{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-30_1_StR_244_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"1 StR 244/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 244/52 2514 070 er\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n]l ) Schmiedemeister Johann\n\ndort geboren an 09,\n\n2 ) die Ehefrau Margarethe F eb.\naus ‚geboren am in\n\n7‘)\n\nwegen Kuppelei u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, ®\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr- Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «ED in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat GERD ::i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Johann >\nund Margarethe Fe gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aschaffenburg vom 28. No-\n\nvember 1951 werden verworfen,\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN ambtan yon apugpiae Supreme,\n\nL.) Das Landgericht hat die beiden Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Kuppelei nach $%§ 180, 47 StGB, den\nAngeklagten Johann > ferner der Unzucht zwischen Männern\nin zwei Fällen nach §§ 175, 74 StGB schuldig erkannt und\nJohann r zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun\nlionaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 500 DH,\nLergarethe r zu einer Gefängnisstrafe von zwei WHonaten\nund einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sach-\n\nJichen Rechts.\n\n2.) __Verfahrensrügen.\n\nemgerppEmGRgE ae En Er an ze. wm. Ar ap“\n\na) Soweit sich die Verfahrensrügen gegen die Verurteilung\nwegen Kuppelei richten, sind sie sämtlich unbegründet.\n\nZur Rüge 2. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Land-\n\ngericht zum Schlusse der Beweisaufnahme - nicht, wie in\nder schriftlichen Revisionsbegründung ausgeführt ist, un-\n\nmittelbar nachdem rg seine beeidigte Zeugenaussage be-\n\nrichtigt hatte - gegen den als Zeugen vernommenen Mechaniker\n\nxD Haftbefehl wegen Verdachts des Meineids erlassen.\nDas entsprach zwar insofern nicht dem Gesetz, als das\nLandgericht nach § 183 GVG nur die vorläufige Festnahme\ndes Zeugen verfügen durfte. Durch die irrige Massnahme\nwurde jedoch nur der Rechtskreis des Zeugen berührt. Nicht\ndagegen wurden die Angeklagten in ihren prozessualen Rechten betroffen. Sie können deshalb aus dem Verstoss keine\n\nRevisionsrüge herleiten.\n\nZur Rüge _3. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 257 StPO\n\nverstossen, scheitert schon daran, dass § 257 nur eine mit\n\neo Tu U mn ee te Ze nn na A 0 oe -\n\n®\n...m 0 Zune rm .- Pr\n\neupzeren JORST!R ..\ni—— RETTET, -\n\n[2\n\nTe ETTTSEE TR\n\n. [7\n\nIa,=a 1er, +\n\n- 3 —\n\nder Revision nicht ungreifbare Oränungsvorschrift ist.\n\nZu_den Rügen 4. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist.\n\n. nr np wmuct vuonw m. nn TIURAE an X Ur - rend Ey > [2.0\nzn Tr. - m - Em u - .n — En - Paza = Fr nn un El eb DU 1. — nn An Zn Man\nr\n\nEn 27\n\ner, te\nrungen m no\n=\n\nwaren die geladenen Zeuginnen rg und I in\n\nder Hauptverhandlung nicht erschienen. Die in der Aklageschrift weiter als Zeugin benannte Käthe ED konnte\nnach den Akten wegen unbekannten Aufenthalts nicht geladen werden- Dass das Landgericht die Beweisaufnahme ohne\ndie drei Zeuginnen durchgeführt hat, verstösst nicht gegen\n§ 245 StPO; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf erschienene Zeugen. Legten die Angeklagten oder der Verteidiger Wert auf die Vernehmung der Zeuginnen, SO stand es\nihnen frei, ihre Vernehnmung unter Angabe des Beweisgegenstandes zu beantragen. Stattdessen haben die Angeklagten\nund der Verteidiger auf die Vernehmung der Zeuginnen\n\n7 und | ausdrücklich verzichtet. Der Ver-\n\nzicht enthob das Landgericht zwar nicht der Verpflichtung,\n\nvon Amts wegen zu prüfen, ob die Vernehmung zur Erforschung\n\n4er Wahrheit erforderlich sei, § 244 Abs 2 StPO; dasselbe\n\neilt für die Zeugin rn Dafür, dass das Landgericht\ndiese Prüfung verabsäumt hätte, fehlt jeder Anhalt.\n\nWie die Aussage der Zeugin Sg zu werten war, hatte\ndas Landgericht nach seinem freien Ermessen zu entschei-\n\nden. § 261 StPO.\n\nDie Behauptung, das Landgericht habe bei der Feststellung des Tatbestanäs meile des Akteninhalts verwertet, ohne dass sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren,\n\nist durch nichts bewiesen.