{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-07_1_StR_94_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-07","aktenzeichen":"1 StR 94/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Angeklagter, der sich über einen Richter beschwert und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn beantragt hat, kann. daraus\nallein keinen ‘Grund herleiten, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.","text_plain":"wma. nn\n\nFür das Nachschlagewerk! 2320 01 3 2X f\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 24.\n\nRechtssatz: Ein Angeklagter, der sich über einen Richter beschwert und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn beantragt hat, kann. daraus\nallein keinen ‘Grund herleiten, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 94/52\nUrteil vom 7. Oktober 1952 LG Hosbach\n\nSau.\n\nBER 27\n\nmein.\n\nwer\n\nENTRIES ia 8.\nDr Er ..\n\n.\n\nPR\n.\n\nwm.\n\nEOSPRER Ep\n\n1 StR 94/52\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Erhard Brunc GW> :.: rein»\n\nBB: zevoren an EEE 1855 in rege:\nEEE (c52).\n\n\"wegen Untreue\n\nvom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nais beisitzende .Rishter,\nBundesanvalt (>\naıs Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii des\n\nLandgerichts in Mosbach von 21. (nicht 19.) September\n\n1951 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n'hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nrn\n„ei rehe,\n\nLex\n\n2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hält für erwiesen. dass sich der\nAngeklagte der fortgesetzten Untreue in zwei Fällen\nschuldig gemacht hat. Es hat auf den einen Falı Art. I\n§ 2 des württ.-badischen Gesetzes Nr. 210 über die Gewährung von Straffreiheit vom 8. kai 1947 und auf den\nanderen Fall § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 für anwendbar\nerachtet und das Verfahren deshalb eingestellt. Der Angeklagte hatte nach § 7 Abs 2 des Gesetzes Nr 210 vom\n8. Mai 1947 und nach § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember\n1949 die Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele der\nFreisprechung beantragt. Dieses Ziei verfolgt er mit\nder Revision weiter, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nZur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision\ngeltend, der Angeklagte habe, nachdem das erste Urteil\ndes Landgerichts auf seine Revisicn hin durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden sei, den Vorsitzenden\nder Strafkammer, Landgerichtsdirekior Bi, durch\nden Schriftsatz scines Verteidigers wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch sei durch den Beschiuss der Strafkammer vom 28. Aprii 1951 für unbegründet erklärt worden. Dieses Gesuch sei jedoch zu Unrecht\nabgelehnt worden, weil der Angeklagte gegen den abgelehnten Richter ein Disziplinarverfahren beantragt habe.\nDie Entscheidung darüber sei für die Dauer dieses Strafver-\n\nDe Syn e\n\nPrapen 23\n\nEr\n=.\n\n2)\n\nBETEN:\n\nvn\n\nfahrens zurückgestellt worden. Die Beschiußstrafkanmer sei im übrigen am 28. Apri\\. 1951 nicht crdnungsmässig besetzt gewesen.\n\nSoweit die Revisicn geltend macht. die Srrafkammer sei bei dem Bes>hluss über das Ablehnungsgesurh\ndes Angeklagten nicht vorscäürifssmässig besetzt gewesen, fehit eni;gegen der zwingenden Vrerschrift des\n§§ 344 Abs 2 S 2 StPO die Angabe der Tatsachen, aus denen der Beschwerdeführer die unvorschriftsmässige Besetzung der Kammer herleitet. Die Rüge ist daher insoweit nicht oränungsmässig erhoben und’ deshaib unzulässig.\n\nSachli-n weist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch keinen Rechtsfehler auf. Der Beschluss geht von «#\nder zutreffenden Rechtsauffassung aus, der Angeklagte\nsei nach § 24 StPO zur Ablehnung eines Richters wegen\nBesorgnis der Befangenheit nur berechtigt, wenn von\nseinem Standpunkt aus vernünftige Gründe vorliegen, an\nder Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Richters\nzu zweifein. