{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-07_1_StR_236_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-07","aktenzeichen":"1 StR 236/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 236/52 2320 039 Ms\n\nIn venmnen des Yolikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekt Gerhard KDD zus WB: zetoren an\n\nRED ::°: :: >\n\n(Sachbezeichnung: Robert Ci u.a.)\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Rickter,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter r. Peetz\nBundesrichter Mantel\n. Bundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nPundesanwalt >\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar\n1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ner\n\n1.) Der frühere Yitangeklagte Re war erster, der\nAngeklagte zw sweiser Vorsitzender des singetregenen\n‚Yereins \"Wohn- unä Sieälunssgeneinschalt ! \" . Hoch\nder Yereinssatzung mussten sie alle Versinbarungen Zür\nden Verein gemeinsen unterzeichnen. Inde Dezember 7949\nzahlte die Firma r@ einen Jetrag von 56 000.- Di bei dem\nSaplıkonto des Vereins ein. Der Betrag var, vie auf der\nQuittung eusärücklich vermeriit wurde, ZÜir den 3au von Gefolgschaftshäusern der :® dbestinat. Yon der Jinzehlung\nund dem Bestimnungeznechk ües esldes unserrichtete der Vereinskssrier sg: Gar zugleich Angesteliter der Tür den\nVerein tEiigen Yenk wer, sowokl > sls auch den Angeklagten Eggp- Diesen astten echon vorher zwei Direktoren\nder ® die Absicht der \"irma vorgetregen, nit ilfe der\n„chn- und Sisälungsgneinache zu. pauen. De Ale Jeuver-\n„Hendluanzen stockten, zog Ale ® “jtte Fehraer 1550 von\nihrer Tanzehlung 1 15 60C.-- Dii. zurück, so dass noch 33 400 .-Dii\nınter den alten Detirgungen etehen vlisben. Im !ärz 1950\nxurden verschiedene Techsel über insgesamt 17 140.45 Di:\n2älıig, die von der Zeufirma K. und ie auf die „ohn- und\nSiedlungsgemeinschaft a:s Jezogene susgestellt und von\n.und & als Vorsitzende des Vereins angenommen\n»orden waren. Der Verein verfügte jedoch Über keine greilbaren Zittel; auf den 3enkkonto stand im wesentlichen nur\nSer Nestbstrag des von der fl ] 'eingszahlten Geldes in :öhe\nvon 33 400.-—- Dil, In einer Besprechung, en Üüer Use cc»\n\nBm ZB und der Vereinskassier 3WEB ;silnelimen, er-\n\nslörve ,„ wenn kein anderes Geld de sei, müsse men\ndes Geld üer I für die sinlösung der ‘iechsel nemien.\n\n3 -\nX widersprach nicht. Be wies darau? hin, üass dieses\nVerfehren se&r bedernizlich sei; els Kassier müsse er aber\n\n..\n\nte dann zu Gunsten der Jauirma 7. und ”. Zinungssufträge in the vorn 17 140.45 37. euf Grund deren\ndie Wechsel zus den Jarkgathaben einläste, Der\n\nRestbetrag des Gutcabens vurde in Zinveretincris nit cg»>\ner und Ep zur 3eglei hung weiterer Vereinsverbirälich-\n\neiter, u.a. für Yauhandrerkerrechnun; ven,\n\nsufgebrasucht.\n1 eriui”\n\nSs\nr) Ransste »21e\n\nAls die Tirme ron io den Verbreuich des da\ns sie sich Trnctkeken an letzter {cri\n\n|\n\nR\n\nH\n\n|\nden Tehlungsinreisungen des Vorsterdes Zoiwen, co» 1:\n. : y +\n\nei\n\nau? Grunästücke des Vereins einsiegen,\n\nEn und ı ner geneince neftlich begengenen Untreue\n\n» 255. 