\n\nNach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteils-\n\ngründen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen ange-\n\ngeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der\n\nWW\" ver Ted- wr - WIE Am j u:\nvo a. u Le | ne 7 mean fg irn arm\n\nRE\n- A -\n\nstrafbaren Handlung zu finden sind. Dieser Verpflichtung\nhat das Landgericht genügt. Entgegen der Weinung der Revision brauchte es in den Urteilsgründen nicht die \"Umetände\" anzugeben, die ausser den Linlassungen der Angeklagten selbst und den Aussagen der Zevgen Bgp, Sch\nund xD für die Verurteilung wegen Kuopelei mossgebend\n\nwaren; § 267 Abs 1 Satz 2 St?2O ist nur eine Sollvorschrift.\n\nderen Verletzung nicht im Revisionsverfahrem gerügt wer-\n\nden kann.\n\nZu den Rügen 5_ Ob der Vorsitzende dem Zeugen Be seine\nJolizeilichen Angaben, durch die er im Gegensatz zu seiner\nAussage in der Hauptverhandlung die beiden Angeklagten\nnicht belastet hatte, vorhalten wollte, stand in seinen\nTrnessen. Die Unterlassung des Vorhalts könnte mit Erfolg nur gerügt werden, wenn das Landgericht dadurch seine\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt hätte.\nDafür besteht jedoch kein Anhalt.\n\nZu Unrecht rügt die Revision auch, das Landgericht\nhabe den Zeugen Be vereidigt, obwohl er der Teilnahme\nan der den beiden Angeklagten zur Last gelegten Kuppelei\nverdächtig sei und deshalb nach § 60 Nr 3 StPO nicht hätte\nvereidigt werden dürfen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Be während seiner Vernehmung auf das Recht\nder Aussageverweigerung nach § 55 StPO hingewiesen worden.\nDas Landgericht war sich mithin bewusst, dass DB sich\nselbst der Kuppelei schuldig gemacht haben oder an der\n\nKuppelei der beiden Angeklagten beteiligt gewesen sein könne.\n\nOb nach seiner Vernehmung sich ein Tat- oder Beteiligungs-\n\nverdacht in dieser Richtung ergab und Be demgenäss zu\nvereidigen oder von seiner Vereidisung nach § 60 Nr 3 StPO\n\nnn De zen\" HERE Mn mp m =\nLi\n\n|\n\ny—r\n»\n\ner\n\nEi\nDs\n\nET a\n\nin PERFEZTTTRERERETOBEEN «en mm ur ART ERERNEE VRIRTSÄNURCSERTgrgre Dee Fgren, = ur\n\nze\n\nf\n|\n\n-5 -\n\nabzusehen war, hatte es nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden. Dem Sachverhalt, den das Landgericht\nnach den Urteilsgründen für erwiesen erachtet hat, kann\nnicht entnommen werden, dass es die Frage des Tat- oder\nTeilnahmeverdachts nicht geprüft hätte oder sich bei der\nPrüfung von rechtsirrtümlichen Erwägungen hätte leiten\nlassen Die Einwendungen, die die Revision demgegenüber\nvorbringt, sind Tatsachenbehauptungen, die mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehen oder neu sind und\nschon aus diesem Grunde nicht beachtet werden können.\n\nb)\ndadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht geprüft habe.\nob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2\nStGB gegeben seien. Er will damit ersichtlich die Verletzung\nder Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO rügen. Auch\ndiese Rüge greift nicht durch. Nach der Sitzungsnisderschrift hat weder der Angeklagte selbst noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung Beweisamträge zum Bachweis\ndafür gestellt, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Taten\nzurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig i.S.\n\ndes §§ 51 StGB gewesen sei. Auch aus den Akten ergeben sich\nkeine Tatsachen, die dem Landgericht hätten Anlass zur Prüfung in dieser Richtung geben müssen.\n\n3.) Sachrügen.\n\na) Das Landgericht hat bei den beiden Angeklagten den\nSusseren und inneren Tatbestand der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB\nbedenkenfrei dargetan. Entgegen der Annahme der Revision\nhat es weder den Begriff der Gewährung von Gelegenheit zur\nUnzucht noch den des Eigennutzes verkannt. Es hat auch\n\nnicht dadurch, dass es im Falle Sch und HB den Tat-\n\n\"un\"\n. ,\n- s\n\nvn mn\n\n[2% y 7 73\n\n-6\n\nbestand der Kuppelei als gegeben erachtete, gegen feststehende Erfahrungssätze verstossen. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich und fortgesetzt gehandelt haben.\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch nicht insoweit, als das Landgericht hinsichtlich\nder Angeklagten Margarethe Fi die Anwendbarkeit des\n§ 27 DS;GB nicht ausdrücklich erörtert und verneint hat\n\n(RG JW 1938, 1013).