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Abiennende deshalb regelmässig keinen Abiehnungsgrund\nherleiten. Er hätte es sonst, wie der Beschiuss des\nLandgerichts vom 28. Aprii 1951 zutreffend eusführt,\nin der Hand, sich nach Beiieben jedem Richter zu entziehen. In der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ail-Lein vorgetragenen Tatsarziie, dass si:n der Angsk_agie\nüber den ablehnenden Richter beschwier“ und die Einleitung eines Diszipiinarverfahrens gegen ihn beantragt;\nhatte, hat das Landgericht deshalb mit Recht Zür sich\nallein noch keinen ausreichenden Ablehnungsgrund gesehen, und die Revision bemängelt zu Unrecht diese Auffas-\n\nee er ee\n\na\n\nen\n\na Kanı\n\n2. vu . “. ee sn ln Sa\nsen. er EEE we . x\n\n!u\n\nMe nn\n\nEra\n\nDER\nE\n\nPER Pe eG\n\n-\n\nao\n\n.\n\nBE aeSa Ser Ren, E Se Peer SER En\n\nvr\n\ngaren un.\nala un, E\n\nan\nrn\n\nr\n\nmes\n\num.\nEEE Er er\n\n-4U-\n\nsung als rechtsirrıg. Ein Ablehnungsg-und könnte höchstens in den zur Begründung der Beschwerde vuorgetragenen Tatsachen oder darin liegen, dass die Beschwerde,\nfür den Ablehnendenr erkennbar, etwa wegen ihres Inhalts\nder ihrer Form eine solche Wirkung auf den abgelehnten\nRichter gehatt hat, dass der Ablennende deswegen einen\nverständigen Grund zu der Annahme haben könnte, der abgeLlehnte Richter sei ihm gegenüber nicht mehr unvoreingenommen. Dass Inhalt oder Form der Beschwerde in dem abgeiehnten Richter eine Voreingenommenheit hervorgerufen\nhätten, ist vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet\nworden, Über die Gründe, die den Angeklagten zur Beschwerde über den abgelehnten Richter veranlassten,\nenthielt das Ablehnungsgesuch keine Angaben. Erst auf\nbesondere Aufforderung des Gerichts überreichte der Verteidiger eine Abschrift der Beschvwerdeschrift dem Gericht. Auch die Revisionsbegründung entnält enigegen\n\nder Vorschrift des § 244 kbs ? Satz ? StPO darüber keine\nAngaben. Es kann deshalb zweifelhaft sein, ob das Revisiensgericht die in der Beschverdeschri?r enthaitenen\nAngaben überhaupt berücksichtigen und prüfen darf, ob\ndas Lanägericht bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch diese Behauptungen zutreffend gewürdigt hat. Aber\nauch wenn man das für zulässig hält, ergibt sich kein\nRechtsfehler. Denn die Beschwerde ist einmai darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter auch bei dem ersten '\ngegen den -Angeklagten ergangenen Urteil des Landgerichts\nals Vorsitzender mitgewirkt, dass d@® Oberlandesgericht\ndieses Urteii auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und dabei ausgeführt hat, die Feststellungen des\nUrteils seien nicht ausreichend und auch nicht ganz\n\n- 5.\n\nfrei von Widersprüchen und der Sachverha:i‘ sei nach\n\n“ verschiedener Richtung noch aufklärungsbedürftig. fehier eines Urteils ven der Art, wie sie das Oberljandesgericht beim ersten landgerichtiichen Urseii bemängeit\nhat, finden sich, wie die Erfahrung Zeürt, auch in Fäilen. in denen die Richter ersichtiich bemüht gewesen\nsind, unvoreingenommen den wahren Sashverhaii zu erforschen und ein der wahren Rechtslage entsprerhendes U:-\nteii zu fällen, Sie können deshaib kei verständiger Würdigung im Angeklagten nicht die keinung aufkommen jassen, die Richter hätten ihm gegenüber eine innere Haitung. eingenommen, die ihre Unparteilichkeit auch nur in\nFrage stelle, und können daher auch vom Standpunkt des\nAngeklagten aus nicht die Besorgnis begründen, sie könnten bei der neueriichen Verhandlung eine solche Haltung\neinnehmen. Sclange keine besonderen Anzeichen für das\nGegenteil vorliegen, die hier vom Angeklagten nicht behauptet worden sind, muss er vielmehr davon ausgehen,\ndass der Richter, wie 8.358 Abs 1 StPO es ihm zur Pflicht\nmazht, die rechtiiche Beurteilung, die das Revisionsgericht der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt hat,\n\n- auch seiner neuen Entscheidung zugrunde legen und den\nSachverhalt entsprechend den rechtlichen Richtlinien\n\ndes Revisionsgerichts weiter aufklären wird.