47 5450 schuldig erkennt und ‚der allein\nor. eingslegt he5, zu einer Gelänsnisstreie von sechs\n\nne 2)\n\nRevisi\nMonaten und einer Geiästrafe von 550.-- ID. verurseilt,.\n2.3 In den vr is; zwar nicht aus irticklien\nsmterschieden, ob sich der Angekleste- x: epenso wie\n>. racı der Inscheuung des Lsnägerichts ger Unireue in der ornm des “issbrauchstatbestendes oder des\nTreubruchstaibests andes schuldig gemacht hat, Doch ist dem\nZusammenhang zu entnehmen, dess dss Inndgericht den Üreu-\n\n“ un TER u\n\nbruchstatbesianä als gegeben eraci.tet hat, Gegen die Vereek one des Angeklagten wegen Untreue in Gieser yegehungs S-.\n»rı bestehen im Irgebnis keine Bedenken. j\n\nr\n\nYurch die äinzahlung des Zetre ses von 59 00C.-- DU\neu? dem Jankkonto der ohn- und Siedlung; ;ssgemeinschaft wurde\n\nAfase zwer rechtlich der Zank gegenüber Gläubigerin. Yie\n\n® hette dem Verein aber Gas Gelä „ur zu dem eusdrück-\n\nPf\nn\n\n: Tır 1 Tam-ti,. - - « ” -. °\nlicher. zweck zur Ver!,unrg gestellt, Werkswolnun,en für\n\ndie Firma zu errichten. An ülese Treckbesiinimng war der\n\nYerei: gebunden. Ir stand insoweit zu der T@ in einen\nTreveverhälinis, cn and der „ngeklagte TI weren\nals gerchäftsflihrende Yorstandenitj_lisder Sie DJersorzen,\n\nch oblieyen-\n\ndie für Sie Irfüiliung der dem Versin hierne\nsen Treupllickt gegeriüber der ® sinzusselex atien,\n\nSie stenden mithin selbst in einen .Tetvever..;linis zu der\n®: Ges sie vernllichtete, Lie\n\nD ver ögenzinterssren der\nFirma weahrzuneimen. Sie Sur?ten dengenäss, sor.eit sie nicht\ngas Geld Destinmnungsgenäss vervenleten, Gas 3ankzuthaben\njes Vereins su keiner Selt Über Gen Yetrag kineus erchöpfen, der der [!ähe des ResiLnuthabens der >@ entspracl\n(RGSt4 64, 855 RE RR 1939, 2581; 1941. 948). Diese Ver-\n»Zlichtung haben cm und Ep zun Schaden der »\nverletz; und daulit den Tatbestand der Untreue in der Jegehungstorm des Treubruchststpestendes zur Eusseren Tatseite verwirklicht. Xp hat zwar bei der 3esprechung, bei\n\nder co. vorschiug, Gas weläü der 9» zur .sinlörung der\nwechsel zu verwenden, diesel Yorsciag nicht eusärkelrlich\nzugeatimns und auch, entgegen der Yereinssetzung, le .in-\n\nlösungsaufträge des ci nicht nitunterzeichnet. ur\nwear aber nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts\nin seiner Tigenscha?t als geschöftefhrendes Yorstendsmitglieä des Vereins und daneben auch euf Crund der von\nibn durch die Zrähere “titunterzeichnung der „echsel Zür\n\ndas Vernögen des Vereins unü sanit auch Zür die Aneyrüche\n\nder MP geschaffenen Gezat:renlag® verp2lich.tet, bei der\n\nBesprechung dem Torschlag des entgegenzutreten\n\nund alles zu sun, un die Terwendung Ad®s 3erkzuthebens zur\nZinlösung der Wechsel zu verkindern. üedarch, dass er bei\n\nFUN\n\nwen\nen.\n\nu\n\n£\n1\n\nBor Er vr Zaun\n\näer Besprechung dem Torscklag des co \"nicht widersprech\", \"net er cm und dem Kassier IM zegenüber\nzun Ausdrusk gebracht, jJass er als zweiter Vorsitzender\nGas Vornspen des ersten Vorsitzenden cn billige. In\ndiesem Sinne haber die beiden ersichtlich auch das Schweigen des Angeklagter. verstanden. 