{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-14_1_StR_106_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"1 StR 106/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.StR_106/52 2320 036 u IR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nGEBE zevoren an GERE 1914 ir. rn,\nwegen Anstiftung zum betrügerischen Bankerott\n\nhat der 1. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung.\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom\n5 Dezember 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\non ne nn ne ne ne\n\niR\n\n-2._\n\nGründe:\n\nnn nn am\n\nI._Verfahrensrüge:\n\nMit der Begründung, die in das Wissen des Ingenieurs N»\nee) gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt, durfte\ndie Strafkammer nach § 244 Abs 3 StPO die Vernehmung dieses\nZeugen ablehnen, Der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO ist\ndaher nicht gegeben. Die Urteilsfesetstellungen widersprechen\nauch nicht der als wahr unterstellten Tatsache. Insbesondere folgte aus der Äusserung des Angeklagten zu N»\n\n(Nr 3 des Beweisamtrages) nicht zwingend, dass der Angeklagte beim Empfang der Sachen auch wirklich ihren Gegenwert zur Konkursmasse leisten wollte. Dass das Gericht aus\nder Beweistatsache nicht die von dem Verteidiger gewollte\nSchlussfolgerung zog, ist kein Rechtsfehler.\n\nII. Sachrüges\n\n1.) Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte, überwiegend jedoch sachlich-rechtliche Rüge ist nicht begründet.\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung\nder Strafkammer gegen zwingende Erfahrungssätze verstiesse.\nEbenso ist nicht erkennbar, dass der Tatrichter den Grundsatz verletzt hätte, wonach im Zweifel zu Gunsten des An-\n\ngeklagten zu entscheiden ist; die Urteilsgründe lassen kei-\n\nne Zweifel des Tatrichters hervortreten.\n\n2.) Sonstige Rechtsausführungen enthält die Revisionsbegründung nicht, vielmehr nur eine von den Urteilsfeststellungen abweichende Darstellung des Sachverhalts. Damit kann sich das Revisionsgericht nicht auseinandersetzen,\nweil es nach dem Gesetz an die Feststellungen des Tatrich-\n\nters gebunden ist.\n\n> .. .\nTREE, me\n\nDe 'orızı.\n\nun nn mug ve ben\n\nx\n\nAuf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu prüfen,\nob die Strafkammer auf den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet‘\nhat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteile\ndes Angeklagten ergeben. Dass die Strafkammer sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 242\nAbs 1 Nr 1 KO gewürdigt hat, beschwert ihn nicht. Die\nAnstiftung zum Verbrechen des § 239 Abs 1 Nr 1 KO würde auch dann als solche strafbar bleiben, wenn sich die\nTat zugleich als Verletzung des § 242 Abs 1 Nr 1 darstellen würde (vgl RGSt 21, 291; 42, 105, 110). Eine\nden § 239 Abs I Nr 1 KO ausschliessende mildere Sondervorschrift enthält dagegen § 241 KO. Die Anwendbarkeit\ndieser Bestimmung brauchte die Strafkammer aber nicht zu\nerörtern. Sie unterstellt zwar in dem freisprechenden\nmeil des Urteils das Bestehen einer grösseren korderung\ndes Beschwerdeführers gegen den Gemeinschuläner vg\nBB: Der Beschwerdeführer hatte sich aber nie auf den -\nStandpunkt gestellt, die zum Schaden der Konkursmasse, veg-* Si\ngeschafften Sachen seien ihm für seine Forderung an 3\nzahlungsstatt überlassen worden; er hatte im Gegenteil\nzum Konkurs seine gesamte Forderung angemeldet. Ferner\nhatte er dem De versprochen, ihn für die Sachen\nzu entschädigen. Aus alledem ergibt sich, dass es den\nbeiden nach der Überzeugung des Matrichters nicht, wie\n\näh - |\n8 241 KO vorausgesetzt hätte, um eine bevorzugte Befriedigung des DEE zu tun war.\nRichter Dr. Peetz kantel |\n\nDr. Geier Gilanzmann\n\ngen\n\nTe\n\nFr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/1-str-106-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/1-str-106-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.619935+00:00"}}