\n\nIn seiner Beschwerdeschrift, auf die sich der Angeklagte zur näheren Begründung des Abiehnungsgesuchs berief, brachte er weiter zum Ausdruck, dass das Verfahren säumig behandelt worden sei und er dadurcen Nachveile erlitten habe. Aber auch dieses Vorbringen war nicht\ngeeignet, das Abiehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die\niange Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift\n\n-6 -\n\n-6-\n\nbei Gericht und der Hauptverhandlung beweist für sich\nallein noch nicht einmal eine \"säumige Behandlung\".\n\nDie Durchführung der Hauptverhandiung begegnete, wie\nder Inhalt der Akten zeigt, iange Zeit hindurch deshalb besonderen Schwierigkeiten, weil von den zahireichen zum Teii weit entfernt wohnenden Zeugen, deren\nVernehmung gerade mit Rücksicht auf die Anträge der\n\n- Verteidigung. zur Aufklärung des weitschichtigen Sachverhalts erforderlich erschien, immer wieder einige\nnicht zur Verfügung standen. Als das Gericht diesen\nSchwierigkeiten dadurch zu begegnen versuchte, dass es\ndiese Zeugen durch den ersuchten Richter vernehmen liess,\nwidersprachen der Angeklagte und sein Verteidiger in einigen Fällen der Verwertung dieser Zeugenaussagen, weil\nsie vom Vernehmungstermin nicht rechtzeitig benachrichtigt worden waren, ohne dass dem erkennenden Ge- “\nricht insoweit das geringste Versehen unterlaufen war.\nVon allen diesen Umständen, die zur Verzögerung dss\nVerfahrens beitrugen, wurde der Angeklagte, wie sich aus\n.den Akten ergibt, stets ausreichend unterrichtet. Hinzu\nkam, dass zahlreiche Eingaben und Beschwerden des Angeklagten wiederholt die Voriegung der Akten en andere\nDienststellen (Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtishof, Generalstaatsanwalt) erforderlich machten und das\nerkennende Gericht in dieser Zeit an der Förderung des\nVerfahrens verhindert war: Diese auch den Angeklagten\nbekannten Umstände erkiären hinlänglich die lange Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift und der\nersten Hauptverhandlung. Selbst wenn aber ein etwas früherer Hauptverhandiungstermin möglich gewesen sein solite, berechtigte dieser Umstand bei verständiger Würdi-\n\n-1\n\na\n\nzu\nPs\n\ngung aller Verhältnisse den Angeklagten nicht zu der\nAnnahme, dass die. frühere Anberaumung des Hauptverhandliungstermins unterblieben:sei, weil dem Vorsitzenden die: erforderliche Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit fehie. Das Landgericht hat deshaib mit\nRecht angenommen, dass die in der Beschwerdeschrift\nenthaltenen Behauptungen das Apiennungsgesuch nicht zu\nbegründen vermochten. Es hat dieses Gesuch darum ohne h\nRechtsirrtum für unbegründet erkıärt, Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht zum Erfoig führen,\n\neen ergee eun\nRR EFEERES,\n\\ Page az\n\nver ei\n\n‘\nvs\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nIn dem einen Falie der Untreue geht das Landgericht\n\n\"von der Annahme aus, der Angeklagte habe als Treuhänder \"3\nder Firma \"ip Naiursteinwerke, August Di s\nWwe\" die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, #\n\nmissbraucht und durch Unterlassung einer ordnungsmässi-\n„gen Buchführung und Kassenführung die ihm kraft eines\n\nbehördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermö- '\ngensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch das\n\nseiner Verwaltung unterstehende Vermögen gefährdet so- Ri\nwie durch betriebsfremde Verwendung des Betrages von ,\n2. 