\n\nop) Soweit der Angeklagte Johann TED wesen Unzucht\nzwischen Männern in zwei selbständigen Fällen nach §§ 175;\n14 StGB verurteilt ist, lässt der Schuldspruch keinen\nRechtsirrtum erkennen. Mit der Behauptung, die Urteils-\n\nfeststellungen im ersten Falle der Unzucht mit dem früheren\n\nMitengeklagten > beruhten auf einer Verletzung der\nDenkgesetze, greift die Revision in Wahrheit nur in unzu-\n\nlässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\nFür den ersten Fall der Unzucht mit rg hat das\nLandgericht eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Honaten,\n\nfür den zweiten Fall eine solche von vier Monaten als verwirkt erachtet. Die Revision ist der Anschauung, dass das\nLandgericht die bei der Strafbemessung seinem Ermessen 8©°-\nsetzten Schranken überschritten habe, indem es nur die beastenden Umstände verwertet und den weit mehr schuldigen\n\nfrüheren Mitangeklagten KB wegen der fortgesetzten\n\nUnzucht mit N und sieben weiterer Vergehen der Unzucht\n\nzwischen Männern nur zu einer Cesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt habe. Auch diese Rüge kann keinen\n\nErfoig haben. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache\ndes tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann\n\niger .\n\n»\nen N nr rt Zn 5m\n\n -_ un nr\n\nu\n\n- P} ...1 .\nE} — tn — „.e\n\nDIT in Ze AT\n\na ET Zi 0 nn\n\nre PR EI ET BR PRO en ET 5\n\n= ee EEE ET N, MT a En\n\ntar, nn. Ye -_—...... - - -,\n- oa ren —\n\nI REN 8\n\nni m\n\n- 1 -\n\ns\nN rar una ae en aan\n\nausser der gesetzlichen Zuläsrigkeit der ausgesprochenen\nStrafe nur nachprüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken nicht eingehalten hat. Von einem den Angeklagten benachteiligenden Ermessensfehler\nkönnte hier dann gesprochen werden, wenn das Landgericht,\nwie die Revision meint, übersehen hätte, dass N schon\n\ndurch den Trüheren Mitangeklagten rg verdorben und\nwochenlang ein allzu bereites Werkzeug für dessen gleich-\n\ngeschlechtliche Betätigung war. Dass das Landgericht sich S\ndessen nicht bewusst gewesen sei, ist aber ausgeschlossen;\ndenn bei der Strafzumessung im Falle Ki nat es die erwähnten Tatsachen ausdrücklich teils zu Ungunsten teils zu i\nGunsten des > verwertet. Im übrigen lassen die Erwä- Ä\ngungen, aus denen das Landgericht den ersten Unzuchtefall\nals ein besonders verwerfliches Vergehen betrachtet hat,\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Ob und in welchem Masse dabei und in dem zweiten Unzuchtsfalle ausser der Tatseche,\ndass der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens noch nicht\n\nvorbestraft ist, auch noch andere Umstände, insbesondere\n\ndie sittliche Verdorbenheit des NW: strafmildernd zu\nberücksichtigen waren, hatte das Landgericht entsprechend\ndem Bilde, das es auf Grund der Hauptverhandlung von dem\nAngeklagten und den Taten gewonnen hatte, pflichtgemäss zu\nentscheiden; dem Revisionsgericht ist eine Prüfung insoweit\nschon deshalb nicht möglich, weil ihm nicht dieselbe Erkenntnisquelle wie dem Erstgericht zur Verfügung steht. Entgegen der Meinung der Revision kann dem Landgericht der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auch nicht etwa deshalb ge- |\nmacht werden, weil es gegen den Angeklagten TB erheblich Ä\n\nhöhere Einzelstrafen als gegen Ro 1 festgesetzt hat. Der\n\nMatrichter hat, falls mehrere Angeklagte zu verurteilen\n\ndie Strafe für jeden einzelnen von ihnen nach dem\nSchuld zu\n\naut. ra\n\n-m u]: mm A tee\n\nsind,\nUnrechtsgehalt seines Tuns und dem Masse seiner\n\n-8-\n\nfinden. Dafür, dass das Landgerichl diesen Grundsatz zum\nNachteil des Angeklagten MW nicht beachtet hätte, fehlt\n\njeder Anhalt. Die gegen TB una zB !estsesetzten Strafen können um so weniger in Vergleich zueinander gesetzt\n\nwerden, als die Unzuchtshandlungen der beiden zwar mit derselben Person begangen worden sind, sonst aber in keinem\n\nsachlichen Zusammenhang stehen.\n\nA.) Die Revisionen der beiden Angeklagten sind nach alledem unbegründet. Sie waren daher mit der Kostenfolge des\n\n8 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nTichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nu nr nn un — [ui in nen rn u ES Te en\n\nu En m - ueliii — ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/1-str-244-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/1-str-244-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.626912+00:00"}}