{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-30_1_StR_259_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"1 StR 259/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 259/52 2514 079 u;\n\nfen gg ED u zu gumm une up\n\nIm Kamen des Vo iIikes\n\nIn der Strarsauhe\n\ngegen\n\nden Orgelbauer Alfons > > aus “7 dort\ngeboren am «En 1920,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1952, an der teilgenonzien haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesammaltschaft,\n\nJustizangestellter>\nals Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts Lünchen I vom 28, Eovenber 1951 samt\n\nden Teststellungen aufgehoben und Cie „ache zur neuen\nVerhandlung und ntscheidung, auch ‘iber die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\nA.\n\nA -\n\ner En lie ul m\n\nGründe:\n\nDie auf § 244 Abs 2 5tf0 gestützte Verfahrensrüge\nmuss Erfolg haben. Der zehnjährige Schüler 5., an dem\nsich der ineeklaste unsittlich vergangen haben soll, zugleich der einzige Tatzeuge, neigt nach den Urteilsfeststellungen zum Nerumtreiben. Deine ltern sind berufstätig. Er schwänzt die Schule und den !Iort und streunt\nstattdessen herum, !linterher versucht er, durch \"dreiste\nund teilweise raffinierte Lügen\" der Strafe zu entgehen\nund steckt sich gern hinter seine nachsichtigere Iutter.\nEntsprechend beurteilt ihn auch sein Lehrer, Das Landgericht hat die DZedenken, die hiernach der Glaubwürdigkeit\ndes Kindes als des einzigen Tarzeugen entgegenstehen,\ndurchaus er'annt und erwoger, der Junge könne die von\nihm bekundeten geschlechtlichen Zudringlichkeiten des\ningeklasten erfunden haben, um wegen des rüchtlichen\nleimkommens und llerumtreibens an diesem Tage nicht bestraft zu werden und die elterliche ..ufmerksankeit von\nsich abzulenken, vielleicht auch, weil ihn das plötzliche /bgesetztwerden durch den !ngellleasten Urgerte. us\neiner Reihe von Beweisanzeichen, die je für sich allein\nkaum besonders gewichtig sind, hier aber zusamientreffien\nund im Urteil einzeln dargeiest sind, schliesst das\nLandzericht gieichwohl auf die Glaubwürdiskeit des \\naben und die Nichtirkeit seiner Aussage. „5 hat seine berechtigten Dedenken also überwunden, Insoweit ist das\nUrteil nach § 261 St?0 nicht angreifbar. Tas Lonögericht\nhatte die Beweise nach pvflichtgemässem irmessen verantwortlich zu würdigen. Irgendwelche llechtsverstösse treten dabei nicht hervor.\n\nDas Landgericht hat aber nicht alle erreichbaren\nWittel zur völlisen \\ufklärung des Ssachvarhalts er-\n\n6\nu m bu AA JENSEN SERIEN EEE ai hr\n— No BEE ET EA ER N ee\na v } .\n|\n\nnm 7 .—— u .\n\nu u En\n\n’L.-\n\n= ? “ ”\n\nun nn\n= \"unlies:\n\nschöpft. ..nlass dazu bestand hier in besonderem .aße.