335,07 Ri das von ihm verwaltete Vermögen vorsätz- [5\nlich beschädigt. Die im einzeinen für erwiesen eräch- $\n\nteten Tatsachen tragen diese Annahme, Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte schon in der Zeit von\nAugust bis zum 1. November 1946 nicht seibständiger\nPächter und Betriebsinhaber des Unternehmens, sondern\nGeschäftsführer. Das Landgericht hält aber nicht für N\nausgeschlossen, dass sich der Angeklagte für diesen\nZeitraum als selbständigen Betriebsinhaber betrachtet\n\ner 2 u\n\n..r..\n\nN\nN\nR\\\nFi\n\nwe IE\n\nen\n\nx\n\nET RL\n\n. mt\n\npar om\nsg\n\nRN\n\n..\n\nx\n\nIY.\n\n4\nm\n\n-8-\n\nhat und deshalb des Glaubens gewesen sein kann, für\ndiesen Zeitraum niemandem wegen seines geschäftlichen\nVerhaltens Rechenschaft zu schulden, Es hat deshaib\ndiesen Zeitraum aus der strafrechtlichen Beurteilung\nausgeschieden. Die Ausführungen unter C a, auf S 8/A JA\nerwecken zwar zunächst den Eindruck, ais cb das Landgericht, das an dieser Stelle zwischen der Zeit vor und\nnach dem i. November 1946 nicht unterscheidet, auch in\nder unordentiichen Buchführung vor dem i. November 1946\nund deren Folgen den Tatbestand des § 266 S5GB sehen\nwolle. Die folgenden Ausführungen, insbesondere die Steilungnahme des Landgerichts zur Verteidigung des Angeklagten, lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass es nur die\nmangelhafte Buchführung nach dem 1. November 1946 dem Angeklagten als Untreue zum Vorwurf macht. Nach dieser\nRichtung hält es für erwiesen. dass der Angeklagte mit\nWirkung vom 1. November 1946 vom Amt für Vermögenskontrolle in Ti 3:21: nur zum Treuhänder\nfür das Vermögen der Frau Bel eingesetzt wurde,\nscndern dass er sich auch dieser Tatsache und der aus\nseiner Bestellung zum Treuhänder folgenden Verpflichtung‘\nzu einer ordnungsmässigen Buch- und Kassenführung bewusst war. Soweit die Revisicn das Gegentei. behauptet,\nkämpft sie nur in unzuiässiger und darum unbeachtlicher\nWeise gegen die klaren und einwandfrei getroffenen und\ndeshaib das Revisionsgericht bindenden Teststei_ungen\ndes Urteiis an. Zu den Dariegungen, mit denen das Landgericht im einzeinen seine Annahme begründet, dass die\nBuchführung des Angeklagten äusserst mangelhaft war\n\nund er dadurch gegen ihm als bestellten Treuhänder,\n\naiso kraft behördlichen Auftrags obliegenäe Pflichten\n\n- 9 -\n\ngie.\n“\n\nEZ\n\nzn,\n\n3 gr\net\nDer\n\nws\n\nv.\nPeREEe\n\nws\n677720\n\neltern\n\n.. E} .\nDe u tt\n\nBR\n\nPL ER .. .\nvia DIN. 0.00\n\nE -9 -\nKeRR.\n\nverstiess, steht. auch nicht der ebenfaiis im Urteii erwähnte und von der Revision hervorgehobene Umstand in\nWiderspruch, dass der Angeklagte nach dem 1. November\n1946 verschiedene Personen nacheinander beauftragte,\n\ndie, Buchführung in Ordnung zu bringen. Denn der Ange-\n‚klagte machte ihnen, wie das Urteil weiter dar;egt,\n\ndie Erfüllung dieser Aufgabe von vornkerein dadurch unmögiich, dass er ihnen nur unvoliständige, zum Teil ausn\nunrichtige Angaben machte und ihnen die Zür die kEinrich-\n\ntung einer ordentlichen Buchführung erlorderlichen Unterlagen vorenthieit, obwohl er sie ihnen jederzeit hätte zugänglich machen können. Bedenkenfrei sind auch die\nweiteren Darlegungen, dass infolge der vom Angeklagten\nzu verantwortenden pflichtwidrigen Unterlassung einer\n= ordnungsmässigen Buchführung die Bücher keinen zuver-E lässigen Überblick über die von ihm als Treuhänder ge-\n# ‚tätigten Geschäfte gewährten und dadurch.eine das Merkmal der Vermögensschädigung verwirklichende Gefährdung\ndes von ihm verwalteten Vermögens eintrat,\n\nZur inneren Tatseite bei der Untreue ist der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefoigt, dass angesichts der weiten Fassung des § 266 StGB\nnur besonders klare und einwandfreie Teststellungen den\nAnforderungen genügen, die an die Darlegung des Vorsatzes gesteilt werden müssen. Entgegen der !