{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-30_1_StR_373_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"1 StR 373/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 041\n\nIf\n;\n\nImNamen des Vclkes\n\n\"In der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willi K 0) aus KB, dort geboren\ncn EEE 10.\n\nwegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen\n\n- Sachbezeichnung Emil Werst u. -\n\nhat der 1, Strafsenat dec Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenoümen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagüsch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ) in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung .\nals Vertreter undesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 5. Januar\n1952 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt\nist, an die Deutsche Bundespost 1,278,44 DM zu zahlen.\nVon einer Entscheidung im Strafverfahren über den Schadensersatzanspruch der Deutschen Bundespost wird abgesehen. .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte\n\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die durch\n\ndie Behandlung des Schadensersatzanspruchs im ersten\nRechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die\n\nihm und der Bundespost erwachsenen notwendigen Auslagen,\n\nsoweit über sie nicht schon rechtskräftig entschieden\nist.\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\n1.) Verfahrensrüge,\n\nDer Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO ist nicht gegeben. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Geschäftsführer ra die in dem fürsorglichen Beweisamtrag\ndes Verteidigers behauptete Äusserung getan hat. Mit dieser\nBegründung durfte sie die Vernehmung BD als Zeugen ablehnen (§ 244 Abs 3 StPO), Dass das Gericht aus der als wahr\nunterstellten Tatsache nicht die von dem Verteidiger gewollten Schlussfolgerungen zog, ist kein Verfahrensfehler.,\n\n2.) Sachrüge.\n\na) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision\ngegen den Schuld- und Strafausspruch.' Der Angeklagte hat in\nseiner Eigenschaft als Altmetallhändler für die Diebe das\ngestohlene Kabel verkauft, nachdem er bei den Vorbereitungen hierfür behilflich gewesen war. Er hat also mitgewirkt,\nass Diebesgut bei anderen. abzusetzen. Mit Recht geht die\nStrafkammer davon aus, dass er besonders verpflichtet war,\nzu prüfen, ob seine Auftraggeber die Kabelstücke ehrlich\nerworben hatten. Sie folgert dann aus den im Urteil einzeln\ndargelegten Umständen, dass der Angeklagte dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl er dazu nach seinen\npersönlichen Fähigkeiten in der lage gewesen wäre. Der Tatrichter ist weiter der Überzeugung, dass der Angeklagte,\nwenn er sorgfältig geprüft hätte, die unredliche Herkunft\nder Gegenstände erkannt haben würde. Diese Feststellungen\nhat die Strafkammer im Rahmen der ihr obliegenden freien\nBeweiswürdigung (§ 261 StPO) getroffen, Sie weisen keine\nRechtsfehler, insbesondere keinen Verstoss gegen Denkregeln\noder zwingende Erfahrungssätze auf, Wenn die Revision aus\n\n\">\n\n- 5.\n\nEM\n\n3.\n\nden gegebenen Umständen andere Schlüsse zieht als der Tatrichter, so ist das nur ein unzulässiger Angrif? auf die\nFeststellungen, die das Revisionsgericht binden, Die Verurteilung aus § 18 UnedMetG kanr. daher rechtlich nicht beanstandet werden. Auch der Strafausspruch entspricht dem\n\nGesetz.\n\nb) Die Strafkammer hat den Angeklagten weiter verurteilt, als Gesamtschuläner mit den gleichzeitig verurteilten Dieben an die Deutsche Bundespost einen Schadensersatz von 1.278,44 DM zu bezahlen, Dieser Teil des Urteils wird von der Revision mit Recht angegriffen. Zunächst\ndeckt sich der Urteiisspruch nicht mit den beigegebenen\nGründen, in denen ausgeführt wird, dass der Gesamtschaden der Post 1.278,44 DM. betrage, Ki hiervon aber nur\neinen Teil in Höhe von 932,77 DM zu ersetzen \"habe, nänlich den Materialschaden von 781,63 DM und 2/3 der sich\nauf 227,91 DM belaufenden \"allgemeinen Unkostenzuschläge\",\nAbgesehen davon, dass der Betrag von 932,77 DM rechnerisch\nnicht stimmt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der\nAngeklagte gerade 2/3 von 227,91 Di ersetzen soll, bestehen gegen die Verurteilung auch weitere durchgreifende Bedenken. Als Rechtsgrundlage für eine Schadensersatzpflicht\ndes Angeklagten. kommen in Betracht § 823 Abs 1 BGB, nänlich fahrlässige widerrechtliche Verletzung fremden Eigentums, sowie § 823 Abs 2 BGB, nämlich Verletzung des den\nSchutz eines anderen bezweckenden § 18 UnedMetG. Nach diesen Vorschriften naftet der Angeklagte aber nur für den\nSchaden, den er durch sein Handeln verursacht hat. Hier\nkonnte in Betracht kommen, dass er durch sein Tätigwerden es der Deutschen Bundespost unmöglich gemacht haben\nkenn, die gestohlenen, bei seinem Eingreifen jedoch schon\n\n-A-\n\nTa). nenn een au a te nn\n\n\"0\n\n-4h-\n\nzerschnittenen Kabelteile wieder zu erlanger, Darn hätte\nder Angeklagte der Post diesen Schaden zu ersetzen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, einen Schaden wiedergutzumachen, der schon vorher ohne sein Zutun entstanden war.\nEs gibt keine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die den\nHehler als solchen für den von dem Dieb verursachten Schaden verantwortlich machen würde, Insbesondere kann das\nnicht aus § 830 BGB gefolgert werden; den dort erwähnten\nMittätern, Anstiftern und Gehilfen stehen weder der vorsätzliche Hehler im Sinne der §§ 258, 259 StGB noch der\nSahrlässige Mehler im Sinne des § 18 UnedletG gleich (RG\nJwW 1921, 15328, , Die Verurteilung des Beschwerdeführers\nzum Schadensersatz kann daher nicht aufrecht erhalten\n\nwerden.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Strafkammer über die Schadensersatzpflicht des Angeklagten a]\nnur auf Grund weiterer, nicht sofort möglicher beweiserhebungen hätte entscheiden können. Überwiegende Gründe\nwirden deshalb dafür gesprochen haben, dass sie von einer Entscheidung Über diese Schadensersatzpflicht abgesehen, sie vielmehr dem Zivilrichter überlassen hätte,\n\nEs erschien dem Senat angebracht, nunmehr in diesem Sinne zu erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf $% 473 Abs 1,\n472 a StPO. Eine Belastung der Post mit Verfahrens-\n\ni\nvn\ns\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\n5\n\n}\n\nN\n\nh\n\nM . kosten hätte der Billigkeit nicht entsprochen,\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/1-str-373-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/1-str-373-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.668035+00:00"}}