{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-10_1_StR_208_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-10","aktenzeichen":"1 StR 208/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Torm des § 345 Abs 2 StPO ist nicht gewahrt,\nwenn die Revisicnsamtrlge und deren Begründung\nvon einem Justizangestellten als stellvertretenden\nUrkundsbeanten entgegengenomnen und protokolliert\nwerden. ' a‘","text_plain":"2320.02\n\n- 27,\nFür das llachschlagewerk!\nlicht für die Amtliche Sammlung!\n\nu |; ||| en en me | [2 0755\n\n-. un mn um en dm Um mm (ea am tea m UP mm\n\nGesetz:: StPO § 345 Abs 2.\n\nRechtssatz: Die Torm des § 345 Abs 2 StPO ist nicht gewahrt,\nwenn die Revisicnsamtrlge und deren Begründung\nvon einem Justizangestellten als stellvertretenden\nUrkundsbeanten entgegengenomnen und protokolliert\nwerden. ' a‘\n\nAktenzeichen: 1 StR 208/52 Een\nBeschluss vom 10. Oktober 1952 LG Ansbach\n\nUn\nwi\n\n1 StR 208/52\n\nu [nen '\n\nBeschuss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vielhändler Franz Boleslawv 5\n\naus vo. geboren un gm 212 in SEE\n\nz.2t. in Strafhaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Sundesgericrtishofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in .der Sitzung vom 10. Oktober 1952 beschlossen;\n\nDie Revision.des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Ansbach vom 14, Februar 1952 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels.\nzu tragen.\n\ngründe:\n\nDie vom Angeklagten am 17. liärz 1952 - innerhalb\nder Frist des § 345 Abs 1 StPO - zu Protokoll der, Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Amberg erklärte Revisionsbegründung ist von einem Justizangestellten als stellvertrevendem Urkundsbeanmten aufgenornen worden, Das widersprach der\ngemeinsamen Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten\nund des Generalstaatsanwalts in Kürnberg vom 14, Dezember\n1940 - 2300 - 14.12.1940 -, durch die die Dienstgeschäfte\nder Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes und des\nKanzleidienstes abgegrenzt wurden und die nach Auskunft\ndes Bayerischen Staetsninisteriuns der Justiz heute noch\ngilt. Danach gehört die Aufnahme von verhanälungen über\n\n- 2.\n\nEEE \\ 75 SE SEE BE Ze 2 55 .\nN ®\n\nDe\n\nurn\na m\n.\n\nER EZ WET ET ER Se rn\nIR me TE\n\nSEÄERER\n\nma\nPR\n\nPO 207\nET,\n\nRevisionsamträge und ihre Begründung zu icu Geschäften\ndes gehobenen Dienstes, die nicht durch Ankestellte.\nauch wenn sie zu stellvertretenden Urkunädsbeamten der\nGeschäftsstelle bestellt sind, verrichtet werden können,\nEs handelt sich hierbei nicht nur um die Verletzung\neiner innerdienstlichen im Bereiche der Justizverwalturng\ngetroffenen Regelung, äle die Nechtsgülvigkeit der „utshandiung nicht in Frage stell%. liit Rücksicht cuf die\nVorschrift des § 345 Abs 2 StPO, die ädie Tätigkeit der\nGeschäftsstelle hier in ihrer verfahrensrechtlichen\nWirkung der eines Kechtsenwalts gleichoränet, muss vielmehr in der Regelung eine gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung gesehen werden, deren ichtbeachtung die Gültigkeit der ımtshandlung selbst petrifft, weil dann ungewiss ist, op der Revisionsführer bei seiner Revisionsbegründung denjenigen rechtlichen Beistand findet, der\nihm nach dem Willen des Gesetzes zuteil werden soll.\nDurch die Erklärung zu Frotololl des Justizangestellten\nals stellvertretenden Urkunädsbeamten, äle zudem zuclı\ninhaltlich den Lindestanforderungen des § 344 Abs 2\n\nSt>O nicht genügte. warden alsı die Vorschriften über\ndie Revisionsbtegründung nicht beachier iY 345 Abs 2\nStPO), ohne dass dem Angeklagten insoweit ein Verschulden zur Last fiel. Seinem Gesuch un Wwiedereinsetzung in\nden vorigen Stand ist deshalb entsprochen worden.\n\nDie mit dem Gesuch verbundene neue Revisionsbegründung ist nunmehr von einem a.p. Justizinspektor\nals Urkundsbeamten entgegengenormen worden, Die Y!orım\ndes § 345 Abs 2 S4FO0 ist damit gewahrt. Aber auch diese\nRevisionsbegründung erfüllt nicht die Lindestanforderungen des § 344 äbs 2 3+F0. Sie macht weder geltend, dass\n\ndas Gericht auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt das Recht unrichtig angewendet habe, noch dass\n\nes unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\ndie im Urteil enthaltenen ?eststellungen getroffen nabe, sondern erschöpft sich in der Behaupiung, dass die\nBelastungszeugin die Unwahrheit beliundei habe und der\nSachverhalt deshalb ganz anders sei. als das Landgericht angenonnen habe. Sie racht also keine Verletzung\ndes Gesetzes geltend. Nur auf eine solche kann aber\nnach § 337 3545F0 die Revision gestützt werden.\n\nDie Revision muss deshalb nach 5% 349 Abs 1 St?O\nals unzulässig verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Liantel\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-10/1-str-208-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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