7 hat sich dann aber\nder Untreue zur Zeciweil der @® richt.nur, wie dam sandgericht enznimav, GSurch Interlassen pllichtgenürren ZSinschreitens, sondern Gurch tätiges indeln schuldig gemecht,\nmag auch seine Zurückhaltung bei der 3espreclung neck der “\nFeststellung des Lenägerichts der Beresiinung entsärungen\nsein, den lebensunerfahreren cu nac- ausren hin\neilein die Verenwwortiung eufzubürden, Dese der den restlichen Guthaben der 7 entsyrachende Betrag des Iankkonsos mit “issein und „illen des Angetingter der Zriecl'bestimnung 5\nzuwider verwende, worden ist, stellt des Jrteil eusdrück- .\nlich fest.\n\n>»\n\n.\n\ndass der Angeklagte sich seiner Treu,llicht gegenüber der\n\"®: der Verletzung disser P2licht und des schädisenden\nürtolgs seines \\anäelne bewusst war und Giesen Zriolg in\nseinen Willen aufgenommen hat. Damit ist der Vorsatz der\nUntreue beüenkenfrei dargetan. Die Revision wendet demgegenüber ein, es sei richt nachgeviiesen, dass der Angeklagte gewusst oder wenigstene damit gerschnet habe, dass\n&ie, Bank entgegen äsn ihr bekannten Bestimmungen der Ver-\n\neinssatzung le nür von O3 5) und nicht auch von ihm\nunterzeichresen \\!inlösungsaufträge ausführen werde, Das\nUrteil entbält zwar in dieser 3ezienung keine ausdrück-\n\nlichen Ausführungen; doch ergibt sich sus der Feststellung\n\ndes Schädigungsvorsatzes ohne weiteres die „berseugung\ndes Landgericnts, dass iD mit der Zusflikrung Ger \\in-\n\nPL\n\n24 5-\n\n1ösungsaurträge äurch die 3ank gerechnet kat. Das Lendgericht hat offenbar nähere Ausführungen hierüber für\nüber.ilissig gehalten, weil der Vereinskassier Io 3 ) zugleich Angestellter der 3ank war und bei der die Linlösung der Wechsel betreffenden Besprechung auf den ohne\nWiderspruch des Angeklagten zg gebliebenen Vorschlag\näes früheren Hitengeklagten > erklärt hatte, als\nKassier müsse er den Zehlungssanweisungen des Yorstands\nSolger.o\n\nDie Feststellung. dass der Angeklagte in littäterschaft nit CB gehendelt hat, lässt ebenfalls keinen\nRechtseirrtum erkennen. Kg war in demselben Zasse vie\nBB : eur: 1c2t:8er gegenüber der I. ie des Urteil ausärücklich feststellt, haben beide üle Dat, richtig; die leiten, gemeinsam gewollt und susgeführt, wobei\nKg den Tatbeitrag co als eigenen wollte, Im\nübrigen wäre jittäterschaft auch dann nicht ausgeschlossen,\nwenn sich Lg erteprechsnd der Annahme des Landgerichts\nder Untreue durch Unterlassung schuldig gemacht nä’ste;\ndenn jittäter kann auch sein, wer entgegen einer Rechtsverpfiichtung einen anderen nicht vor. der 3egehung einer\nstrefbaren Handlung abhält (RG Recht 3d 32, 415 und LZ\n1933, 863; die im Urteil angeführte Sntscheidung RG&t 66,\n74 betrilft den fall gemeinsamer Unterlessung) «\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Strefzumessung.\n\nr\n\n#\n5.) Die Revision wer hiernach aje unbegr’indet mit der\nä Eostenfolge des 5 473 Abs 1 Satz 1 5320 zu verwerten.\n' Richter j Dr. Peetz vlentel\nDr, Geier : Jaguascn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/1-str-236-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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