforderung des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auch einer der Gründe war, weshalb S\nals Zeuge falsch aussagte, ergeben sich alle Merkmale der\nAnstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur äusseren\nwie zur inneren Tatseite lückenlos aus dem vom Landgericht\nfür erwiesen erachteten Sachverhalt.\n\nad\n\nDer Strafkammer ist auch darin zuzustimmen, dass sich\nder Beschwerdeführer in tateinheitlichem Zusammentreffen\nmit der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage der\nerfolglosen Aufforderung zum Meineid (§§ 154, 159, 49a\nStGB) schuldig gemacht hat: Denn er redete ss» zu, bei\nder schriftlichen Erklärung, also der falschen Aussage,\nauch dann zu bleiben, wenuı er schwören müsse. Er rechnete\nmit der Möglichkeit, dass sg» seine Zeugenaussage beschwören müsse, und wollte für diesen Fall, dass er falsch\nschwöre. Seine Aufforderung ging also dahin, entweder uneidlit\nfalsch: auszusagen oder einen Meineid zu leisten.. Dass \"\neine solche Aufforderung, wenn der Aufgeforderte nur uneidlich falsch aussagt, als Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit erfolgloser Aufforderung\nzum Meineid zu beurteilen ist, hat der Senat schon in BGHSt\n\nBd. 1 S. 241 entschieden.\n\nLe\n\nII. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB ist im Ergebnis gerechtfertigt. Die\nvom Lendgericht beanstandeten Wendungen in dem Schreiben,\ndas der Angeklagte am 20. April 1951 an das Amtsgericht\n\nin Tettnang richtete, sind zwar von sehr allgemeiner Art.\n\nEs ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln, dass\n\ndas Landgericht trotzdem in ihnen ehrenkränkende Tatsachenbehauptungen gesehen hat. Die Grenze zwischen der Behauptung einer ehrenkränkenden Tatsache und einem blossen allgemeinen abfälligen Werturteil sind, wie in der Rechtarefruns anerkannt ist, fliessend und daher in weitem Umfange Sache der tatsächlichen Auslegung (RGSt Bad. 64 S. 10,\n12). Hier standen die Äusserungen des Angeklagten erkennbar in engster Beziehung zu dem Unterhaltsrechtsstreit, in\ndem ein dem Beschwerdeführer ungünstiges Urteil ergangen\nwar, so dass das Landgericht aus diesem Grunde in den Äusserungen des Angeklagten noch Tatsachenbehauptungen sehen\nkonnte (vgl RGSt Bd- 31 S. 281). Weil das Schreiben an einen der Richter gerichtet war, gegen die der Angeklagte den.\nVorwurf der unkorrekten Hendlungsweise richtete, hat das\nLandgericht den Sachverhalt zutreffend unter dem Gesichtspunkt des § 1§ 5 StGB und nicht nach § 1§ 6 StGB beurteilt.\n\npa die Beleidigung in der Form einer Matsachenbehauptung\ngegenüber dem Beleidigten geschah, war die Frage, ob sie\ndurch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sei, nicht nur nach\n§ 193 StGB zu beurteilen, es war vielmehr daneben auch § 192\nStGB zu berücksichtigen; wonach selbst der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache die Bestrafung aus § 1§ 5 StGB\nnicht ausschlierst, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung\n\naus der Form der Ausserung hervorgeht.Das banägericht va enfestgestellt; dass die vom Beschwerdeführer behauptete er\n\nkränkende Tatsache des unkorrekten Verhaltens im Unterhalts-\n\nBEE\n\n51\n\nKu\n\nBÜRERENEEE\nPERL ze Zu “\n\nrechtsstreit unwahr war. Auch seine weitere Erwägung trifft\nzu, dass das Vorhandensein einer Beleidigung auch aus der\nForm der Äusserung hervorgeht. Der Angeklagte ist daher mit\nRecht wegen Beleidigung verurteilt worden.\n\nIII. Zur frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht\neinen Sachverständigen gehört. Dieser ist, wenn auch der Angeklagte an Epilepsie leidet und ein Hann von querulatorischen\nTendenzen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB nicht gegeben seien. Dem\nist das Gericht gefolgt. Auch darin zeigt sich kein Rechts-\n\nirrtum.\n. [2\nDie Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss\n\nverworfen werden.\nDr: Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann\n\nRichter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/1-str-230-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/1-str-230-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.640208+00:00"}}