{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-10-02_1_StR_458_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"1 StR 458/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«2.4.48\n\n1 StR 458/52\n\nBeschiuss\n\nnn ran in\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Malermeister Karl trnst R EB zu: nei:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nL\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 2. Oktober 1952 be-\n\nschlossens\n\nDie Anträge der litwe Anna BED und des\nminderjährigen Leonhard BED auf Zulassung\nals Nebenkläger werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nNach § 395 Abs 1 StPO ist nebenklageberechtigt,\nwer ein Recht zur Erhebung der Privatklage gemäss der\nabschliessenden Regelung des § 374 StPO kat. Die Antragsteller haben kein solches Recht, Das Vergehen der\n\n“ fahrlässigen Tötung (§ 222 StcB) ist im § 374 StPO nicht\ngenannt; es ist auch keine Antragsstraftat. Aber auch\nunter den Gesichtspunkt der fahrlässigen körperverletzung sind die Antragsteller.nicht zur Nebenklage berechtigt. Nach den §§ 232, 195 StGB hat nur der Ehemann\ndes Verletzten, nicht auch die Ehefrau oder sein Kind,\nein selbständiges Strafantragsrecht, das ihn berechtigt,\nPrivatklage zu erheben und sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschliessen (BCE 4 StR 787/51). Der Art 3\n\nL63\n\nAts 2, 3 des Grundgesetzes hat daran nichts geändert. Nach\näiesen Vorschriften sind känner und Frauen zwar grundsätzlich gleichberechtigt; niemand darf wegen seines Geschlechts\nbenachteiligt werden. Diese Grundsätze bedürfen aber, soweit\nentgegenstehendes Recht in Betracht kormt, nach dem deutiich erklärten Willen des Grundgesetzes erst der gesetzlichen Durchführung im einzelnen, die nach Art 117 GG bis zum\n31. März 1953 zu geschehen hat, bisher aber nicht geschehen\nist. Die §§ 232, 195 StGB \"gelten deshalb in der gegenwärtigen Fassung bis zur Neuregelung weiter,\n\nDer Senat entnimmt zugunsten der Antragsteller der\nRevision, dass sie nur für den Fall der Zulässigkeit der\nNebenklage eingelegt ist; sie ist daher nunmehr gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung, die nur auf Verwerfung\nlauten könnte.\n\nRichter Dr. Peetz , Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/1-str-458-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/1-str-458-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.795751+00:00"}}