\\nsicht der\nRevision weist das Urteil auch nach dieser Richtung keinen Mangel auf. Es legt dar, der Angeiriagte sei sich über\nseine aus der Bestellung zum Treuhänder erwachsenäde Verpflichtung. zu einer ordentiichen Buchführung im klaren\ngewesen, er sei dazu auch imstande und befähigt gewesen,\n\nkb 4\n\n- 10 -\n\nhabe sie jedoch bewusst unterlassen und die Entstehung\nund Erhaltung eines Vermögensschadens der Frau. BD\nBB ::: Fcige dieses Verhaltens in Kauf genommen, Der\nZusammenhang der Urteilsgründe iässi keinen Zweifei\ndaran, dass diese letzte Wendung im Sinne einer 5Billigung des Erfolges. für den Fai!l seines Eintritrs zu\n\nverstehen ist:\n\nDa das Landgericht die uncordentliche Buchführung und\ndie betriebsfrende Verwendung von Geldbeträgen rechtlich\nnur als einen in Zfortgesetzter Handlung begangenen Fall\nder Untreue beurteilt, das Verfahren insoweit jedoch auf\nGrund des § 3 StraffreiheitsG vom 31, Dezember 1949 eingestellt hat, braucht bei dem augenblicklichen Stande des\nVerfahrens nicht näher erörtert zu werden, ob es auch in\nder betriebsfremden Verwendung von Geldbeträgen zutreffenä\ndie Merkmale der Untreue gefunden hat. Die rechtsirrtumsfreie Beurteilung der unordentiichen Buchführung als\nUntreue steht schon allein der vom Angeklagten begehrten\nFreisprechung in diesem Punkte entgegen.\n\nIm zweiten Fall beruht die Annahme des landgerichts,\ndass sich der Angeklagte der Untreue schuldig gemacht\nhabe, auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte, der\ndamals noch in BD viohnte, aber Krach Deutschland auszuführen und deshalb wiederholt Gelegenheit hatte,\nüber die Grenze nach Deutschland zu kommen, übernahm es\nim Sommer und Herbst 1945 gegen eine Vergütung von 5 bis\n10 % gegenüber sudetendeutschen Schicksalsgefährten, für\nsie Reichsmarkgeldbeträge nach Deutschland zu verbringen,\ndamit sie es für den erwarteten Fall der Vertreibung aus\nder Tschechoslowakei in Deutschland zur Verfügung hätten.\n\n- 11 -\n\nDET\nENT\n\n, - Rn ,\n\nar\n\nae, !\n\nv .\n4, 6: ..\n\n- No.\nBREIT SER\n\n“2\n\nER\n\n:\n\nER\nENTE\n\nunter.\n\nEr schaffte entsprechend der vun ihm übernommenen Verpfiichtung gegen 52 000 RN für andere über die Grenze\nnach Deutschland, verwahrte das Geld zunächst bei Verwandten, zahlte es dann auf ein Bankkonto ein und verwendete es schliesslich für eigene geschäftliche\n\nZwecke, indem er danit in den Betrieb der >\nNatrursteinwerke Einlagen machte. Das geschah zu einer\nZeit, als dem Vermögen der Frau Bi und damit den\nvn Natursteinwerken die Vermögenskontrolle drohte oder diese Kontroiie schön angecrdnet war. Daraus und\naus der Tatsache, dass der Angeklagte Zeitpunkt und Höhe\nder Einiagen in den Geschäftsbüshern nicht zuverlässig\nvermerkte, hat das Landgericht gefolgert, dass den Geldgebern nur eine in ihrem \\fert recht zweifeihafte Furderung erwuchs und sie dadurch einen Schaden erlitten.\nTatsächlich haben sie in der Toigezeit nur einen ganz\ngeringen Teil ihres Geides zurückerhalten, in der Hauptsache ist es verlieren. Der Angeklagte var sich nach den\nUrteilsfeststeliungen darüber im klaren, dass er nach\ndem Sinn und dem Inhait der ihm erteilten und von ihm\nangenommenen Aufträge nicht in dieser \\ieise über das\nGeld seiner Auftraggeber verfügen durfte, und wusste,\n\ndass seine Auftraggeber durch die Einbringung ihrer Gel-\n\nder in den vom Angeklagten geleiteten Betrieb die Möglichkeit verloren. nach ihrer Vertreibung aus der\nTschechoslowakei jederzeit über das Geld zu verfügen,\nworan ihnen, wie auch der Angeklagte wusste, besonders\ngeiegen war. Er erkannte, dass sie nur eine sehr zweifeihafte Forderung erlangten, die den von ihnen hingegebenen Barbeträgen in keiner Weise gleichwertig war.