{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-07_1_StR_426_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-07","aktenzeichen":"1 StR 426/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 stm 426/52 . 2320 037\n\nIm Yamen des Volkes\nIn der Strafssske\n\ngegen\n\nden Fabrikanten Hermann E EEE :.: : m.\nLäkrs. ED. geboren arı ii :::5 in\nSteinach Ldkrs. SB:\n\nwegen Beamtennötigung\n\nhat der 1. Strafsenavw des Bundesgerichtstofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1952, an der teilgenomien kaben;\n\nSenatspräsident Nichter\nals Vorsitzender,\nBundestichter Dr. ?eetz\nBunäesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr, Jaguscer\nals beisitzende Richter,\n\nBundssenwalt\n\nVersreter Jer Bundesanwalischaft,\n\nizangestellter 0)\n\nals Urkunäsneamter üer Geschäftssielle,\n\nr\nm\n\n&\n\n»\n\nJus\n\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Ängeklagien Bo 5) gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Passau vom 24. April 1952 wird verworfen, Er hat die Kosten des Recktemitiels zu tragen.\n\nYan Rechis wegen .\n\nDD\n\nen}\nmn 5\nGründe: ”\n1. Zu Unrecht beruft sich Sie Revision auf den Ver-\n\n‚prauch der Strafiklage durch üas rechtskräftige Urteil\ndes ! Auntsgericht s in Pfarrzirchen vom 21. Dezember 1950.\njenes Verfahren war gegen üen Angeklagten deshalk anhängig, weil er iretz behörd.isher Tarnung und Abmahnung\nunter 16 Jahre aite sugeräliche mit zu langer ers cher\nArbeitszeit unä zu kurzen Qukepausen in seinem Bstriede\nbeschäftigt hatte (Vergehen gegen äle 8§ 7 Ats 1, P Ad\n\n‚„ 17 Abs 1, 14 Abs |, 24 2bs 2 Tugendschuszte es, 3-\nSteB). Die Strafkiage war uni blieb auf äleser S2asarerhalt beschränkt, ebens> üer Schulisprast öes amusge ericktlichen Urteils, Dess der Angekiagıe sc nor. damals auch\nwegen Beamtennötigung nach § 114 StGB kärte re\n‚werden zönren, !s% unerkeblich, Dies. konnte auch\n\nu\n\n12T\n\n2\ngeschenen, Gem gegenwärtigen Verzahren vorbena..ven blei-\n\nter, dass sinren ven jener ersten A rklege verschiedenen\n\na.\n\nn\n\nSarhverhait betrif?t. Dass das Amt kegerickt meisten Verfehrer das Gesamiverh iten ies Angeklarsci gegerüber dem\nGewerbeaufsichtsam; ung damit auch „en teilwsise strafbaren inhalt ues dem gegenwärtigen Verfahren zugrunäe\nliegenöen Brieles vom 50. Oktober 1950 siwrafschärfenä verwerset hat, war seine Pflicht und Übersckritt nicht den\nUmfang der in der damaligen Arkisge bezeichneten Tat,\n\nwie sie sich nach dem Ergetnis jener Hauptverkaendlung darsteilte {§ 264 StPO). Bei der Strafzumessung im ersten\nVerfahren hatte das Amisgerich; äle gesamten Tatumstände\nünd dia Persönlichkei5 üäss Angeklagten zu berücksichtigen. Die gegenwärsige Strafklage ist Aaher Yın jener\nersten dem gexemten Tatsachverhalt nach verschieden und\n„mithin nich verbraucht. Darit hat sich das Janädgericont\n\nim angerfochtener Vrteil genügend au useinandergesetst,\nRechtlich verpflicktet war es dazu nicht, Der ilichtverbrauch der Strafklage ist eine in jeder Verfahrenslage und auch jetzt vom Revisionsgericht von Amts wegen\nzu prüfende Verfahrensvorauissetzung, nickt, wie die\nRevision meint, ein die Strafbarkeit ausschiiessender Instand gemäss § 267 Abs 2 StPO, mit dem sich das Landgericht, wen er iz der Hauptverhandlung geitend gemacht\nwird, im Jrteil besonders hätte aussinanderssetzen müssen.\n\n2. . Sachlichrachtiick ist Sem Urteil Deizutreten, Die\nRevision iss auck insoweit oTfensichtlich undegründet.\nDer äussere unü !Inrere Tatbestand des § 114 StGB ist ausreichend dargetar. Der Angeklagte hat den Gewerbeaufsichtsbeanten Zür den Fall weiterer einscklägiger Amtshandiungen in seinem Betriebe teils mit Beeinträchtigung\nseiner körperlichen Unversehrineit bedroht, Teils mit\n\nenpfirä.ichen wirtischefslinhen Nachteilen zgegerüper der\nAllgemeinheit,. die zugleich geeignet gewesen wären, auch\ninnerkaib des Amtsıreises Äss TFewerbeaufsinzispsam;en\n„nachteilig zu wirken, RGSt 55, 37; 56, 17. Insomeis : nat\ndie Revision auch keine Angrifie erhoben, ..\n\n3\n\n3e ‘Yon einer Verletzung der Aufkiärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) bei der Strafzumessung kann keine Rede sein.\nYie.das Amtsgericht Pfarrki'tchen das Gesamtverhalten des\nAngeklagten Dei der Strafzumessung berücksichtigen musste (oben 1), so auch das Landgericht bei der jetzigen\nStraffestsetzung. Dabei durfte die Zrühere Gesetzesverletzung erschwerend verwertet werden. zine Doppelbestrefung liegt darin nicht. § 79 StGB ist nicht anwenäber.\nSelbst bei Tateinheit zwischen beiden Vergehen, Gie hier\n\n-Ak-\n\n.n\n\n4 -\n\nausgeschlossen ist, hätte das rechtliche Zusammentreffen mehrerer vorsätzlicher Straftaten strafschärfend\nwirken können. Das Verlargen nach Aufklärung der Strafzumessungserwägungen des Amtsrichters in ?farrkırchen\nist bei dieser Rechtslage abwegig. Allgemein ist zum\nStrafmass zu bemerken: Der Angeklagte mag sich um den\nAufbau seines Betriebes verdient gemacht haben, Ader\n\ndas berechtigte ihn nicht, auch nicht ım Zinverständnis\nmit der Mehrheit des Betriebsrats, der Betriehsangshörigen und der Erziehungsberechtigten, sich trotz behördiicher pflichtgemässer Warnung über die vom Gesetzgeber\nwohlerwogenen Bestimmungen zum Schutze der Jugend wilikürlich und hartnäckig hinwegzusetzen. was eilen Betrieben im Bundesgebiet auf dem Gebiet des Jugenäschutzes\nbedenken, dass ihn sein Herr-im-Hause-Standpunkt nun\ns3hon zu zwei bewussten Gesetzesverletzungen verführt\n\n‚hat. Der sittliche Schaden, den der Angeklagte der All-\n\ngemeinheit durch bewusste Missachtung des Gesetzes zufügen kann, könnte leicht den wirtschaftlichen Nutzen\n\n“\n\non\n\n; . “ B\n\n6\n\nYe rhen\nER a\n\nern\n\nBere reter\n\nWirte.\n\ner\n\n5:\nWr\n\nweit übersteigen, den er durch seinen Betrieb örtlich\n\nverbreitet. Die überaus massvollen Strafzumessungser-\n\nwägungen des Landgerichts können den Angeklagten daher\nkeinesfalls beschweren.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/1-str-426-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/1-str-426-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.143095+00:00"}}