\nDa feststeht, dass sich der Anabe gern herumtreibt,\nkann er bei solcher Gelegenheit anderwärts geschlechtich missbraucht worden sein oder einen solchen Vorgang\nirgenduio beobachtet haben. Er kenn ihm auch beschrieben i\nworden sein, De ihm, wie festgestellt, dreiste und raf- i\nfinierte Zwecklügen zuzutrauen sind und er bei solchen '\nLügen schon ertappt worden ist, ist ale vom Landgericht |\nerwogene Gefahr des blossen lügmerischen !lerausredens x\nhier nicht gering. Zuch haben die übrigen Bevieisanzeichen, -\ndie das Landgericht unterstützend heranzieht, für sich\neilein, aber auch insgesamt neben der „ussäge Ges S. mur\nrecht geringe Bedeutung. sin meil von ihnen liesse sich\nauch zugunsten des Angeklagten deuten, der im übrigen\n\nin gleichseschlechtlicher Beziehung bisher nicht verdächtig ist. Der inabe wiederum hat sich nach dem Abgesetztwerden durch den Ängeklagten für sein ..lter ungewöhnlich und vielleicht sogar auffällig zielstrebig ver-\n\nhalten.\n\n|\n.\n|\nR\n:\nx\n\nm (naarz\n\nnu\n\nDei dieser Sachlage und der Bedeutung des Vorfalls\nwüre es auch ohne einen !ntrag des Verteidigers geboten\ngeuesen, jedes erreichbare Littel zur weiteren \"ufklE-\nruns zu nützen und einen in der \\inderpsychologie erfahrenen Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit\ndem /esen des Knaben eingehend vertraut zu machen und\nsich dann über seine Glaubwürdigkeit zu Bussern. Die\nliömlichkeiten, die die Hauptverhandlung selbst einen\njugenderfahrenen Gericht in Gieser Nichtung bietet, sind\nnaturgemäss beschränkt. “ndererseits ist die sichere Ty-\n\nforsehunz der „ahrheit hier besonders schwierig, das Ar\n“üär den bisher unbeschol-\n\n- 0 “|. ge a ur po -®= Pe\n\ngebnis von grosser Drasweite\n\n-A-\n\n-A-\n\ntenen angeklagten. „uf cie ntscheidunsgen Z3GIiSt 2. 163\nund 1 StR 130/52 vom 24. Juni 1952 (LG Lünchen I), die '\nEhnliche Fülle behandeln, und euf die dort wufgestellten Grundsätze wird verwiesen, \"Öflicherwieise wird die\nmätigleit eines Sachverständigen jetzt, nachdem der\nKnabe schon vor Gericht ausgesagt hat, schwieriger und\nvielleicht auch weniger erfolgreich sein als bei rechtzeitiger Inenspruchnahme, Der Versuch weiterer \\ufklärung ist in Interesse der Rechtsfindung gleichwohl geboten.\n\nDas Landgericht wird dann auch Gelegenheit nehmen\nkönnen, sich mit eirigen Bedenken und Linwendungen der\nkevision gegen die 3eweiswürdigung zu befassen. Das\ngilt vor allem für die Revisionsbehauptung, der Xnabe\nhabe den Vorsans in der \"auptverhandlung durchaus nicht\nin allen Funkten ebenso därgestellt, wie bei seinen\nersten Vernehmunsen; die angebliche vbereinsiirtung belaste den Angeklasten deshalb nicht. Soweit das Urteil\nes dem „ngekxlagten zur Last legt, dass er am Lorgen\nnach dem vermeintlichen Yorfall, als er den Vater 9. mit\nseinem Sohn auf der Strasse traf, \"den Kopf einzog\" und\n\nweiterging. statt dem Vater Antwort zu stehen, wird auf\nden Vermerk Blatt 4 unten der polizeilichen \"rmittlungs-\n\nYe\n\nDE Bu > ya 2 Br \"en er er yr\\ \"\n\nakten verwiesen, deren Inhalt dem Revisionsgericht infolge der AufklKrungsrüge zuglinglich ist,\n\nDıe sachliche Reohtsanwendung wäre nicht zu beanstanden gewesen.\n\nRichter . Dr. Peetz _ Dr. Geier\nGlanzmann. Jagusch\n\n) ” °\nf )\ns\n4\n” L) , ” 1}\n„\n% ®\n|\n« ®\n« [1\na “\n’ Mr »\n» 0)\n0}\n®e =\n%\n= ß\nx\n%\nı\n0“\n1]\n)\na\n4 b\nI\n®\nPr [\n«\n©\nf} on\n| lo\n- 1.10 pers re Fu 8 u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/1-str-259-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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