\nDie Beurteilung dieses Sachverhalts als Untreue\n\n- 12 -\n\nEr EEE\n\net.\n\nEIERN,\n\nLeim\n\nhy\n\nes\n\nD\n\ner,\n\nau\n\nTG\n\nEEE\n\n»\n\nte\n8\n\n2\n\none\nDue” pe\n.\n\nEn\n\n}\nF 8\n29)\n\nI\n\n(§ 266 StGB) zum Nachteil der Auftraggeber ist recht- 4\n\njich bedenkenfrei.\n\n67\nFe\n\nun\nen\n\nte: -\nrn >,\nte: ESCHE\n\nDos\nBu 4\n\nwas die Revision dagegen einwendet, bewegt sich\nauch weniger auf rechtlichen als auf tatsächiichen Gebiet; es kann, soweit die Revision von einem anderen\nais dem festgesteiiten Sachverhalt ausgeht, in diesem\nRechtszuge nicht beashte* werden. Das gi’t auch von\ndem Vorbringen. der Angeklagte habe die Geider nicht,\nwie das Landgericht für erwiesen erachtet, in den Betrieb eingelegt, sondern der Frau RD ] als unverzinsliches und jederzeit zurüskzahibares Dariehn gege-\n\nx\nman\n\n2\nB\n\n‘\n\nFa 2E3\n\nor\n\n.\n\n7\n’\n‚\n“\nıy\nPX\nTY,\n\nben. Im übrigen würde sich an der rechtiichen. Beurteilung im Ergebnis nishts ändern, wenn man mit der Rerisien annehmen wciite, der Angeklagte habe die von seinen Treugebern stammenden Geider der Frau BB =-s\nDarienn gegeben. Denn da die geschäft:ichen Verhältnisse\nder Frau vu: wie das Urteii näher darlegt, sehr\nunklar und undurchsichtig waren, ihrem Vermögen die Vermögenskontrelie ärohte, die Vermögenskontrolle bei der\nHingabe des Geldes sogar zum Teil schon angeoränet war,\nmüsste der Wert einer Forderung auf Rückzahlung des\nDarlehns als ebenso zweifeihaft angesehen werden wie\n\nder Wert der Forderung, die dem Angeklagten aus der\nHingabe der Gelder als Einlage in den Betrieb erwuchs.\n\nZu dem vom Angeklagten schen in der Hauptverhandlung vorgebrachten und von der Revision wiederheiten\nEinwand, er habe in der Erwartung einer baldigen währungsreform nur in der Besorgnis gehandeit, seinen\nAuftraggebern den Geldwert ungeschmälert zu erhaiten,\n\n1\nFr\n\\\n\nl\n\nZe” Zope re rs fi\nPER era. ET FE: .\n\nnimmt das Urtei). ausführlich Steliung. Y:m Boden der\nFeststellung aus, dass die Hingabe der Geider\n\n- vorhersehbar und auch vom Angeklagten vorhergeseuen -\neine Gefährdung und? Schädigung der Verrögensinteressen\nder Auftraggeber bedeutete, kart das Landgericht mit\nErwägungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, in dem Einwand des Angeklagten nur eine\nnacnträgiishe Ausrede gesehen, mit der er die von ihm\nerkannte und gewoliite Schädigung seiner Treugeber bemäntein wolle. Die Dariegunzen und Ausführungen, mit\ndenen das 'Landgericht seine Auffassung im einzelnen\nnäher begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\nEs durfte insbesondere auch den Unstand, dass der Arngeklagte seine. Auftraggeber, ais sie ihr Geld zurückverlangten, zum Teil über die Verwenäung des Geldes im\nunklaren. liess und sie mit erlogenen Ausreden zu be-\n\n-schwichtigen versuchte, ais Beweisanzeishen für den\n\nVorsatz der Schädigung verwerten.\n\nZu Unrecht macht auch die Revisicn geivend, das\nLandgericht habe den Inhalt der Verpflichtungen, die\nder Angeklagte seinen Auftraggebern gegenüber übernommen habe, nur aligemein dem Begriff des Treueverhältnisses entnommen und die gerade vorliegenden besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt. Zs hat vielmehr im Gegenteil die Pflichten des Angeklagten unter\ngewissenhafter und erschöpfender Berücksichtigung\naller dem Angeklagten ‚bekannten Umstände zur Zeit\nder Tat umschrieben.\n\nIk y\n\nDas Landgericht hat nach aliedem auch hier den\nTatbestand der Untreue zu Recht bejaht. Die Revisicen\ndes Angeklagten ist daher im ganzen unbegründet und\nmuss verworfen werden.\n\nRizhter Dr. Peetz Dr. Geier\nMantei Jagusch\n\nni.\n\nap","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/1-str-94-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/1-str-94-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.168353+00:00"}}